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Informationen für Tagesmütter/väter oder Kinderfrauen/Kinderbetreuer/innen

Pflegeerlaubnis der Tagespflegeperson


Um als Tagespflegeperson tätig zu werden benötigen Sie, von einigen Ausnahmen abgesehen eine Pflegeerlaubnis.
Die Pflegeerlaubnis wird in der Regel für max. 5 Kinder erteilt, dies geschieht durch das örtlich zuständige Jugendamt. Die Kinder müssen nicht zur gleichen Zeit betreut werden, entscheidend ist die Zahl der betreuten Kinder, eigene Kinder werden nicht mitgerechnet. Ab dem 6. betreuten Kind ist eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes notwendig.
Keine Pflegeerlaubnis benötigt, wer in der Wohnung der Eltern des Kindes weniger als 15 Stunden wöchentlich und weniger als drei Monate betreuen will.

Die Pflegeerlaubnis wird beim Jugendamt (das für den Wohnort der Tagespflegeperson zuständig ist) beantragt.
Zum Antrag gehören:
  • Teilnahmebestätigung an einem Qualifikationskurs mit 80 Unterrichtsstunden
  • oder Nachweise der Qualifikation auf andere Weise
  • Führungszeugnisse aller volljährigern Haushaltsangehörigen
  • Gesundheitsatteste (frei von schwerwiegenden Krankheiten, die das Betreuungsverhältnis beeinträchtigen würden) aller volljährigern Haushaltsangehörigen.
Bei einem vereinbarten Hausbesuch werden die Räumlichkeiten in Augenschein genommen und geprüft, ob sie kindgerecht sind. Da es sich bei der Kindertagespflege nicht um „Einrichtungen“ handelt, reichen Räumlichkeiten aus, wie sie nach normalen Umständen für Privathaushalte üblich sind.

Außerdem gilt:
  • Die Pflegeerlaubnis kann für bis zu fünf Kinder für bis zu fünf Jahren erteilt werden.
  • Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind, zu unterrichten.

Die Überprüfung der Tagespflegeperson geschieht durch das örtlich zuständige Jugendamt, im Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises findet dies in den örtlichen Jugendhilfezentren statt.

Förderung


Die Förderung in Kindertagespflege durch das Jugendamt umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 SGB VIII).

Die Eltern können beim Jugendamt diese Geldleistung in Form eines Zuschusses beantragen.

Die Voraussetzung für die Förderung und die Erhebung der Kostenbeiträge bei den Eltern sind unter Punkt 3 - Satzung des Rhein-Sieg-Kreises - geregelt.

Die Beratung des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises findet in den örtlichen Jugendhilfezentren statt.

Vermittlung, Ausbildung, steuerliche Bedingungen, Sozialversicherung u.a.

  • Informationen zur Einkommenssteuer, zu Sozialversicherungen u. a. finden Sie auch auf der Internetseite Online Handbuch Kindertagespflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung bei öffentlich geförderter Kindertagespflege sich zum 01.01.2009 ändern könnte, diese Änderungen sind noch nicht berücksichtigt.
Dabei geht es um die einkommenssteuerrechtliche Behandlung von Geldzahlungen aus öffentlichen Mitteln und private Vergütungen, die bisher unterschiedlich bewertet werden, aber zukünftig gleichbehandelt werden sollen.
Ab 2009 könnte gelten:
Betreut die Tagespflegeperson Kinder aus verschiedenen Familien im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, geschieht dies regelmäßig und länger als 3 Monate, stellt dies für die Betreuungskraft eine selbstständige Tätigkeit dar.
Dazu zählen auch die Erstattungsbeträge der Jugendhilfe für Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie zur angemessenen Alterssicherung.
Steuerbefreiungen sind nicht anwendbar.
Die gilt nicht für Tagespflegepersonen, die ein Kind in dessen Familie nach Weisungen der Eltern betreuen, sie sind in der Regel Arbeitnehmer.
Als Ausgleich sollen nach dem Willen des Finanzministeriums die steuerfreien Pauschalen pro Kind und Monat für Tagespflegepersonen angehoben werden. Die genaue Regelung ist z. Zt. jedoch noch nicht abgestimmt. Auskünfte hierzu geben auch die Finanzämter.