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Junge Volljährige

Junger Volljähriger ist - nach der Begriffsbestimmung von § 7 -, wer 18 aber noch nicht 27 Jahre alt ist. Zu Zeiten des Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG) lag die Volljährigkeitsgrenze zunächst bis 1975 noch bei 21 Jahren. Als diese auf 18 Jahre herabgesetzt wurde, entstand eine Regelungslücke, die so geschlossen wurde, dass die gesetzliche Möglichkeit geschaffen wurde, eingeleitete Hilfen über die Volljährigkeit hinaus fortzusetzen, wenn dies dem Abschluss einer eingeleiteten Maßnahme zur schulischen oder beruflichen Bildung diente. Dieser Zustand war äußerst unbefriedigend, weil er u.a. dazu führte, dass gerade in einer Krisensituation, in der z.B. ein junger Mensch seine Lehre "schmiss", auch noch der Rauswurf aus dem Heim oder der Wohngruppe folgte. Deshalb hat das SGB VIII hier neue Regelungen getroffen. Wenn und solange eine Hilfe aufgrund der individuellen Situation notwendig ist, soll (siehe "Rechtsanspruch") sie auch jungen Volljährigen gewährt werden - in der Regel aber längstens bis zum 21. Lebensjahr. Das heißt, dass eine begonnene Hilfe fortgesetzt werden kann, dass aber auch eine Hilfe neu gewährt werden oder aber eine Hilfeform gewechselt werden kann.