Mainacht/Maiumzüge
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1. Mainacht
In der Besprechung mit den Junggesellenvereinen am 29.03.2011 wurde die Frage aufgeworfen, ob das „organisierte“ Holen der Maibäume durch Maiclubs/Junggesellenvereine) nicht eine Veranstaltung i. S. des § 29 StVO wäre?
Antwort:
Eine Veranstaltung ist ein organisiertes, zweckbestimmtes, zeitlich begrenztes Ereignis, an dem eine Gruppe von Menschen vor Ort teilnimmt.
Im Straßenverkehrsrecht (§ 29 StVO) werden sie als Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen beschrieben, die erlaubnispflichtig sind. Danach gehört zum Begriff der Veranstaltung i. S. der StVO, dass ein organisatorischer Aufwand und Umfang betrieben wird, dessen Auswirkungen den allgemeinen Verkehr stören. Merkmale der Veranstaltung sind Teilnehmer (vorhanden) und Zuschauer am Wegesrand (nicht vorhanden, höchstens am konkreten Ort beim Aufstellen des Baums).
Selbst wenn der Begriff der Veranstaltung jetzt im weitesten Sinne ausgelegt würde, müsste bedacht werden, dass Veranstaltungen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr wegen des Ruhebedürfnisses der Bevölkerung nicht genehmigt werden dürfen. Somit kommt für das Holen und Aufstellen als eine im Zusammenhang stehende Aktion eine Genehmigung nach der StVO nicht in frage.
Die Verkehrsteilnehmer haben sich im Straßenverkehr auf der Grundlage des § 1 der StVO so zu bewegen, dass von ihren Fahrzeugen keine Gefahren ausgehen, die die allgemeinen Gefahren des Straßenverkehrs übersteigen. Sie haben weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, die die Beteiligten schützen (insbesondere Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit den Fahrzeugen und deren Nutzen).
2. Pferdefuhrwerke im Maiumzug
Diese Fuhrwerke dürfen nur teilnehmen, wenn eine sog. „Tierhaftpflichtversicherung“ nachgewiesen wird und der Kutscher über genügend Lebens- und Tiererfahrung genügt, um ein solches Gefährt sicher führen zu können. Weiterhin muss er in der Lage sein, auf die Tiere beruhigend einwirken zu können, denn „Teilnehmer und Zuschauer sind vor den erhöhten Gefahren eines Kontaktes zu schützen“. Es ist insbesondere zu vermeiden, dass teilnehmende Tiere durch andere Tiere, laute Musik oder Motorengeräusche noch nervöser werden und sie sich nicht mehr kontrollieren lassen!
3. Sonntagsfahrverbot
Grundsätzlich gilt an Sonn- und Feiertagen und damit am 01.05.2011 ein gesetzliches Sonntagsfahrverbot für LKW über 7,5 Tonnen sowie für Anhänger hinter Lastkraftwagen.
Sofern beabsichtigt ist, solche Fahrzeuge einzusetzen, ist es erforderlich, sich wegen einer eventuellen Ausnahmegenehmigung mit der Straßenverkehrsbehörde in Verbindung zu setzen.
Zuständig für die Gemeinden ist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises, ansonsten die jeweiligen kreisangehörigen Städte.
zur Präsentation gelangen Sie hier!!!
Dieter Siegberg
Leiter des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises
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