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Die am Bau Beteiligten

 
Der Bauherr
 
Er ist der Urheber eines Bauvorhabens und trägt die größte Verantwortung. Er beauftragt Fachleute mit der Realisierung seiner Wünsche .


Der Entwurfsverfasser (Architekt oder Ingenieur)
 
Diese Personen stehen in einem vertraglichen Verhältnis zum Bauherrn. Der Entwurfsverfasser berät und vertritt den Bauherrn gegenüber anderen am Bau Beteiligten und auch gegenüber der Bauaufsicht. Er trägt die Verantwortung für die fachgerechte und mängelfreie Erstellung  des Bauvorhabens und für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen, soweit sie ihm zugeordnet sind. Der Entwurfsverfasser muss bauvorlagenberechtigt sein. Dieser Nachweis kann mit einem Auszug aus der entsprechenden Architekten- oder Baukammer erbracht werden.

Unternehmer
 
Die bauausführenden Firmen werden vom Bauherrn beauftragt, dass vom Entwurfsverfasser geplante und konstruierte Bauvorhaben gemäß den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen. Der Unternehmer ist verantwortlich für die Abwicklung der Baumaßnahme und für die Sicherheit auf der Baustelle. Im Rahmen eines Werkvertrags wird der Unternehmer verpflichtet, ein mängelfreies Vorhaben zu erstellen und er erhält hierfür den vereinbarten Preis.
Bei großen Bauvorhaben muss ein Bauleiter benannt werden, der für das gesamte Bauvorhaben verantwortlich zeichnet. So ist eine bessere Koordinierung einzelner Arbeitsschritte möglich.

Sachverständige
 
Je nach Größe und Schwierigkeit des Bauvorhabens werden weitere Fachleute und Sachverständige benötigt. Dies sind zum Beispiel Vermessungsingenieure, Statiker oder auch Sachverständige für Wärme-, Schall-  und Brandschutz. Diese Fachingenieure sind, soweit Ihr Entwurfsverfasser nicht über die entsprechende Qualifikation verfügt, vom Bauherrn zu beauftragen. Das Erfordernis als solches ergibt sich aus der Art des Genehmigungsverfahrens und dem technischen/konstruktiven Aufwand des geplanten Bauvorhabens.

Bauaufsichtsbehörde
 
Die Baugenehmigungsbehörde ist verpflichtet, das beantragte Bauvorhaben nach den gesetzlichen Maßgaben zu prüfen und die beantragte Genehmigung zu erteilen oder, wenn das Bauvorhaben nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des Baurechts übereinstimmt, zu versagen. Darüber hinaus hat sie bei der Bauausführung darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und ggf. einzuschreiten. Schließlich kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendige Maßnahmen treffen. Dazu kann sie auch Bauarbeiten einstellen oder weitere Sachverständige heranziehen.

Die Nachbarn
 
Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Baumaßnahme sind die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen. Solange die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, ist eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auszuschließen. Nach den Regelungen der BauO NRW sind Angrenzer (Nachbarn im Sinne des Baurechts) im Baugenehmigungsverfahren nicht generell zu beteiligen. Es soll jedoch eine Beteiligung der Angrenzer erfolgen, wenn von einer zwingenden Vorschrift der Bauordnung abgewichen bzw. von den Vorschriften des Baugesetzbuches befreit werden soll. Hier wird den Angrenzern Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Baumaßnahme zu äußern und ggf. Bedenken vorzubringen. Das Ergebnis wird dann bei der Entscheidung über die beantragte Baumaßnahme berücksichtigt. Eine Zustimmung des Nachbarn ist nicht gefordert, aber hilfreich.
 
Neben den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sind die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten. Hier handelt es sich um privat-rechtliche Vorschriften, die von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft werden.
 
Unabhängig von allen gesetzlichen Bestimmungen ist es zweckmäßig, wenn Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig von Ihren Bauabsichten in Kenntnis setzen, damit Unstimmigkeiten/Missverständnisse vermieden werden.