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Gewalt gegen Kinder und Jugendliche

Kindeswohlgefährdung Inobhutnahme

  • Gewalt gegen Kinder
  • Kindeswohlgefährdung
Bei Gefährdungen von Kindern oder Jugendlichen hat das Jugendamt einen Schutzauftrag. Im Rahmen seines Wächteramtes muss es Gefährdungen des leiblichen, geistigen und seelischen Wohls eines Kindes verhindern bzw. beseitigen.   Das Jugendamt ist zur Erfüllung seines Wächteramtes oft auf Mitteilungen und Informationen von Nachbarn, Lehrern, Erziehern oder auch von Freunden eines Kindes oder Jugendlichen angewiesen. Wenn Sie den Eindruck haben, dass ein Kind durch Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch gefährdet ist, rufen Sie im Jugendamt an. Der Mitarbeiter des Sozialen Dienstes führt mit Ihnen ein telefonisches oder auch persönliches Gespräch.  Sie können selbst entscheiden, wie Sie auf das Jugendamt zu gehen wollen. Es ist nicht erforderlich, seinen Namen zu nennen, wenn Sie diesbezüglich Vorbehalte oder Ängste haben sollten. Das Jugendamt behandelt Ihre Angaben vertraulich. Daten von Ihnen als Melder werden grundsätzlich nicht weiter gegeben.  Der Mitarbeiter im Jugendamt muss sich ein Bild über die mögliche Gefährdungssituation machen. Und dazu braucht er Ihre Informationen und Einschätzungen, um notwendige Schritte einleiten zu können.
Kinder und Jugendliche haben im übrigen grundsätzlich das Recht, sich an das Jugendamt zu wenden. Sie werden in Not- und Krisensituationen auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten, wenn und solange die Krisen- oder Konfliktsituation dies erfordert.
  • Inobhutnahme
Kinder und Jugendliche können sich an das Jugendamt wenden und um Inobhutnahme bitten. Inobhutnahmen sind Maßnahmen zur vorläufigen Krisenintervention, die das Jugendamt unmittelbar einleiten kann, um Kinder und Jugendliche in Eil- und Notfällen vor Gefährdungen zu schützen. Das Jugendamt versorgt die Kinder oder Jugendlichen bei geeigneten Personen, in einer Einrichtung oder in einer betreuten Wohnform. Kinder und Jugendliche haben im übrigen grundsätzlich das Recht, sich an das Jugendamt zu wenden. Sie werden in Not- und Krisensituationen auch ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten beraten.

Das für Sie zuständige Jugendamt finden Sie hier :