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Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Alleinerziehende Mütter und Väter können für ihre Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Unterhalt nicht anderweitig sichergestellt ist, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erhalten. Die Leistungsdauer beträgt höchstens 72 Monate.
An wen können Sie sich wenden?
Die Zuständigkeit ist nach Wohnort gegliedert. In allen Fällen der Beratung und Unterstützung wendet man sich also zuerst an die örtlich zuständigen Ansprechpartner/-innen des Jugendamtes.

Art der Antragstellung: Die Beantragung kann sowohl persönlich als auch schriftlich bei der Dienststelle erfolgen. Darüber hinaus kann der Antrag auch bei den Städten und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises gestellt werden.