Barrierefreies Bauen
Wohnen und Arbeiten für alle Menschen
Nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 49 Abs. 2) müssen die Wohnungen eines Geschosses in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen barrierefrei errichtet und rollstuhlgerecht gestaltet sein. Diese Regelung berücksichtigt Wohnbedürfnisse eines immer größer werdenden Anteils älterer und behinderter Menschen in der Gesamtbevölkerung.
Barrierefreies Bauen beinhaltet die hindernislose Zugängigkeit von Gebäuden und sonstigen Anlagen und Einrichtungen sowie deren Nutzung und Benutzung für alle Menschen, weitgehend unabhängig von fremder Hilfe. Dazu gehört nicht nur die Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs, sondern auch z.B. die Benutzbarkeit von Fluchtwegen für diesen Personenkreis sowie die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel.
Bisher richtete sich die Planung auf Anforderungen bei der Errichtung von baulichen Anlagen für behinderte und alte Menschen. Der Anteil der Bundesbürger, die in ihrer Mobilität behindert sind sowie die wachsende Zahl der älteren Mitbürger vor allem in den nächsten Jahrzehnten führt jedoch zu einem Umdenken: der Integration dieser Mitbürger in jedem Bereich von Umwelt, Wohnen und Arbeiten durch barrierefreies Bauen.
Die Anwendung des Barrierefrei-Prinzips im allgemeinen Wohnungsbau umfasst insbesondere:
- den stufen- und schwellenfreien Haus- und Wohnungszugang,
- ausreichende Bewegungsflächen und Türdurchgangsbreiten,
- kontrastreiche Markierungen
- sowie sonstige bauliche Vorkehrungen, die das Leben für Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt sind, erleichtern.
Die baulichen Anforderungen sind im § 49 Absatz 2 BauO NRW (Wohnungen) und im § 55 BauO NRW (bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen) im Einzelnen aufgeführt. Außerdem ist die barrierefreie Gestaltung von Gebäuden und Verkehrswegen in Leitfäden (DIN 18024 und DIN 18025) zusammen gefasst.
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Sozialamt. (hier klicken)
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