Feinstaubplaketten
Wissenswertes zur „Feinstaubplakette“
Derzeit beherrschen das Thema Feinstaubbelastung und die damit verbundenen Anstrengungen zur Verringerung einen großen Teil der Medienlandschaft. Die hier in einer Vielzahl eingehenden Anrufe zeigen, dass auch bei den Kraftfahrzeughaltern das Informationsbedürfnis, teilweise aber auch die Unsicherheit, sehr groß sind.
Die Regelungen zur „Feinstaubplakette“ haben wir daher hier für Sie zusammengestellt:
1999 hat die EU eine Richtlinie zur Verbesserung der Luftqualität erlassen, wonach die Belastung der Luft mit Feinstaub einen Grenzwert (50 Mikrogramm je m³ Luft) nur an höchstens 35 Tagen im Jahr überschreiten darf.
Da die Feinstaubbelastung insbesondere in Ballungsgebieten derzeit vielfach zu hoch ist, kann nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz der Kraftfahrzeugverkehr beschränkt oder verboten werden. Um derartige Fahrverbote aussprechen zu können, beschloss die Bundesregierung im Mai 2006 die "Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" (Plakettenverordnung). Diese Verordnung ist am 01. März 2007 in Kraft getreten. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach Schadstoffgruppe. Beschränkung bedeutet, in den Verbotszonen dürfen nur Fahrzeuge fahren, die den freigegebenen Schadstoffgruppen der Plakettenverordnung entsprechen. Auch die Bewohner dieser Zonen sind von der Regelung betroffen.
Zum 08.12.2007 ist die Plakettenverordnung geändert worden. Wesentliche Inhalte dieser Änderung sind
- Ältere Pkw mit Benzinmotor und geregeltem Katalysator, die mit "Euro 1" vergleichbar sind (sog. US-Norm) und die Emissionsschlüsselnummern 01, 02 und 77 aufweisen, erhalten ebenfalls die grüne Plakette,
- nachgerüstete Partikelminderungssysteme in schweren Nutzfahrzeugen werden bei der Zuteilung der Feinstaubplakette berücksichtigt.
-Oldtimer-Fahrzeuge mit "H"- oder rotem "07-er" Kennzeichen fallen unter die generellen Ausnahmen.
Diese Neuregelungen sind in den folgenden Ausführungen und auch in der grafischen Übersicht bereits berücksichtigt.
Was ist Feinstaub?
Feinstaub ist für das bloße Auge unsichtbar; seine Partikel haben einen Durchmesser von weniger als 10 Mikrometer (1.000tel Millimeter). Er kann natürlichen Ursprungs sein, wird aber auch in Industrie- oder Privathaushalten freigesetzt. Beim Straßenverkehr entsteht Feinstaub durch Reifenabrieb, aufgewirbelten Staub und durch Abgase – vor allem aus ungefilterten Dieselfahrzeugen. Feinstaubpartikel können vom Körper nicht gefiltert werden und bis in die Lungenbläschen vordringen.
Wer darf Verbotszonen ausweisen?
Die Bundesländer müssen Luftreinhaltepläne aufstellen, mit denen auch lokale Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden dürfen. Auf Basis dieser Pläne können dann die Kommunen festlegen, welche Straßen oder Gebiete in welchem Umfang nicht befahren werden dürfen.
Stark feinstaubbelastete Gebiete können – temporär oder auf Dauer – als „Umweltzone“ deklariert werden. In NRW gibt es lediglich im Innenstadtbereich von Köln seit dem 01.01.2008 eine Umweltzone. Näheres über die örtliche Eingrenzung, Ausnahmen, Übergangs- oder sonstige Regelungen können Sie unter den folgenden Links erfahren.
Wollen Sie wissen, in welchen Städten in Deutschland Umweltzonen geplant oder eingerichtet sind, dann klicken Sie hier.
StVO-Verkehrszeichen 270.1
Verkehrsverbot bestimmter Schadstoffgruppen
mit Zusatzzeichen


StVO-Verkehrszeichen 270.2
Freistellung vom Verkehrsverbot bestimmter Schadstoffgruppen
Für welche Fahrzeuge gelten entsprechende Fahrverbote nicht?
Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind bestimmte Fahrzeugarten wie:
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mobile Maschinen und Geräte,
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Arbeitsmaschinen,
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land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen aber auch
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zwei- und dreirädrige Fahrzeuge (z. B. Mofas, Motorräder, Motorroller),
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Einsatzfahrzeuge aber auch
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Kfz, mit denen Personen fahren oder gefahren werden in deren Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" eingetragen sind
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Oldtimer-Fahrzeuge mit "H"- oder roten "07-er" Kennzeichen
Zusätzlich können im Einzelfall Ausnahmen von den örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörden erteilt werden.
Örtlich zuständig ist dabei die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich eine Umweltzone aufgrund der Feinstaubbelastung eingerichtet ist.
Das Verkehrsverbot gilt nicht für Fahrzeuge die mit einer Feinstaubplakette in der entsprechenden Farbe gekennzeichnet sind.

Die Plaketten sind kreisförmig mit einem Durchmesser von 8 cm und erhalten je nach Schadstoffgruppe unterschiedliche Farben (rot, gelb, grün). Sie enthalten in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe (2, 3, 4) sowie ein Schriftfeld, in dem das Kfz-Kennzeichen eingetragen wird.
Die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummer. Um die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen und damit die Ausgabe der Plaketten zu erleichtern, hat das Bundesverkehrsministerium entsprechende Tabellen veröffentlicht.
Die maßgebende Immissionsschlüsselnummer richtet sich nach den Fahrzeugdokumenten. Die zweistellige Nummer befindet sich bei:
vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Fahrzeugdokumenten (Fahrzeugschein) im Feld 1 – Fahrzeug- und Aufbauart an der 5. und 6. Stelle

nach dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsbescheinigungen Teil I im Feld 14.1 an der 3. und 4. Stelle.

Was kosten die Plaketten?
Sie kosten 5 €.
Wo müssen sie am Fahrzeug angebracht werden?
Die Plaketten müssen gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden.
Die amtlichen „Feinstaubplaketten“ – wo gibt es sie?
Über den Erwerb einer Feinstaubplakette kann der Autofahrer selbst entscheiden. Sie garantiert die freie Fahrt für saubere Autos in Umweltzonen. Die amtlichen „Feinstaubplaketten“ können Sie bei Ihrem Straßenverkehrsamt/Zulassungsstelle in Siegburg oder der Außenstelle Meckenheim erhalten; aber auch bei TÜV, Dekra, KÜS oder Werkstätten, die berechtigt sind, Abgasuntersuchungen durchzuführen und jetzt auch in den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises.
Übrigens:
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Die alten „G-Kat“ - Plaketten werden seit dem Auslaufen des Ozongesetzes Ende 1999 nicht mehr benötigt.
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Auch für Gasfahrzeuge gilt bei entsprechenden Verkehrsverboten die Plakettenpflicht. Es gelten die gleichen Regelungen wie für Benziner.
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Genauso wie deutsche Autobesitzer müssen sich auch Touristen eine Plakette besorgen, wenn sie in Umweltzonen fahren wollen.
Das Straßenverkehrsamt Siegburg empfiehlt:
Nachrüsten ist sehr attraktiv
Die Gefahr, aus Umweltzonen ausgesperrt zu werden, ist für viele Autofahrer ein überzeugendes Argument zum Nachrüsten auf umweltfreundliche Technik. Bei entsprechender Nachrüstung von Diesel-Pkw mit Rußpartikel-Filtern im Zeitraum Anfang 2006 bis Ende 2009 wird eine einmalige Kfz-Steuerbefreiung von 330 € gewährt. Sie gilt für Diesel-Pkw, die bis Ende 2006 erstmals zugelassen wurden. Ein möglicher niedrigerer Steuersatz durch Erreichen einer besseren Schadstoffgruppe und ein höherer Wiederverkaufswert sind weitere Vorteile.
Die Zuordnung Ihres Fahrzeuges in eine Schadstoffgruppe finden Sie hier
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