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Träger der öffentlichen Jugendhilfe

"Träger der öffentlichen Jugendhilfe" sind zu unterscheiden in örtliche und überörtliche Träger (§ 69 Abs. 1 S. 1 SGB VIII).
Örtliche Träger sind die Gebietskörperschaften Landkreis und kreisfreie Stadt (§ 69 Abs. 1 S. 2 SGB VIII). Auch eine kreisangehörige Gemeinde kann örtlicher Träger sein, wenn Landesrecht dies zulässt (§ 69 Abs. 2 SGB VIII). In Nordrhein-Westfalen können nach der Gemeindeordnung Städte mit mehr als 25.000 Einwohner örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein.
Gemeinden die nur einzelne Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, beispielsweise wenn sie einen Kindergarten unterhalten, einen Schulsozialarbeiter beschäftigen oder ein Jugendhaus eingerichtet haben, können nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein.
Überörtliche Träger der Jugendhilfe ist in Nordrhein-Westfalen das Landesjugendamt.