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Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises ist besorgt:

Fahrten ohne Fahrerlaubnis nehmen stetig zu!

Herr B. aus dem Rhein-Sieg-Kreis fährt jeden morgen mit dem Auto zur Arbeit. Erst als er in eine Polizeikontrolle gerät, kommt heraus, was er zu verheimlichen versucht: Vor 3 Monaten wurde ihm vom Amtsgericht die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem ordnete das Gericht eine Sperrfrist von 6 Monaten an. Seitdem nimmt er ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teil.

Das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises registriert eine Zunahme derartiger Fälle. „Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich keineswegs um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit hoher Geldstrafe geahndet werden kann“, darauf weist Dieter Siegberg, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises hin. Er ergänzt: „Darüber hinaus werden 6 Punkte in Flensburg notiert!“

Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrzeug nach Ablauf der Sperrfrist gefahren wird, ohne dass das Straßenverkehrsamt eine neue Fahrerlaubnis ausgestellt hat.

Was bedeutet diese „Sperrfrist“ für die Betroffenen?

Die Sperrfrist soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, seine Einstellung im und zum Straßenverkehr zu überdenken und zu ändern. Wird im Rahmen des Führerscheinentzuges vom Gericht eine so genannte Sperrfrist angeordnet, darf die Führerscheinstelle vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis ausstellen.

Sind bei einer Bewerberin oder Bewerber für eine neue Fahrerlaubnis bereits eine oder mehrere Straftaten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis registriert worden, ist in diesem Fall die charakterliche Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzuklären.

„Sollte durch eine verwaltungsbehördliche Entscheidung die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, zum Beispiel durch Drogenkonsum, und die Betroffenen führen trotzdem ein Fahrzeug, so machen sie sich ebenfalls strafbar. Dieses Verhalten gilt ebenfalls als Fahren ohne Fahrerlaubnis“, ergänzt Dieter Siegberg.

Die „Entziehung der Fahrerlaubnis“ und das „Fahrverbot“ sind jedoch zu unterscheiden. Letzteres wird in der Regel als Nebenstrafe in einem Bußgeldverfahren angeordnet, kann aber ausnahmsweise auch von einem Strafgericht ausgesprochen werden. Wie der Name schon sagt, wird dem Fahrerlaubnisinhaber lediglich für die Zeit des Fahrverbotes untersagt, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Nach Ablauf des Fahrverbotes erhält die Person umgehend den Führerschein zurück.

Sollte jedoch während des Fahrverbots ein Kraftfahrzeug geführt werden, so wäre das ebenfalls eine Tat, die genauso bestraft wird wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis.

„Ich appelliere an das Verantwortungsbewusstsein aller Inhaberinnen und Inhaber eines Führerscheins, sich im Straßenverkehr rücksichtsvoll und regelkonform zu verhalten. So kann der Verlust des Führerscheins oder ein Fahrverbot von vornherein vermieden werden“, so Annerose Heinze, Kreisdirektorin des Rhein-Sieg-Kreises.