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Die Bauausführung


Allgemeine Anforderungen - vom Baubeginn bis zur Abnahme

 
Für die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens ist grundsätzlich der Bauherr verantwortlich. Er kann jedoch einen Architekten/Ingenieur beauftragen, die fachgerechte und mängelfreie Ausführung des Bauvorhabens und die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen mitverantwortlich zu übernehmen. Während der Bauphase sind je nach Art des Bauvorhabens weitere Fachingenieure, z.B. Vermessungsingenieure, Statiker, Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten und Nachweisen zu beauftragen.

 
Baugenehmigungen werden in der Regel mit Nebenbestimmungen –Bedingungen, Auflagen oder Grüneintragungen in den genehmigten Bauvorlagen- versehen. Diese Nebenbestimmungen sind wie die genehmigten Bauvorlagen bei der Bauausführung in allen Punkten zu beachten. Hier trifft den Bauherrn, Entwurfsverfasser und Bauleiter eine besondere Verantwortung.

  
Von Baubeginn an muss der Bauherr
 
  • für die Bauausführung einen geeigneten Unternehmer bestellen,
  • den Beginn der Bauarbeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen; das gleiche gilt bei einer Unterbrechung der Bauarbeiten von mehr als drei Monaten,
  • vor Baubeginn die Grundfläche der baulichen Anlage abstecken und ihre Höhenlage bestimmen lassen,
  • entsprechend dem Baufortschritt die in der Baugenehmigung angeordneten Bauzustandsbesichtigungen beim Bauaufsichtsamt beantragen.
 
Nach der Baufertigstellung ist das Gebäude einmessen zu lassen, damit das Liegenschaftskataster entsprechend fortgeschrieben werden kann.

 
Während der gesamten Bauzeit unterliegt ein Bauvorhaben der behördlichen Bauüberwachung, d.h. die Außendienstmitarbeiter des Bauaufsichtsamtes kontrollieren stichprobenhaft den Baufortschritt bzw. die Bauausführung. Daneben erfolgen die gesetzlich vorgeschriebenen Bauzustandsbesichtigungen (=Abnahmen).