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Jugendschutz im Wandel


Der Jugendschutz hat viele Namen :
Gesetz zum Schutz der Jugend bei Lustbarkeiten ( 1924),
Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schmutz- und Schundschriften ( 1927)
Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (1951)
ab 1.4.2003 Jugendschutzgesetz

So wie die Namen, änderten sich auf die Aufgaben des Jugendschutzes in einer sich wandelnden Gesellschaft. Was in den 50er Jahren verboten war, läuft heute im Nachmittagsprogramm des Fernsehens. Fragen nach allgemeingültigen Werten und Normen, die immer die Grundlagen von Verboten und Einschränkungen sind, sind in einer individualisierten Gesellschaft kaum noch zu beantworten. Im globalen Internet sind Kontrollen praktisch nicht möglich. Letztlich bleibt nur eine verbliebene Basis an Grundwerten der Menschenwürde. Über Geschmack lässt sich nicht streiten, daher auch nicht verbindlich über Geschmackloses.


Ausgelöst durch den Amoklauf von Erfurt am 26.4.2002 war es die Politik,  die eine Anpassung des Jugendschutzes an aktuelle Entwicklungen beschleunigte.
Während Vieles aus dem alten Gesetz übernommen wurde, erhielten die elektronischen Medien eine neue Ordnungsstruktur:
Computerspiele, so die wesentlichste Änderung, unterliegen seit dem 1.4. 2003 einer Altersfreigabe, ähnlich wie die Filme an der Kinokasse. Daneben bleibt es bei der Aufgabe der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien, durch die Indizierung von Medien ein Zugangsverbot für Kinder und Jugendliche durchzusetzen. Die Urteile sind nicht unumstritten und belegen die Schwierigkeit, eindeutige Wirkungen nachzuweisen.
So war die Bundesprüfstelle mutig, als sie das Computerspiel “Counter-Strike” nicht auf die Liste der indizierten Medien setzte, obwohl dieser sog. “Ego Shooter” zu den Lieblingsspielen des Attentäters von Erfurt gehören sollte.
Neue Wege geht die Bundesprüfstelle zur Zeit, indem sie den Aspekt der Kriegsverherrlichung und -verharmlosung als Grund für Indizierungen betrachtet. So sind verstärkt Spiele auf dem Markt, die zwar kaum blutrünstige Details zeigen, dafür aber äußerst realistische Szenarien der gegenwärtigen Krisenherde der Welt vorgeben. Teilweise werden die Spiele aufgrund ihrer Realitätsnähe zur Rekrutenwerbung oder zur militärischen Ausbildung genutzt. Hier verschwimmen vollends die Grenzen zwischen Spiel und Realität.

Während vor dem 1.4.2003 lediglich Jugendämter und -ministerien die Einleitung eines Indizierungsverfahrens beantragen konnten, kommt ein Anregungsrecht nunmehr auch allen andren Behörden sowie den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe zu. Die Anregung
(ein Medium zu indizieren) kann per Post, Fax oder e-mail an die Bundesprüfstelle in Bonn geschickt werden. Beim Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises ist ein Anregungsmuster erhältlich.
 
Die letzte Änderung des Jugendschutzgesetzes erfolgte zum 1.1.2009. In Anpassung an die Nichtrauchergesetze ist Rauchen in der Öffentlichkeit grundsätzlich erst ab 18 Jahren erlaubt.
 
Es ist damit zu rechnen, dass auch der Alkoholkonsum grundsätzlich auf das Schutzalter 18 heraufgesetzt wird.

Die deutschen Jugendschutzregelungen sind einmalig in der Welt. Mögen die Deutschen meist liberaler und toleranter sein als die meisten anderen Nationen, so sind sie in der Regelungsdichte des Kinder- und Jugendschutzes unbestritten "führend".
In den meisten Ländern besteht der Jugendschutz aus relativ einflusslosen Kontrollgremien und ansonsten gelten die Grenzen der Strafgesetze. Altersgrenzen unterscheiden sich in erstaunlichem Maße , die Bewertung von Gewalt- und Sexdarstellungen ebenso.
 
Ob es in Zukunft eine europäische Vereinheitlichung des Jugendschutzes geben wird ist eher nicht zu erwarten, möglicherweise jedoch in Teilbereichen wie den elektronischen ´Medien,  die generell grenzübergreifend zur Verfügung stehen.