A A A

Schriftgröße ändern

Symbol for pages in English



Jugendarbeit

Das das Sozialgesetzbuch Teil VIII (SGB VIII) beschäftigt sich im § 11 mit der  "Jugendarbeit", es geht dabei um Leistungen der Kinder- Jugendarbeit und Arbeit mit jungen Menschen, die in der Regel in der Freizeit stattfinden. Kennzeichen sind Freiwilligkeit und die Orientierung an den Interessen und Wünschen der jungen Menschen. Sie kann von einem breitem Specktrum von  Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angeboten werden, also von Jugendverbänden, Initiativen, Kirchen und Gemeinden.
Als Schwerpunkte der Jugendarbeit benennt das Gesetz
  • die außerschulische Jugendbildung,
  • die Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  • die arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  • die internationale Jugendarbeit,
  • die Kinder- und Jugenderholung und
  • die Jugendberatung.
§ 79 Abs. 2 verpflichtetet die öffentlichen Träger, einen angemessenen Anteil der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden.

Vom örtlichen Jugendamt als Jugendhilfeträger erwartet der Gesetzgeber in NRW nach dem Kinder- und Jugendfördergesetz (KJFöG) zum einen, dass er im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge trägt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden und diese in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen (vgl. § 15 Abs. 3 KJFöG).

Die Jugendarbeit im Rhein-Sieg-Kreis


wird von vielen Themen bestimmt, hier einige Beispiele