Wann brauche ich eine Genehmigung?
Die bauaufsichtlichen Verfahren
Bauaufsichtliche Verfahren
Braucht man für alles eine Genehmigung?
Neubauen, Umbauen, ein Gebäude anders nutzen oder abreißen – Grundsätzlich braucht man für diese Projekte eine Genehmigung.
In der Landesbauordnung sind die einzelnen Verfahren geregelt.
Freigestellte Bauvorhaben
Seit 1994 ermöglicht das „Freistellungsverfahren“ in der nordrhein-westfälischen Bauordnung, dass verschiedene Wohngebäude (geringer und mittlerer Höhe) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen ohne formelle Baugenehmigung errichtet oder geändert werden dürfen, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan liegt und die Erschließung gesichert ist. Natürlich müssen dann die planungsrechtlichen Vorgaben exakt eingehalten werden.
Ansprechpartner ist in den Verfahren – die benötigten Unterlagen entsprechen im übrigen den Bauantragsunterlagen – die jeweilige Gemeindeverwaltung. Die Verantwortung für die Maßnahme und dessen Ausführung liegt dann ganz beim Bauherrn und den Planern.
Das vereinfachte Genehmigungsverfahren
In diesen Komplex gehören Wohngebäude (keine Hochhäuser) und gewerblich genutzte Gebäude bis zu einer bestimmten Grund- und Verkaufsfläche. Im Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Planungsrecht und wesentliche bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften. Bei gewerblichen Vorhaben werden wegen der besonderen Anforderungen häufiger Fachbehörden beteiligt.
In allen Fällen, in denen ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist – und dazu gehören auch diejenigen Vorhaben, die nicht in vereinfachten Verfahren behandelt werden können (§ 63 BauO NRW) – muss der Bauherr alle Unterlagen beim Bauaufsichtsamt des Rhein-Sieg-Kreises einreichen; bei den Städten im Rhein-Sieg-Kreis, die eine eigene Bauaufsicht haben, in den jeweiligen Bauämtern.
Im Zweifel Bauvoranfrage (§ 71 BauO NRW)
Mit der Bauvoranfrage kann der Bauherr vom Bauamt einen verbindlichen Bescheid zu einzelnen Fragen seines Objektes erhalten. So mit der Planung zu beginnen ist oft sehr vernünftig, weil dabei grundsätzliche Dinge und einzelne Fragen z. B. auch zu Abweichungen, Befreiungen und Zustimmungen in Aussicht gestellt oder geklärt werden können. Diese Zeit kommt den Genehmigungsverfahren häufig wieder zugute.
Für eine Bauvoranfrage reichen als Unterlagen auch oft ein Lageplan, Skizzen der Planung und eine Beschreibung. Ein Vorbescheid gilt 2 Jahre und kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr weiter verlängert werden.
Symbol for pages in English