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Begriffe aus dem Baurecht

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Abstandflächen  (§6 BauO NRW)

Abstandflächen sind die Flächen, die vor oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, wenn die Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut werden. Die Abstandflächen dienen in erster Linie der Sicherheit der Gebäude (Brandschutz). Darüber hinaus sollen sie aber auch die Belichtung (gesunde Wohnverhältnisse) sicherstellen und das soziale Miteinander gewährleisten.
Die Berechnung der Abstandflächen erfolgt nach den Vorschriften des § 6 Bauordnung NRW. Der Mindestabstand beträgt grundsätzlich 3,0 m und ist auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen.

Abweichungen (§73 BauO NRW)

Entspricht ein Bauvorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Bauordnung oder den gestalterischen Festsetzungen eines Bebauungsplans, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Abweichungen unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen.

Bauvoranfrage ( §71 BauO NRW )

Ein Antrag auf Vorbescheid empfiehlt sich immer dann, wenn vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren die Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt werden soll.

Befreiung ( §31 BauGB )

In Einzelfällen kann eine vom Bebauungsplan abweichende Bebauung zugelassen werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt und nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

Brandschutz( § 17 BauO NRW  )

Um die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern werden bestimmte Anforderungen an das Objekt auf dem Grundstück (Abstandflächen), an die einzelnen Bauteile (Wände, Decken, Dächer usw.) und die Materialien gestellt. Bei Wohngebäuden, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden oder sogar freigestellt sind, hat der Architekt den baulichen Brandschutz zu bescheinigen. Bei größeren und schwierigen Bauvorhaben ist der Nachweis eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen erforderlich.

Erschließung (§4 BauO NRW)

Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder die Zufahrt zu einer Verkehrsfläche öffentlich – rechtlich gesichert ist.

Genehnmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen ( § 67 BauO NRW )

Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, wie Stellplätze und Garagen, bedarf keiner Baugenehmigung, wenn das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen einhält.
Trotzdem sind alle bauordnungsrechtlichen und örtlichen Bauvorschriften einzuhalten; außerdem muss die Erschließung gesichert sein. Der Bauherr und sein Architekt müssen selber die Einhaltung der Bauvorschriften gewährleisten. Für die Abwicklung des Freistellungsverfahrens sind die gleichen Unterlagen erforderlich wie im Genehmigungsverfahren. Sie werden jedoch bei der Gemeinde und nicht bei der Bauaufsicht eingereicht.

Nachbarn

Die Angrenzer (Nachbarn) sind dann zu beteiligen, wenn zu erwarten ist, dass ihre öffentlich – rechtlich geschützten nachbarlichen Belange berührt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Grenzabstände nicht eingehalten werden.
Nachbarn haben ein eigenständiges Recht, gegen eine Genehmigung Klage beim Verwaltungsgericht einzulegen.

Rettungswege ( § 38 BauO NRW )

Jede Nutzungseinheit muss über mindestens 2 Rettungswege unabhängig voneinander erreichbar sein, damit immer mindestens ein Rettungsweg zur Verfügung steht. Der erste Rettungsweg ist im Allgemeinen der über alle Geschosse geführte, eigene Treppenraum. Der zweite Rettungsweg kann dann ein anleiterbarer Bereich sein, der im Brandfall sicher erreicht werden kann.

Werbeanlagen ( § 13 BauO NRW )

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen, Werbesäulen, Tafeln und Flächen.
Werbeanlagen ab 1 m² Fläche sind genehmigungspflichtig.
Auch die Werbung auf ortsfest abgestellten Fahrzeugen gilt bauaufsichtlich als Werbeanlage.