Jugendfördergesetz in NRW
Seit dem Jahr 2005 ist das Kinder- und Jugendförderungsgesetz für NRW in Kraft.
Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen im Land NRW für die Bereiche §§11-14 SBG VIII (Kinder - und Jugendhilfegesetz als Bundesgesetz). Es regelt die Förderschwerpunkte der Jugendarbeit, die Jugendverbandsarbeit, die Jugendsozialarbeit und den Erzieherischen Kinder- und Jugendschutz als Ausführungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Der bisher geltende Landesjugendplan wird durch den Jugendförderplan ersetzt. Das Gesetz soll erreichen, dass die Aussagen zur Förderung, sowohl für das Land, als auch für den örtlichen Jugendhilfeträger (Jugendhilfeausschuss und Kreistag), für die jeweilige Wahlperiode bindend sind.
Der bisher geltende Landesjugendplan wird durch den Jugendförderplan ersetzt. Das Gesetz soll erreichen, dass die Aussagen zur Förderung, sowohl für das Land, als auch für den örtlichen Jugendhilfeträger (Jugendhilfeausschuss und Kreistag), für die jeweilige Wahlperiode bindend sind.
Als Aufgabenschwerpunkte setzt das Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG)
- gender mainstreaming (§ 4)
- Interkulturalität (§ 5)
- Partizipation (§ 6)
- Zusammenarbeit mit Schule (§ 7).
Die örtliche Jugendhilfeplanung ist das wesentliche Instrument, um diese Ziele zu erreichen, wobei die Betroffenen immer zu beteiligen sind.
Hier einige Informationen zum Jugendförderplan
- Kinder- und Jugendfördergesetz NRW
- Bestandsaufnahme - Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises zum Jugendfördergesetz vom 21.09.2005
- Informationen zum Kinder- und Jugendförderplan des Landes NRW
- Kinder- und Jugendförderplan des Jugendamtes Rhein-Sieg-Kreises
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