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Darf ich mal den Ausweis sehen -

Wer darf was mit wieviel Jahren


Eltern stehen häufig in einem Konflikt. Sie wollen ihren Kindern nicht "alles" erlauben, andererseits möchten sie auch nicht als altmodisch gelten und oft sind sie auch endlose Diskussionen leid.
Gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen bieten immerhin ein Gerüst. Persönlich muss man ja nicht unbedingt die eine oder andere Entscheidung der FSK für richtig halten - rechtlich verbindlich ist sie dennoch.
Im Folgenden sind Rechtspositionen in unterschiedlichen Lebenslagen mit den entsprechenden Jugendschutzbestimmungen kombiniert. Die Gliederung erfolgt nach Lebensalter.
Bestimmte Dinge, wie die Höhe des Taschengeldes oder Dauer des Ausgangs sind nicht gesetzlich geregelt. Mit gutem Grund. Hier handelt es sich um Fragen der elterlichen Erziehung und - grundgesetzlich verbrieft - ist dies vor allem Recht und Pflicht der Eltern. Thema Fernsehen: Sendezeiten orientieren sich an den FSK-Grenzen - auch hier gilt der Jugendschutz.

Wo kann ich mich erkundigen oder auch beschweren?

Das Jugendamt und der dortige Jugendschutzbeauftragte helfen weiter. Anträge auf Indizierung von Medien nach dem JuschG werden über das Jugendamt an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien weitergeleitet.

Dass es überhaupt Altersgrenzen gibt, liegt an unserem Verständnis von Kindheit:
Seit der Aufklärung gelten Kindheit und Jugend als ein vom Erwachsenenstatus deutlich unterscheidbarer Lebensabschnitt, der einen wachsenden Reifungs- und Entwicklungsprozess widerspiegelt.
Dass Kinder eigenständige Rechte haben, dringt erst langsam ins Bewusstsein. Doch mittlerweile nehmen die Partizipationschancen für Kinder zu. Die Auswirkungen der Informationsgesellschaft ihrerseits bewirken einen gegenteiligen Effekt: das "Ende der Kindheit" in einer Welt ohne Geheimnisse.

Auskünfte erteilt beim Kreisjugendamt: dipl.päd. Uli Gilles Tel 02241-132361

Lebensalter/
Altersgrenze
Rechtsposition - Gebot/ Verbot -
0 Jahre
Beginn der Rechtsfähigkeit (Träger von Rechten und Pflichten. Eltern sind gesetzliche Vertreter), Beginn der Staatsangehörigkeit, Beginn der Parteifähigkeit (Minderjähriger kann klagen und verklagt werden)
3 Jahre
Beginn der Kindergartenfähigkeit, Mitwirkung bei Veranstaltungen (Film, Funk, Fernsehen, Theater, etc.) bis zu 2 Stunden täglich nach Genehmigung des Amtes für Arbeitsschutz (sowie des Jugendamtes und anderer Stellen) im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
5 Jahre
Änderung des Familiennamens der Adoptiveltern auch für das Kind wirksam, wenn es sich der Namensänderung "anschließt". Gleiches gilt bei Namensänderung von Müttern nichtehelicher Kinder.
Unter 6 Jahre
Zugangsverbot zu Filmen der FSK 6er/12er/16er/18er-Freigabe. Kinobesuch nur mit Elternbegleitung, Zeitgrenze 20 Uhr Ende des Films.
6 Jahre
Beginn der Schulpflicht. Mitwirkungsmöglichkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (s.o.) bis 3 Stunden täglich
Unter 7 Jahre
Geschäfts- und Deliktunfähigkeit des Kindes
7 Jahre
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (selbständige Abgabe von Willenserklärungen, deren Rechtsverbindlichkeit die Einwilligung der Eltern erfordert), bedingte zivilrechtliche Deliktfähigkeit (Haftung gegenüber dem Geschädigten, falls erforderliche Einsicht vorhanden).
10 Jahre
Recht auf Anhörung bei Religionswechsel
Unter 12 Jahre
Zugangsverbot zu Filmen mit FSK 12er/16er/18er-Freigabe.
12 Jahre
Besuch von Filmveranstaltungen mit FSK 12er-Freigabe erlaubt, sofern Film um 22 Uhr beendet ist, beschränkte Religionsmündigkeit (kein Religionswechsel gegen den Willen des Minderjährigen).
Unter 13 Jahre
Beschäftigungs- und Arbeitsverbot für Kinder
13 Jahre
Leichte und geeignete Tätigkeiten, wie Zeitungen austragen, Hilfe in Privathaushalten, Landwirtschaft und Vereinen u.a. können ausgeübt werden.
Unter 14 Jahre
Strafunmündigkeit von Kindern, Kind im Sinne des JarbSchG und des KJHG, sexuelle Handlungen gelten als sexueller Missbrauch
14 Jahre
Jugendlicher im Sinne des JarbSchG, des JuschG und des KJHG, freie Religionswahl, Recht auf vormundschaftliche Anhörung in allen Personen- und Vermögensangelegenheiten, Strafmündigkeit, Verhandlungen vor dem Jugendgericht, Beschwerderecht gegen vormundschaftliche Entscheidungen in allen persönlichen Fragen, selbständige Einwilligung in die Adoption, Vorschlagsrecht hinsichtlich Verteilung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben und Scheidung der Eltern, beschränkte strafrechtliche Deliktfähigkeit, sexuelle Selbstbestimmung
15 Jahre
Antragsrecht auf Sozialleistungen (z.B. BAföG), kann von den gesetzlichen Vertretern eingeschränkt werden. Ende der allgemeinen Schulpflicht in einigen Bundesländern, Beginn der Berufsschulpflicht, aktives und passives Wahlrecht für die Jugendvertretung im Betriebsrat, Möglichkeit, insg. 4 Wochen im Jahr zu jobben.
Unter 16 Jahre
Zugangsverbot zu Filmen mit FSK 16er/18er-Freigabe, zeitlich begrenztes Kinobesuchsrecht, Aufenthaltsverbot in Gaststätten, sofern nicht in Elternbegleitung, in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person oder sonstigen Ausnahmen nach JuschG, Anwesenheitsverbot bei Tanzveranstaltungen ( Disco) , sofern nicht in Elternbegleitung, in  Begleitung einer erziehungbeauftragten Person oder wenn der Veranstalter Träger der Jugendhilfe ist. Abgabeverbot für alkoholische Getränke, Rauchverbot in der Öffentlichkeit, Annahme fehlender Reife zur sexuellen Selbstbestimmung. Eltern dürfen sexuelle Handlungen von Jugendlichen gewähren, wenn sie dabei nicht ihre Erziehungspflicht grob verletzen.
16 Jahre
Möglichkeit zur Eheschließung, wenn Ehegatte volljährig ist. Ausweispflicht, Eidesfähigkeit, Abgabe und Genuss von Alkohol (außer Spirituosen und Alkopops), Aufenthalt in Gaststätten, Besuch von Filmveranstaltungen mit FSK 16 erlaubt, sofern der Film bis 23 Uhr beendet ist, Besuch von Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr erlaubt. Ende der Vollzeitschulpflicht in NRW mit dem 10. Schuljahr und damit Möglichkeit für Arbeitsaufnahme, Testament kann aufgesetzt werden.
17 Jahre
Möglichkeit zur freiwilligen Verpflichtung bei der Bundeswehr
Unter 18 Jahre
Kind im Sinne des Elternrechts, beschränkte Delikts- und Geschäftsfähigkeit, Beschränkung bei Aufnahme von Beschäftigungsverhältnissen, zeitlich begrenztes Aufenthaltsrecht in Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Kinobesuch, Zugangsverbot zu Filmen mit FSK 18er-Freigabe, Sendezeitbeschränkung im Fernsehen, Zugangsverbot zu indizierten Videofilmen, Sendeverbot mit Erlaubnisvorbehalt, Zugangsverbot zu Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen.
18 Jahre
Junger Volljähriger im Sinne des KJHG, Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit, volle Prozessfähigkeit, volle Deliktsfähigkeit, volle Ehemündigkeit, Ende der elterlichen Sorge, allgemeines aktives und passives Wahlrecht, Beginn Wehrpflicht bzw. Zivildienst, Ende der Wirkung sämtlicher Jugendschutzbestimmungen, Möglichkeit zum Erwerb des Führerscheins Klasse 1-3, Ende der Minderjährigkeit
21 Jahre
Ende der Möglichkeiten, nach Jugendstrafrecht zu verurteilen
25 Jahre
Annahme eines Kindes möglich
Unter 27 Jahre
Junger Mensch im Sinne des KJHG


Quellen:
Hurrelmann, Klaus: Lebensphase Jugend,Weinheim 1995, S. 44 f.
BAJ: Altersgrenzen im Jugendschutz, Bonn 2000, S. 27
AJS: Kinder- und Jugendschutzrecht, Essen 2000
Die Bestimmungen sind hier textlich verkürzt und ohne Anspruch auf Vollständigkeit wiedergegeben. Im Einzelfall ist ein Blick in die entsprechenden Gesetze notwendig.
Folgende Gesetze spielen eine Rolle:
KJHG Kinder- und Jugendhilfegesetz
JarbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz
JuschG Jugendschutzgesetz
JGG Jugendgerichtsgesetz
StGB Strafgesetzbuch