Der Bauantrag
Anforderungen an den Bauantrag:
(Verordnung über bautechnische Prüfungen-BauPrüfVO-)
Folgende Unterlagen sind je nach Vorhaben für einen vollständigen Bauantrag einzureichen:
Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
Maßstab nicht kleiner als 1:500, auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte/Liegenschaftskarte, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
Im Lageplan soll eingetragen sein, was für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist:
Gelände und Straßenhöhen, Außenmaße, Dachform, Höhenlage des Erdgeschossfußbodens, Grenzabstände, Abstandsflächen zu Nachbargrundstücken etc..
Auch Zufahrten, PKW Stellplätze, vorhandene Bauten auf dem eigenen und dem benachbarten Grundstück, die Außenanlagen und erhaltenswerte Bäume müssen dargestellt sein. Handelt es sich um ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sind Nachweise zu führen, dass die Festsetzungen über die Zahl der Geschosse und die zulässige Grund- oder Geschossfläche eingehalten sind.
Außerdem enthält der Lageplan die Angaben zum Flurstück (Bezeichnung, Eigentümer). Bevor der Bauantrag eingereicht wird, sollte der Entwurfsverfasser klären, ob ein beglaubigter Auszug ausreicht oder ein Lageplan vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt werden muss.
Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
Maßstab 1:100, Grundrisse mit Maßen, Schnitte und Ansichten des Projekts sowie die Geländeprofile. Bei Um- oder Anbauten und Abbrüchen müssen die betreffenden Gebäudeteile (alt – neu – Abbruch) gekennzeichnet werden.
Baubeschreibung und Berechnungen (§§ 5,6 BauPrüfVO)
Mit der Baubeschreibung und den Berechnungen wird die Nutzung und die Konstruktion im Detail beschrieben. Hierzu gehören der Nachweis der bebauten Fläche, der Geschoss- und Grundflächenzahl, der Rohbau- und Fertigstellungskosten des umbauten Raumes, die Wohnflächenberechnung und die Berechnung der Abstandsflächen. Die Nachweise zur Statik sowie zum Wärme- und Schallschutz müssen bei Baubeginn vorgelegt werden.
Entwässerungsunterlagen
Die Entwässerungsunterlagen geben Aufschluss über die Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung und enthalten die Pläne der Leitungen, der Kleinkläranlagen, Gruben und Sickerschächte. Wie und wann der Anschluss an die Kanalisation erfolgen kann, sollte frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung abgestimmt werden.
Landschaftspflegerische Nachweise
Landschaftspflegerische Nachweise werden bei Projekten erforderlich, die das Landschaftsbild verändern, beispielsweise bei einem Neubau im Außenbereich. Über die Bewertung des Standorts und die Bilanzierung des Eingriffs lässt sich belegen, ob das Bauvorhaben umweltverträglich errichtet werden kann.
Statistischer Erhebungsbogen (Information und Technik NRW-Geschäftsbereich Statistik-)
Statistischer Erhebungsbogen für das Statistische Landesamt. Der Bogen ist bei der Bauaufsicht erhältlich und muss für alle Wohngebäude und Bauten größeren Ausmaßes ausgefüllt werden.
Betriebsbeschreibung (§ 5 BauPrüfVO)
Eine Betriebsbeschreibung ist bei gewerblichen Projekten, landwirtschaftlichen Vorhaben oder Sonderbauten mit Angaben über die Tätigkeit, Betriebsabläufe, Betriebszeiten, Maschinen, Geräte, Zahl der Beschäftigten etc. notwendig.
Bautechnische Nachweise (§ 8 BauPrüfVO)
Bautechnische Nachweise über die Standsicherheit, den Brandschutz, Wärmeschutz und die Schalldämmung. Im Genehmigungsverfahren muss der Standsicherheitsnachweis vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegt werden. Die meisten Gebäude werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft; hier genügt es, wenn der Standsicherheitsnachweis bei Baubeginn vorliegt.
Bauvorlageberechtigung (§ 70 BauO NRW)
Nicht jeder, der eine Zeichnung anfertigen kann, darf Bauunterlagen als Bauantrag einreichen. Die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Architekten oder Ingenieur durch Unterschrift anerkannt sein.
Wer bauvorlageberechtigt ist (Mitglieder der Architekten- oder der Ingenieurkammer Bau) ist auch automatisch haftpflichtversichert, wenn es unglücklicherweise einmal zu einem Planungsschaden kommen sollte.
Befreiungs- oder Abweichungsanträge
Befreiungs- oder Abweichungsanträge können im Genehmigungsverfahren gestellt werden, wenn von Bestimmungen des Bebauungsplanes oder von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden soll. In begründeten Fällen wird dann die Abweichung oder die Befreiung genehmigt; allerdings sind auch die nachbarlichen Belange zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist der Nachbar zu beteiligen.
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