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Schwerbehindertenparkausweis

EU-einheitliche Parkausweise für Schwerbehinderte Personen

Neue Schwerbehindertenparkausweise jetzt beantragen
Alte Ausweise verlieren ihre Gültigkeit
Rhein-Sieg-Kreis (cla) – Der formlose Antrag auf den neuen EU-Parkausweis kann beim für die Gemeinden zuständigen Straßenverkehrsamt oder den jeweiligen Stadtverwaltungen gestellt werden. Beigefügt werden müssen dem Schreiben eine Kopie des personalausweises sowie des gültigen Ausweises des Versorgungsamtes (Vor- und Rückseite) sowie ein Passfoto. Wie lange der neue Parkausweis benutzt werden darf, richtet sich nach der Gültigkeit des Ausweises des Versorgungsamtes. Er kann maximal für fünf Jahre ausgestellt werden.

Für die Ausstellung werden keine Gebühren erhoben.
Der Behinderten-Parkausweis ist nicht übertragbar. Er allein berechtigt zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Andere Maßnahmen, etwa ein Aufkleber am Auto, berechtigen nicht zur Nutzung der Parkplätze.

 

Ansprechpartner beim Rhein-Sieg-Kreis sind

für die rechtsrheinischen Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis

Zentrale Telefonnummer des Versorgungsamtes 0 22 41/13 33 66

E-Mail: versorgungsamt@rhein-sieg-kreis.de

Sie können uns Ihre Unterlagen zukommen lassen:

  • per Post (Kopie beidseitig vom Schwerbehindertenausweis, Personalausweis und ein Passbild)
  • E-Mail (Scan beidseitig vom Schwerbehindertenausweis, Personalausweis und ein Passbild)

  für die linksrheinischen Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis

 Zentrale Nummer 02226 - 9234-0

 Die Personengruppe mit einem Anrecht auf einen Schwerbehindertenparkausweis wurde zum 15.07.2009 erweitert!

Schwerbehinderten Personen, denen vom Versorgungsamt das Merkzeichen „a. G“ oder „Bl“ zuerkannt wurde, erfüllen nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-einheitlichen blauen Parkausweises.

Zum 15.07.2009 wurden die Vorschriften für die Erteilung eines Parkausweises für Menschen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen erweitert.

Somit kann diesen Personengruppen bei Antragstellung ein EU-Einheitlicher Parkausweis für Schwerbehinderte Menschen erteilt werden.

Mit diesem blauen Parkausweis ist das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rolltstuhlfahrersymbol Rollstuhl-blauRollstuhl-blau) erlaubt.

Bundesweite Parkerleichterungen für Schwerbehinderte Menschen

Um ein einheitliches Handeln aller Straßenverkehrsämter zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen zum Erlangen einer Parkerleichterung ab dem 15.07.2009 bundesweit vereinheitlicht worden.

Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften kann für folgende Personen eine entsprechende Parkerleichterung erteilt werden:

Gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und zusätzlich

entweder

  • einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)

oder

  •  einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane


Darüber hinaus kann diese Parkerleichterung erteilt werden für

  •  schwerbehinderte Menschen , die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 %,

oder

  •  schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigsten 70% vorliegt.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmegenehmigung für die Dauer der Gültigkeit des Ausweises des Versorgungsamtes – maximal für 5 Jahre – erteilt.

Die Parkerleichterung bietet folgende Vorteile:

1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,

sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Nur der EU-Einheitliche Parkausweis berechtigt über die Punkte 1 – 7 hinaus, das Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer-Symbol).

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