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Darf ich oder darf nicht - Jugendschutz konkret


Was Jugendliche häufig wissen wollen - Beispiele aus der Praxis

Musikauftritte bei Vereinsfesten

Ich bin Dirigent im Musikverein ... Wir spielen unter anderem auch bei Vereinsfesten. Wie lange dürfen Kinder und Jugendliche von seiten des Jugendschutzes bei Auftritten mitwirken
a) ohne Begleitung von Erziehungsberechtigten?
b) in Begleitung von Erziehungsberechtigten?

Antwort: Es sind zwei Gesetze zu beachten:
1. Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Nach § 4 bzw. § 5 darf die Anwesenheit in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten nicht gestattet werden.
Jugendlichen ab 16 Jahren ist der Aufenthalt bis 24.00 Uhr erlaubt. Befinden sich die Kinder und Jugendlichen in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person, gibt es keine zeitliche Begrenzung mehr. Durch eine Vereinbarung mit den Eltern können auch Sie als Leiter der Musikgruppe die Aufgabe der erziehungsbeauftragten Person übernehmen (§ 1).
2. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Bei Auftritten von Musikvereinen handelt es sich i. d. R. nicht um Beschäftigungen, die unter den Jugendarbeitsschutz fallen, wenn es sich um die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen im Rahmen der Vereinsarbeit handelt und keine Vermarktung stattfindet. Dienen die öffentlichen Auftritte in erster Linie der Demonstration des Erlernten und nicht der Erbringung einer Arbeitsleistung, so unterliegen die Auftritte nicht dem JArbSchG.


Ausgehen

Wie lange darf ein 15-jähriger Schüler am Abend außer Haus bleiben?

Antwort: Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt die Aufenthaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nicht. Grundsätzlich ist es Sache der Erziehungsberechtigten zu entscheiden, wie lange ein Minderjähriger außer Haus bleiben darf. Das JuSchG beschränkt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten:
  • Aufenthalt in Gaststätten: Nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ausnahmen: Auf einer Reise, zur Einnahme einer Mahlzeit und eines Getränks, Teilnahme an einer Veranstaltung eines anerkannten Jugendhilfeträgers (§ 4 Abs. 1 und 2 JuSchG).
     
  • Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen: Nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet (§ 5 Abs. 1). Ausnahmen: Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, zur Brauchtumspflege, zur künstlerischen Betätigung.
    Ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet für Jugendliche bis 24.00 Uhr (§ 5 Abs. 2).
     
  • Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen: Bei Filmen, die ab 12 Jahren freigegeben sind: Gestattet bis 22.00 Uhr ohne Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person (§ 11).
     
  • Anwesenheit in Spielhallen: nicht gestattet (§ 6).
    Die Bestimmungen des Gesetzes berücksichtigen die Verantwortlichkeit des Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person und machen die Erlaubnis, dass Kinder und Jugendliche sich an den oben genannten Orten aufhalten können, von der Begleitung durch eine solche Person abhängig. Wer dies im Sinne des Gesetzes sind, ist folgendermaßen definiert:
    1. Personen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Personensorge wahrnehmen, also in der Regel die Eltern oder der Vormund.
    2. Sonstige Personen über 18 Jahre, die aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnehmen.
    3. Personen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Jugendhilfe betreuen.
    Die unter Ziffer 2 und 3 genannten Personen müssen auf Verlangen ihre Erziehungsbeauftragung darlegen (§ 2 Abs. 1 JuSchG). In Zweifelsfällen muss der Veranstalter oder Gewerbetreibende diese Berechtigung überprüfen.

Ausgehen 2

Ich bin 14 und möchte wissen, ob ich in diesem Alter mit Genehmigung meiner Erziehungsberechtigten ohne diese das Volksfest besuchen darf. Bitte um baldigste Antwort.

Antwort: Ja!
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt die Aufenthaltsbestimmungen von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (dazu zählt der Besuch von Volksfesten, auch wenn diese nicht eigens erwähnt sind).
Grundsätzlich ist es Sache der Personensorgeberechtigten (Eltern), wie lange Minderjährige außer Haus bleiben dürfen. Das JuSchG beschränkt nur die Anwesenheit an bestimmten Orten, siehe im Einzelnen oben!
Volksfestspezifisch sind folgende zusätzliche Hinweise:
  • Bierzelte zählen zu den Gaststätten. Der Aufenthalt ist für 14-Jährige nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person erlaubt. Ausnahmen: siehe oben!
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten und ähnlichen Veranstaltungen ist für Minderjährige nur dann erlaubt, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht (§ 6 Abs. 1 und 2).


Ausgehen 3

Darf man unter 18 Jahren länger als 24 Uhr in einer Diskothek bleiben, wenn eine andere Person, die über 18 Jahre ist, eine Bescheinigung von den Eltern hat, dass sie ab 24 Uhr die Aufsichtspflicht für den unter 18-Jährigen übernimmt?

Antwort: In Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person darf ein Jugendlicher auch nach 24.00 Uhr in einer Diskothek bleiben (§§ 5 und 1 Jugendschutzgesetz – JuSchG). Erziehungsberechtigter kann grundsätzlich jede Person über 18 Jahre sein. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass diese Person die Aufsichtspflicht auch tatsächlich wahrnimmt, d. h. stets anwesend ist, auf die Einhaltung der sonstigen Jugendschutzbestimmungen (z. B. Alkohol, § 9 JuSchG) achtet und sich im Konfliktfall auch mit der nötigen Autorität durchsetzen kann. Nach üblicher Meinung kann daher ein volljähriger Freund oder eine volljährige Freundin nicht erziehungsbeauftragte Person sein; volljährige Geschwister oder andere Personen mit einem gewissen Autoritätsverhältnis dagegen schon.


Ausgehen 4: Oldie-Disco

Ich möchte gerne meine 15-jährige Tochter mit in eine Oldie-Disko nehmen. Kann ich dies, oder verstößt es gegen das JuSchG?

Antwort: § 5 Abs. 1 JuSchG verbietet nur die Anwesenheit unter 16-Jähriger bei einer Tanzveranstaltung ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person. Wenn Sie als Elternteil Ihre Tochter begleiten, gibt es keine Einschränkungen bezüglich eines Disko-Besuchs. Wir weisen Sie aber darauf hin, dass gemäß § 9 JuSchG ihre Tochter auch in Ihrem Beisein keine branntweinhaltigen Getränke zu sich nehmen darf.


Tattoo und Piercing

Einwilligung von Minderjährigen in Piercing und vergleichbaren Körperschmuck?

Antwort: Tätowierungen, Piercing, Brandzeichen oder ähnlicher Körperschmuck ist zunächst rechtlich als Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB anzusehen. Eine Körperverletzung ist aber dann nicht rechtswidrig und dementsprechend nicht strafbar, wenn eine wirksame Einwilligung des Verletzten vorliegt. Hierbei stellt sich die Frage, ob Minderjährige wirksam eine solche Einwilligung erteilen können. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt sich die Einwilligungsfähigkeit nicht nach bestimmten Altersgrenzen oder nach den Regeln, die für die zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit gelten, sondern nach der tatsächlichen Einsichts- und Urteilsfähigkeit desjenigen, der durch die Einwilligungserklärung auf den Rechtsschutz verzichtet. Der Einwilligende muss imstande sein, Wesen, Bedeutung und Tragweite des fraglichen Eingriffs voll zu erfassen und seinen Willen danach zu bestimmen. Dabei kommt es bei Minderjährigen auf den individuellen Reifegrad an (BayObLG, NJW 99, 372). Ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist also das Anbringen eines solchen Körperschmucks nur dann keine rechtswidrige Körperverletzung, wenn der konkrete Minderjährige die Reichweite seiner konkreten Entscheidung begreift.
Die Rechtsprechung bejaht allerdings sogar bei einem Schwangerschaftsabbruch in der Regel eine Einwilligungsfähigkeit bereits ab 16 Jahren (Tröndle, StGB § 218a Rn.7). Darüber hinaus darf die Einwilligung nicht sittenwidrig sein, d. h. im Widerspruch zu sozialethischen Wertvorstellungen stehen. Zum Vergleich: Das Bayerische Oberste Landgericht hat in einem Fall, in dem ein 15-Jähriger eingewilligt hat, sich von drei Jugendlichen zusammenschlagen zu lassen, um in eine Jugend-Gang aufgenommen zu werden, diese Einwilligung für sittenwidrig erklärt (BayObLG, Beschluss vom 17.9.98 NJW 99. 372).
Auf Tattoo und Piercing übertragen bedeutet dies, dass nur dann, wenn durch einen Eingriff erhebliche gesundheitsbeeinträchtigende Folgen zu erwarten sind, davon ausgegangen werden kann, dass eine Einwilligung sittenwidrig wäre. Sofern der Eingriff gegen Bezahlung erfolgt, gelten im Übrigen selbstverständlich die zivilrechtlichen Vorschriften über Verträge mit beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff. BGB). Ein vernünftiger Geschäftsinhaber wird schon deshalb vor einem Piercing oder dergleichen auf die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Wert legen.


Heirat

Hallo! Ich bin 16 Jahre alt und ich möchte gerne einen 18-Jährigen heiraten, geht das? Was ist, wenn die Eltern nicht zustimmen?

Antwort: § 1303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt die so genannte Ehemündigkeit. In Abs. 1 wird festgelegt, dass beide Ehepartner grundsätzlich volljährig sein müssen, um eine Ehe schließen zu können. Die Ausnahmen von dieser Regel sind in den Absätzen 2 bis 4 geregelt. Danach kann das Familiengericht eine Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller 16 Jahre alt ist und sein künftiger Ehegatte 18 Jahre alt ist. Das würde auf Deinen Fall zutreffen. Dein gesetzlicher Vertreter (in der Regel Deine Eltern) wird aber zu der Antragstellung gehört. Stimmt er Deinem Antrag zu, so wird das Familiengericht in aller Regel eine Befreiung erteilen, wenn die Ehe "Deinem Wohl nicht widerspricht" (so der juristische Fachausdruck). Das heißt, dass das Familiengericht überprüft, ob ihr beide die für die Ehe erforderliche Reife besitzt. Stimmen Deine Eltern Deinem Antrag nicht zu, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch Deiner Eltern nicht auf triftigen Gründen beruht. Nach der vorliegenden Rechtsprechung können triftige Gründe angenommen werden, wenn ein erheblicher Altersunterschied besteht; wenn Du oder Dein Partner krank ist; wenn Dein Verlobter einen schlechten Ruf hat, oder wenn Du als Ehefrau eine schlechte Rechtsstellung bekommen würdest (z. B. Ehe nach islamischem Recht). Ob ein solcher triftiger Grund oder etwa ein anderer vorliegt, liegt aber ganz allein im Beurteilungsermessen des Gerichts.
Falls Du noch Fragen haben solltest, so ruf doch einfach mal Dein örtlich zuständiges Jugendamt an, dort kannst Du Dich auch persönlich beraten lassen.

In einem Zimmer schlafen

Mein Sohn ist 14 Jahre alt und seine Freundin ist ebenfalls 14 Jahre alt. Nun ist es so, dass seine Freundin morgen bei uns übernachten will, und da bin ich mir nicht sicher, ob sie schon bei meinem Sohn in einem Zimmer schlafen darf.

Antwort: Ob Sie der Freundin Ihres Sohnes erlauben, bei ihm im Zimmer zu übernachten, liegt ganz in Ihrer elterlichen Erziehungsentscheidung. Umgekehrt gilt dies auch für die Eltern der Freundin Ihres Sohnes, mit denen Sie dies eventuell besprechen sollten. Es gibt kein Gesetz, das eine solche Übernachtung verbietet. Sie müssen innerhalb Ihrer Familie entscheiden, ob sie die Übernachtung gestatten. Wenn Sie bei solchen Fragen unsicher sind, ist Ihr örtliches Jugendamt sicher gerne bereit, Sie zu beraten .

Minderjährige Freundin

Ich bin 19 Jahre und habe seit einigen Monaten eine Freundin, welche 14 Jahre alt ist. Sie ist natürlich für mein Alter etwas jung, aber wir führen eine sehr gute und offene Beziehung ... Wie ist diese Sache eigentlich rechtlich geregelt? Ich möchte nicht in die Situation geraten, dass ich eine Anzeige wegen Verführung Minderjähriger bekomme ...

Antwort: Gemäß § 176 Strafgesetzbuch (StGB) ist nur der Beischlaf mit Personen unter 14 Jahren (Kindern) verboten. In Ihrem Fall haben Sie somit seitens des Jugendschutzes bzw. Strafrechts nichts zu befürchten. Darüber hinaus können wir zur Qualität Ihrer Beziehung verständlicherweise nichts sagen. Für weitere Fragen stehen Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt oder die entsprechenden Beratungsstellen zur Verfügung


LAN-Partys

Mich würde mal interessieren, ob man als nicht Volljähriger auf LAN-Partys (Netzwerkveranstaltungen) gehen darf. Der heikle Punkt: Darf ich mit einer Einverständniserklärung meiner Eltern dort auch Spiele, die erst ab 18 freigegeben sind, spielen? Und im Extremfall mit Einverständniserklärung auch indizierte Spiele spielen?

Antwort: Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die spezifisch eine Teilnahme von Minderjährigen an LAN-Partys regeln. Der Gesetzgeber hat allerdings andere relevante Bereiche geregelt, die für Minderjährige wichtig sind und indirekt auch LAN-Partys betreffen können. So ist z. B. das Rauchen in der Öffentlichkeit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet (§ 10 JuSchG), wie auch die Abgabe von Tabakwaren und leichten alkoholischen Getränken (z. B. Bier) an Jugendliche unter 18 bzw.16 Jahren verboten ist. Die Abgabe von "harten" alkoholischen (branntweinhaltigen) Getränken an Minderjährige ist ganz verboten (§ 9 Abs. 1 JuSchG).
Auf LAN-Partys werden meist Spiele gespielt, die mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert, d. h. als jugendgefährdend eingestuft wurden. Solche Spiele dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Ein Erzieherprivileg, d. h. eine Ausnahme für Eltern, gibt es nur insofern, als Eltern nicht bestraft werden, wenn sie ihren eigenen Kindern solche Spiele zu Hause zugänglich machen.
Eine solche Ausnahmeregelung gibt es für öffentliche Veranstaltungen aber nicht. Das bedeutet, dass man auch mit einer Einverständniserklärung der Eltern auf einer LAN-Party keine indizierten oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichneten Spiele spielen darf. Falls der Veranstalter dies erlauben sollte, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder macht sich strafbar.
Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen sind die meisten LAN-Partys für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich, da die Veranstalter oft nicht auf indizierte und jugendgefährdende Spiele verzichten wollen.


Übernachten außer Haus

Ich möchte eine LAN-Party veranstalten, zu der auch Jugendliche eingeladen werden. Die Teilnehmer können in unseren Räumen übernachten. Brauchen sie dazu die Zustimmung der Eltern?

Antwort: Der Gesetzgeber hat für den Aufenthalt von Minderjährigen an bestimmten Orten nur in den §§ 3, 6, 7, 8, 12, 13 JuSchG Regelungen für notwendig erachtet. Veranstaltungen, die nicht von diesen Beschränkungen erfasst werden, unterliegen allein dem Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Das heißt in der Regel entscheiden die Eltern, wann und wo ihre Kinder übernachten dürfen; sei es beim Freund um die Ecke, im Skilager mit der Schule oder beim Campingausflug mit den Pfadfindern. Die Einwilligung zu solchen Maßnahmen erteilen die Eltern oft indirekt, indem sie ihren Sohn oder ihre Tochter zu deren Freunden fahren oder den Beitrag für die Skifreizeit oder das Zeltlager entrichten. Dies ist in der Regel auch ausreichend.
Für eher kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen wie LAN-Partys und Musikfestivals erscheint eine solche indirekte Zustimmung hingegen nicht ausreichend. Hier sollten die Eltern in schriftlicher Form ihr Einverständnis zur Übernachtung ihres Sohnes oder ihrer Tochter geben. Bei größeren Veranstaltungen ergeben sich immer Rest-Risiken, die sich aufgrund der großen Zahl der Teilnehmer nicht ausschließen lassen. Mit der schriftlichen Zustimmung geben Eltern ihr Einverständnis, dass sich ihr Sohn oder ihre Tochter diesen minimalen, aber vorhandenen Rest-Risiken aussetzen. Auch wenn eine solche Zustimmung vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, stellt sie doch eine hilfreiche Absicherung des Veranstalters dar, da sie für Klarheit sorgt und den Erziehungsberechtigten eine verantwortungsbewusste Entscheidung nahe legt.