Baugenehmigung
Erläuterungen und Tipps zum Verfahren
Einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben können auch ohne Bauantrag vorab durch eine Bauvoranfrage geklärt werden. Mit der Voranfrage soll meistens die planungsrechtliche Zulässigkeit bestätigt werden, bevor der Entwurfsverfasser mit der Erstellung der Planunterlagen im Einzelnen beauftragt wird. Der Vorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen, die Bauaufsicht ist aber dann im Genehmigungsverfahren an diese Entscheidung gebunden. Eine Bauvoranfrage sollte daher beispielsweise eingereicht werden, wenn Unklarheiten über die planungsrechtlichen Vorschriften und über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche bestehen.
Teilbaugenehmigung (§76 BauO NRW)
Der Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte kann schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). Wie bei der Baugenehmigung muss ein kompletter Bauantrag vorliegen, der den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Teilbaugenehmigung berechtigt zur Ausführung des festgelegten Teilbereichs.
Abbruchgenehmigung
Der Abbruch baulicher Anlagen ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Frei ist nur der Abbruch von Gebäuden bis zu 300 m³ Rauminhalt sowie von untergeordneten baulichen Anlagen und Einrichtungen. Ein Abbruch, der genehmigungspflichtig ist, darf nicht in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden sondern muss einem konzessionierten Abbruchunternehmer übertragen werden. Den Bauunterlagen ist eine Beschreibung der Konstruktion, der Kubatur, des Abbruchvorganges und des Abbruchmateriales und der Entsorgung beizufügen. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Antragsvordruck.
Gültigkeitsdauer
Die Baugenehmigung/Teilbaugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erhalt mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen wurde. Ein Vorbescheid gilt zwei Jahre.
Die Frist kann auf Antrag bis zu einem Jahr wieder verlängert werden. Allerdings muss dabei die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den dann aktuellen Bauvorschriften erneut geprüft werden. Unter Umständen muss das Vorhaben den geänderten Anforderungen des Baurechts angepasst werden.
Gebühren
Die Erteilung der Baugenehmigung, die Bauüberwachung und die Bauabnahmen sind gebührenpflichtig. Wie sich die Gebühren für die Baugenehmigung und aller weiteren Prüfungen und Abnahmen zusammen setzen, ist in der Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein Westfalen im Einzelnen festgesetzt. Sie richten sich je nach der Art des Bauvorhabens nach der Rohbausumme, nach der Fläche, nach der Herstellungssumme oder dem Verwaltungsaufwand.
Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung eines Bauantrages, gleichfalls die Zurückweisung der Unterlagen, wenn diese unvollständig sind.
Die Verwaltungsgebühren für einen Vorbescheid sind wesentlich niedriger; sie werden anteilig auf die spätere Baugenehmigungsgebühr angerechnet.
Symbol for pages in English