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Übersicht über die stationären Geschwindigkeitsmessstellen im Rhein-Sieg-Kreis

Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerin,
sehr geehrter Verkehrsteilnehmer,
 
mit der über den nebenstehenden Link abrufbaren Aufstellung erhalten Sie Informationen über die zur Zeit bestehenden Geschwindigkeitsmessstellen im Kreisgebiet.

Geschwindigkeitsmessanlagen sind kein Mittel, die Einnahmen der öffentlichen Hand zu erhöhen, sondern leider ein notwendiges Übel, um Verkehrsteilnehmerinnen und – teilnehmer an die geltenden Regeln im Sinne der Verkehrssicherheit zu erinnern.
 
Der Rhein-Sieg-Kreis und die Polizei bemühen sich im Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und – teilnehmer, Unfälle, die durch überhöhte Geschwindigkeit verursacht sind, erheblich zu reduzieren. Leider ist aber festzustellen, dass überhöhte Geschwindigkeit nach wie vor zu den häufigsten Ursachen bei Unfällen zählt. Überhöhte Geschwindigkeit und dadurch verursachte Unfälle haben oft drastische Folgen. Nicht nur die Lenkerin oder der Lenker des Fahrzeuges kommen zu Schaden, sehr oft sind weitere Menschen hart betroffen, die in den Unfall unverschuldet verwickelt werden. Dies kann und darf nicht sein.
 
Deshalb hat sich der Rhein-Sieg-Kreis vor Jahren das Ziel gesetzt, durch Geschwindigkeitsüberwachung zu versuchen, Verkehrsunfälle zu verhindern und somit die Unfallfolgen zu reduzieren. Der Rein-Sieg-Kreis hat deshalb im Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer und in Abstimmung mit der Polizei  an sogenannten „Gefahrenstellen“ (das sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden kann) mobile und stationäre Messstellen eingerichtet.
 
Die Aufstellung informiert sie darüber, wo der Rhein-Sieg-Kreis im Interesse aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer stationäre Messstellen eingerichtet hat.
 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Polizei eigene Messungen auch an anderen Stellen durchführt, ebenfalls ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass aufgrund akuter Ereignisse der Rhein-Sieg-Kreis an anderen Stellen misst. Deshalb ist es auch rechtlich ausgeschlossen, sich im Verwaltungs- und Bußgeldverfahren auf diese Aufstellung zu berufen.
 
Unsere Bitte an Sie:
 
„Fahren Sie im Interesse der Verkehrssicherheit angemessen, Sicherheit geht vor Schnelligkeit“!


Die Verkehrsdisziplin zu verbessern und die Verkehrssicherheit zu steigern sind erfahrungsgemäß nur durch zielgerichtete Maßnahmen erreichbar. Die Geschwindigkeitsüberwachung des Rhein-Sieg-Kreises orientiert sich an diesem Ziel.

stationäre Geschwindigkeitsüberwachung

Die stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen werden aus Gründen der Verkehrssicherheit aufgestellt. Grundsätzlich werden sie aber nur an den Standorten aufgestellt, an denen es aufgrund von nicht angepasster Geschwindigkeit immer wieder zu Verkehrsunfällen kam und die Geschwindigkeitsverstöße nicht durch bauliche Maßnahmen reduziert werden konnten.

mobile Geschwindigkeitsüberwachung

Die mobile Geschwindigkeitsüberwachung wird vorwiegend in Tempo 30-Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen durchgeführt. Dabei wird insbesondere ein Augenmerk auf Schulwege oder Straßen, die direkt an Schulen oder Kindergärten liegen, gelegt. Jeweils zu Schulbeginn, nach den Ferien, werden die Straßen an den Schulen besonders intensiv überwacht. Zudem wird mobile Geschwindigkeitsüberwachung an Unfallschwerpunkten und auch insbesondere in der Nähe von Kindergärten und Altenheimen durchgeführt. In den letzten Jahren hat sich durch Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger, die sich über Raser in Ihrer Straße beklagen, ein Schwerpunkt für die mobile Geschwindigkeitsüberwachung ergeben. Im Rahmen der personellen Ressourcen ist es nicht immer möglich, diesen Wünschen zeitnah nachzukommen, da zur Zeit (Stand August 2009) auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises mehr als 600 Messstellen bestehen.

Sollten Sie dennoch zu schnell gefahren und geblitzt worden sein, dann können Sie hier online berechnen, wieviel es Sie kostet: www.verkehrsportal.de

Nachstehend einige Informationen über die Arbeitsabläufe bei der Bußgeldstelle.

Wer geblitzt wurde, bekommt in der Regel innerhalb von 4 bis 6 Wochen Post vom Straßenverkehrsamt -Bußgeldstelle- des Rhein-Sieg-Kreises.

Ein sofortiger Anruf nach dem „Blitz“ lohnt sich nicht, da die Bilder erst ausgewertet werden müssen. Das dauert seine Zeit.

Verwarnungsgeld:   

Das Verwarnungsgeld ist eine Geldbuße, die bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten vom Straßenverkehrsamt erhoben wird. Es liegt bei Geschwindigkeitsverstößen zwischen 10,-- € und 35,-- €. Kosten fallen beim Verwarngeld nicht an. Eine Verwarnung wird wirksam, wenn der/die Betroffene mit ihr einverstanden ist und bezahlt. Deshalb kann das Verwarnungsgeld z.B. von der Polizei auch sofort vor Ort erhoben werden.

Mit dem Verwarnungsgeld soll das OWi-Verfahren auf einfache Art abgeschlossen werden, damit der Aufwand für ein Bußgeldverfahren vermieden wird. Innerhalb von 7 Tagen, nachdem das kombinierte Schreiben -Verwarnung/Anhörung- erhalten wurde, ist es zu zahlen.

Ist eine/ein Betroffene/Betroffener mit dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden, überprüft das Straßenverkehrsamt die Fakten. Wenn aufgrund der Argumente das Verfahren nicht eingestellt wird, folgt ein

Bußgeldverfahren.

Dieses Bußgeldverfahren, das eingeleitet wird wenn man mit einem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist, nicht bezahlt oder wenn die Geldbuße höher als 35,-- € aufgrund der Verkehrsordnungswidrigkeit ist, ist ein förmliches Verfahren, das unter bestimmten Regeln abläuft. Der Bußgeldbescheid ist zuzustellen, er enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Beweismittel, die Geldbuße mit Nebenfolgen, z.B. Fahrverbot, sind aufgeführt wie ebenso der Eintritt der Rechtskraft, wenn kein Einspruch eingelegt wird, die Zahlfrist von 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft ist ebenso Bestandteil des Bußgeldbescheides.

Einwendungen gegen einen Bußgeldbescheid können im Rahmen eines

Einspruches

geltend gemacht werden.

Im Bußgeldverfahren hat man die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt wurde, Einspruch einzulegen. In der Einlassung der/des Betroffenen muss nicht gesondert das Wort „Einspruch“ aufgeführt werden, aus dem Schriftverkehr reicht es aus festzustellen, dass man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist.

Für den Einspruch ist keine bestimmte Form vorgesehen, so dass innerhalb der 2-Wochenfrist (s. o.) der Einspruch schriftlich, (fern-) mündlich, per Mail oder Fax eingelegt werden kann.

Wichtig ist es, darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber es nicht vorsieht, dass das Straßenverkehrsamt auf die Einwendungen des/der Betroffenen antwortet. Kann dem Einspruch nicht stattgegeben werden, so erfolgt die Abgabe (über die Staatsanwaltschaft) an das zuständige Gericht zur weiteren Entscheidung.
 
Verfahrensablauf bei Bußgeldverfahren aufgrund mobiler/ stationärer Verkehrsüberwachung