Schwerbehindertenparkausweis
EU-einheitliche Parkausweise für Schwerbehinderte Personen
Die Personengruppe mit einem Anrecht auf einen Schwerbehindertenparkausweis wurde zum 15.07.2009 erweitert!
Schwerbehinderten Personen, denen vom Versorgungsamt das Merkzeichen „a. G“ oder „Bl“ zuerkannt wurde, erfüllen nach wie vor die Voraussetzungen für die Ausstellung eines EU-einheitlichen blauen Parkausweises.
Zum 15.07.2009 wurden die Vorschriften für die Erteilung eines Parkausweises für Menschen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern bzw. Hüften an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen erweitert.
Somit kann diesen Personengruppen bei Antragstellung ein EU-Einheitlicher Parkausweis für Schwerbehinderte Menschen erteilt werden.
Mit diesem blauen Parkausweis ist das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rolltstuhlfahrersymbol 
) erlaubt.
Bundesweite Parkerleichterungen für Schwerbehinderte Menschen
Um ein einheitliches Handeln aller Straßenverkehrsämter zu gewährleisten, sind die Voraussetzungen zum Erlangen einer Parkerleichterung ab dem 15.07.2009 bundesweit vereinheitlicht worden.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Straßenverkehrsordnung) i. V. m. den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften kann für folgende Personen eine entsprechende Parkerleichterung erteilt werden:
Gehbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „G“ und „B“ und zusätzlich
entweder
- einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
oder
- einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
Darüber hinaus kann diese Parkerleichterung erteilt werden für
- schwerbehinderte Menschen , die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 %,
oder
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigsten 70% vorliegt.
Antragstellung:
Bei Zugehörigkeit zu diesen Gruppen kann beim Straßenverkehrsamt (zuständig für die Gemeinden) und den Städten des Rhein-Sieg-Kreises ein formloser Antrag unter Beifügung einer Kopie des gültigen Ausweises des Versorgungsamtes (Vor- und Rückseite) gestellt werden. Für die Ausstellung eines Parkausweises ist zusätzlich ein Foto erforderlich.
Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Ausnahmegenehmigung für die Dauer der Gültigkeit des Ausweises des Versorgungsamtes – maximal für 5 Jahre – erteilt.
Die Parkerleichterung bietet folgende Vorteile:
1. an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken,
2. im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 StVO), in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
3. an Stellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
4. in Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
5. an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
6. auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden zu parken,
7. in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Nur der EU-Einheitliche Parkausweis berechtigt über die Punkte 1 – 7 hinaus, das Parken auf Parkplätzen für Schwerbehinderte (Rollstuhlfahrer-Symbol).
Gebühren werden für die Ausnahmegenehmigungen nicht erhoben.