Vom Bauantrag zur Genehmigung
Das Baugenehmigungsverfahren
Um Ihr Bauvorhaben prüfen zu können, benötigt die Bauaufsicht für Ihre Bauvoranfrage, Bauantrag oder Bauanzeige vollständige Unterlagen (Bauvorlagen). Die Anforderungen sind in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) im Einzelnen aufgeführt.
Bauantragsvordrucke und weitere Formulare, die Sie für die Antragstellung benötigen, erhalten Sie im Bauaufsichtsamt, bei den Gemeindeverwaltungen oder können Sie hier herunterladen.
Die Landesbauordnung sieht vor, dass die Unterlagen von einem Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur) zusammengestellt werden. Die Unterlagen sind der Bauaufsicht in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Mit der Genehmigung bekommt der Bauherr eine Ausfertigung zurück, je eine verbleibt bei der Hausakte der Gemeinde und der Bauaufsicht.
Im Freistellungsverfahren genügt die Vorlage von 2 Ausfertigungen beim Bauamt der Gemeinde.
Nach Eingang des Antrages erfolgt eine erste Vorprüfung. Mit der Eingangsbestätigung werden auch bereits fehlende Unterlagen nachgefordert. Sind die Unterlagen komplettiert, können die Fachdienststellen beteiligt werden. Je nach Art und Lage des Projekts sind nämlich die Wasserbehörde, die Landschaftsbehörde, die Bezirksregierung (staatl. Umweltverwaltung) oder ein Straßenbauamt zu beteiligen. Außerdem wird in jedem Verfahren die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde eingeholt. Die Landesbauordnung sieht vor, dass die Stellungnahmen innerhalb bestimmter Fristen abgegeben werden, damit das Genehmigungsverfahren möglichst zügig abgewickelt werden kann.
Wenn keine baurechtlichen Probleme bestehen, wird die Genehmigung erteilt. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmigungsstempel und gegebenenfalls mit Grüneintragungen (Korrekturen) versehen. Die Baugenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen sein, d.h. unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
Sofern größere Bauvorhaben anstehen oder die Baumaßnahme in Bauabschnitten ausgeführt werden soll, kommt die Genehmigung in Abschnitten infrage. Mit einer sogenannten Teilbaugenehmigung kann dann schon mit dem Vorhaben begonnen werden, bevor der Hauptbauschein erteilt wird.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen ist. Der Vorbescheid gilt 2 Jahre, beide Genehmigungen können auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
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