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Baurecht kurz und informativ

Bauordnungsrecht

Wie ein Gebäude im Einzelnen ausgeführt sein muss, ist im Bauordnungsrecht geregelt, das vorrangig der Gefahrenabwehr dient.

Nach den Forderungen der Landesbauordnung (BauO NRW) muss ein Gebäude

  • auf einem erschlossenen Grundstück errichtet werden
  • bestimmte Abstände zu den Grundstücksgrenzen und zu anderen Gebäuden einhalten
  • standsicher sein
  • aus zugelassenen Baustoffen errichtet werden, gesunde Lebensbedingungen und im Brandfall größtmögliche Sicherheit bieten.

Erschließung

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn die Erschließung gesichert ist, d. h. die Zufahrts- und Zugangswege, die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung vorhanden sind. An Zugänge und Zufahrten zum Grundstück werden Mindestanforderungen gestellt, um auch die Benutzbarkeit durch Rettungsfahrzeuge sicher zu stellen (§4 BauO NRW).
Die Erschließungsanlagen müssen spätestens bis zum Beginn der Nutzung fertig gestellt sein. Auch wenn das Baugrundstück nicht unmittelbar an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, muss sichergestellt sein, dass der ungehinderte Zugang bzw. die Nutzung des Gebäudes möglich ist. Die Sicherung der Zufahrt über ein fremdes Grundstück kann durch Eintragung einer Baulast öffentlich rechtlich gesichert werden. Die Eintragung erfolgt bei der Bauaufsichtsbehörde.

Abstandflächen

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind grundsätzlich Flächen frei zu halten (Abstandflächen), damit die Belichtung und Belüftung der Räume möglich ist und ein Brandüberschlag zwischen den benachbarten Gebäuden verhindert wird (§6 BauO NRW).
In der halboffenen oder in der geschlossenen Bauweise ist ein Aneinanderbauen ohne Einhaltung der Abstandfläche zulässig.
Garagen, Carports und kleinere Nebenanlagen sind auch ohne Abstandflächen zulässig; sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen an der Grenze errichtet werden.
Nach der Rechtssprechung haben die Vorschriften über die Abstandflächen nachbar- schützenden Charakter. Das beutet, dass jede Abweichung gleichzeitig einen Eingriff in die Rechte des angrenzenden Nachbarn darstellen kann, weshalb die nachbarlichen Belange berücksichtigt werden müssen.
In jedem Falle empfiehlt es sich, die Abstandflächenberechnung von einem Fachplaner aufstellen und im Lageplan darstellen zu lassen.

Vorbeugender Brandschutz

Der Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor den Folgen eines Brandes ist ein weiteres wesentliches Ziel des Bauordnungsrechts. Aufgabe des vorbeugenden Brandschutzes ist es, bereits bei der Planung von Gebäuden eine Brandentstehung möglichst zu verhindern, zumindest die Brandschäden zu begrenzen. Welche Vorkehrungen getroffen werden müssen, hängt von der Nutzung, der Größe, der Bauart und Lage des Gebäudes ab. Hauptthemen des vorbeugenden Brandschutzes sind:

  • Verhinderung der Brandausbreitung im Gebäude selbst durch Anforderungen an Wände, Decken, Stützen und Dächer
  • Verhinderung des Feuerüberschlags auf Nachbargebäude durch Einhaltung von Abstandflächen und Grenzbebauung ohne Öffnungen (=Brandwände)
  • Verhinderung oder wenigstens Begrenzung der Verrauchung des Gebäudes durch den Einbau von Fenstern und Rauchabzügen
  • Sicherstellung der erforderlichen Rettungswege aus dem Gebäude durch entsprechende Anzahl von Treppenhäusern und richtige Beschilderung
  • Feuerwehrzufahrten und –aufstellplätze bei großen Bauvorhaben sowie
  • Bekämpfung eines Brandes mittels Feuerlöscher, Hydranten, Sprinkleranlagen und anderen technischen Einrichtungen

Wärmeschutz

Die Anforderungen an den Wärmeschutz ergeben sich aus der Energieeinsparverordnung. Sie gilt insbesondere bei der Errichtung oder Änderung von Aufenthaltsräumen. Die Verordnung basiert auf einem Energiebilanzverfahren. Der Nachweis, dass ein bestimmter Energiebedarf nicht überschritten wird, ist von einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu erstellen oder zu prüfen.
Über die ermittelten rechnerischen Nachweise des Wärmebedarfs hat der Sachverständige einen Energiebedarfsausweis auszustellen und auf Anforderung vorzulegen. Als Essenz aus der Energiebilanz weist er eine Kennzahl für die energetische Qualität aus, mit der sich in gewisser Weise die ökologische Vergleichbarkeit der Gebäude ermöglichen lässt.

Schallschutz

Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Gebäuden muss auch darauf geachtet werden, dass der Schallschutz nachgewiesen wird. Für die Einhaltung des ausreichenden Schallschutzes nach Lage und Nutzung des Vorhabens sind staatlich anerkannte Sachverständige verantwortlich. Die Aspekte der Planung sind hier: Der Schutz der Nutzer des Gebäudes vor Lärm aus der Umgebung, Schall, der aus dem Gebäude in die Umgebung dringt, Lärm, den die Nutzung des Gebäudes auch außerhalb (Verkehr, Parkplätze) verursacht, sowie die Schallübertragung zwischen den einzelnen Räumen desselben Gebäudes.
Die Anforderungen werden in einem Schallschutzgutachten erarbeitet und von der Bauaufsicht als Auflagen in den Bauschein übernommen.

Stellplätze

Durch den Neu- oder Umbau oder aufgrund einer Nutzungsänderung eines Gebäudes kann zusätzlicher Verkehr (Anlieferung, Besucher, Parkplätze) entstehen. Nach der Landesbauordnung muss eine ausreichende Anzahl von Parkplätzen für Autos, bei großen Wohngebäuden auch für Fahrräder, nachgewiesen werden. Die Anzahl der Stellplätze richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten oder nach der Nutzfläche; die Berechnung basiert auf Richtzahlen. Bei der Ermittlung der Zahl an erforderlichen Stellplätzen ist Ihnen Ihre Bauaufsicht gerne behilflich.

Werbeanlagen

Neben den Gebäuden bedürfen auch andere bauliche Anlagen einer Baugenehmigung. Hierzu zählen die Werbeanlagen. Die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen und Hinweisschildern bedarf ab einer Größe von 1 m² generell der Baugenehmigung. Die Zulässigkeit von Werbeanlagen richtet sich nach den Vorgaben des § 13 BauO NRW. Darüber hinaus können die Städte und Gemeinden für die Innenstädte und städtebaulich geschützte Gebiete Sondervorschriften (Satzungen) erlassen, in denen sich die Größe, Anzahl und Gestaltung der Werbeanlage konkretisieren lassen.
Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, die an der Stätte der Leistung errichtet werden, bedürfen keiner Baugenehmigung.

Bevor Sie eine Werbeanlage planen, lassen Sie sich bitte von Ihrem Architekten, der Bauaufsicht oder der Gemeinde darüber beraten, welche Vorschriften für den Aufstellungsort zutreffen.

Baulast

Die Eintragung einer Baulast kann für Sie bedeutsam werden, wenn sich die baurechtlichen Voraussetzungen nicht auf dem eigenen Baugrundstück nachweisen lassen. Dies kommt z. B. vor, wenn die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Nachbargrundstück hergestellt wird, Abstandflächen auf dem Nachbargrundstück liegen sollen, notwendige Stellplätze für ein Bauvorhaben auf einem fremden Grundstück hergestellt werden sollen oder ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet wird.

Mit der Erklärung des Eigentümers des fremden Grundstückes vor der Bauaufsichtsbehörde und der Eintragung in das Baulastenverzeichnis kann dieser Mangel ausgeräumt und das Vorhaben genehmigt werden. Eine solche Baulast ist die öffentlich rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsicht, mit der der Grundstückseigentümer erklärt, auf seinem Grundstück etwas bestimmtes zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (beispielsweise die Freihaltung einer Fläche als Abstandfläche).

Die Verpflichtung, die der Grundstückseigentümer damit eingeht, gilt auch für den Rechtsnachfolger, beispielsweise beim Verkauf des Grundstückes (§ 83 BauO NRW). Daher ist es vor dem Erwerb eines Grundstückes auf jeden Fall ratsam, das Baulastenverzeichnis einzusehen.

Angrenzer (Nachbarn)

Bei vielen Bauvorhaben ist eine Beteiligung der Angrenzer (Nachbarn) erforderlich. Die Bauaufsicht muss die Angrenzer dann beteiligen, wenn für die Zulassung eines Bauvorhabens eine Abweichung von Vorschriften vorgesehen ist, die öffentlich-rechtlich geschützte Belange des Nachbarn berühren kann.
Dem Nachbarn wird die Möglichkeit eingeräumt, der Abweichung zuzustimmen oder seine Bedenken zu äußern. In jedem Fall hat der Nachbar das Recht, gegen die Entscheidung der Bauaufsicht Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln zu erheben, sofern er seine nachbarlich geschützten Rechte verletzt sieht.