Maklerwesen
Um selbständig Tätigkeiten nach § 34c der Gewerbeordnung ausüben zu dürfen benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis, die auf Antrag erteilt wird.
Zu diesen Tätigkeiten zählen die gewerbsmäßige Vermittlung oder der Nachweis der Gelegenheit des Abschluss von Verträgen über
- Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
- Darlehen
Des Weiteren ist eine Erlaubnis erforderlich für die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen (nur Abschlussvermittlung, keine Nachweisvermittlung) über den Erwerb von
- Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft
- ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen
- sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden
- öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft
Eine Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) betreiben.
Ebenso benötigt eine Erlaubnis, wer Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern der sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden
- als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will
Nähere Informationen hierzu finden Sie im Bürgerinformationssystem.
Für die Bearbeitung von Anträgen sowie deren Erteilung ist folgende Mitarbeiterin zuständig:
Symbol for pages in English