… Formulare
Kurzzeitkennzeichen (Gebühr 10,20 €)
Seit dem 1. Mai 1998 gibt es Kurzzeitkennzeichen. Sie ersetzen die früheren sogenannten "roten Kennzeichen zur einmaligen Verwendung". Sie dürfen nur bei Bedarf zeitlich befristet (maximal 5 Tage) für
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Prüfungsfahrten
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Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeuges durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
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Probefahrten
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Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges
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Überführungsfahrten
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Fahrten, die der Überführung des Fahrzeuges an einen anderen Ort dienen
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zugeteilt und verwendet werden.
Die wichtigsten Regelungen:
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Kurzzeitkennzeichen werden mit einer Erkennungsnummer zugeteilt. Gleichzeitig wird das Ablaufdatum festgesetzt. Mit diesen Angaben können Sie dann beim Schilderhersteller Kennzeichenschilder erwerben. Danach bringt die Zulassungsstelle die Siegelplakette „in blauer Farbe“ auf den Kennzeichenschildern an.
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Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen der zuteilenden Zulassungsbehörde (SU-) und einer Erkennungsnummer, die mit "04" beginnt. Die Farbe der Buchstaben und Ziffern sowie des Randes ist Schwarz auf weißem Grund.
Auf der rechten Seite des Kennzeichens ist in einem gelben Feld das Ablaufdatum in schwarzer Schrift eingeprägt, und zwar durch jeweils untereinander geschriebene Zahlen, die den Tag, den Monat und das Jahr angeben. In den abgebildeten Beispielen ist dies der 23.11.2005.
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Vorgelegt werden müssen eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nr. vom Versicherer) und der Personalausweis oder Pass. Bei der Beauftragung eines Dritten ist zusätzlich eine Vollmacht vorzulegen. Der Beauftragte muss sich ausweisen können.
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Im rosafarbenen Fahrzeugschein trägt die Zulassungsbehörde das Kennzeichen, die Gültigkeitsdauer sowie den Namen und die Anschrift des Kennzeicheninhabers ein. Die notwendigen technischen Daten des Fahrzeuges sind vom Inhaber einzutragen, der mit seiner Unterschrift die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt bestätigt.
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Um 24 Uhr des auf dem Kennzeichen und im Fahrzeugschein angegebenen Tages verliert das Kennzeichen automatisch seine Gültigkeit. Es darf dann nicht mehr im Straßenverkehr verwendet werden.
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Kennzeichen und Fahrzeugschein brauchen nicht mehr an die Zulassungsstelle zurückgegeben werden. Verhindern Sie in Ihrem eigenen Interesse Missbrauch und machen Sie Ihre Schilder nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer unbrauchbar.
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