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Verfahren zum Bauantrag
Grundsätzlich ist für alle Baugenehmigungsverfahren ein formeller Bauantrag erforderlich. (Formulare in der rechten Spalte)
Je nach der Art des Genehmigungsverfahrens (Bauvoranfrage/Baugenehmigung/Freistellung) sind unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Hierüber enthält die Bauprüfungsverordnung detaillierteAnforderungen. Ihr Entwurfsverfasser/Planer ist mit den entsprechenden Vorschriften vertraut.
Im Freistellungsverfahren – das immer bei der Gemeinde beantragt wird –, sind die Unterlagen in einfacher Ausfertigung ausreichend. Bei einer Bauvoranfrage sollten die Unterlagen – der Bauaufsichtsbehörde – mindestens zweifach vorgelegt werden.
Für den Bauantrag gibt es ein landesweit einheitliches Formular, dem alle Unterlagen in 3-facher Ausfertigung beigefügt werden müssen, die die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden zum Prüfen benötigen.
Der Bauherr reicht seine Unterlagen beim Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreises ein (gilt nur für die Gemeinden im Kreis, die kein eigenes Bauaufsichtsamt haben - siehe Zuständigkeiten). Das Bauamt stellt zunächst fest, ob die Bauantragsunterlagen vollständig sind, holt das Einvernehmen der Gemeinde ein und prüft, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Ist der Antrag nicht vollständig, müssen die Unterlagen beim Bauherrn nachgefordert werden.
Erst mit dem kompletten ”Paket” kann das Bauamt die Fachbehörden um Stellungnahme bitten, die am Verfahren zu beteiligen sind.
Je nach Art und Lage des Projekts können dies zum Beispiel die Wasserbehörde, die Landschaftsbehörde oder das Staatliche Umweltamt, das Straßenbauamt oder die Denkmalbehörde sein. Diese Fachbehörden müssen innerhalb eines Monats prüfen, ob sie gravierende Einwände gegen das Projekt haben oder Auflagen fordern müssen. Dies ist dem Bauamt mitzuteilen. Wenn keine großen Bedenken angemeldet sind und keine baurechtlichen Probleme bestehen, erteilt das Bauamt die beantragte Baugenehmigung.
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