Altlasten-Allgemein
Im Rhein-Sieg-Kreis sind insgesamt 1442 Altlasten und Altlastverdachtsflächen sowie Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen (Betriebsstandorte/Schadensfälle) ermittelt worden. Diese Flächen werden in einem Altlastenkataster erfasst.
Insgesamt sind ca. 735 Altablagerungen (alte Deponien, Ablagerungen und Auffüllungen) bekannt. Zusätzlich wurden etwa 600 Altstandorte ermittelt, auf denen früher Betriebe angesiedelt waren, die mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet haben. Ergänzend werden 110 Betriebsstandorte/Schadensfälle geführt, also Flächen mit bekannten Verunreinigungen, auf denen z.B. noch Betriebe existieren.
Für alle Flächen, die in dem Kataster geführt werden, sind zunächst weitere Recherchen notwendig, um festzustellen, ob es sich wirklich um Altlasten handelt. Dazu werden systematische Erhebungen (Luftbildauswertungen, Studium von alten Genehmigungsakten, Boden- und Grundwasseruntersuchungen) durchgeführt, die ständig ergänzt werden.
Was ist eine Altlast?
Altlasten sind Altablagerungen oder Altstandorte, durch die schädliche Bodenverunreinigungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder für die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Wenn also bei den Altablagerungen und Altstandorten tatsächlich schädliche Bodenverunreinigungen, Grundwasserverunreinigungen oder Ausgasungen (Deponiegase) festgestellt werden, handelt es sich bei Flächen wirklich um Altlasten.
Welche Konsequenzen hat das?
Für die Sanierung einer Altlast können umfangreiche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich werden. Neben dem Verursacher einer Altlast und dessen Gesamtrechtsnachfolger kann hierzu auch der Grundstückseigentümer herangezogen werden. Unter gewissen Umständen kann sogar der ehemalige Eigentümer eines Grundstückes zur Sanierung verpflichtet werden. Dies ist nicht davon abhängig, ob sie selbst die sanierungsbedürftigen Boden- oder Grundwasserverunreinigungen verursacht haben.
Bei Bauvorhaben aller Art ist daher die Frage nach dem Vorliegen einer Altlast von Bedeutung.
Sind Belastungen durch umweltgefährdende Stoffe bereits bekannt oder werden sie während der Baumaßnahmen festgestellt, sind diese zu sanieren. Auf jeden Fall müssen besondere Entsorgungsmaßnahmen für den Aushub getroffen werden, so dass es zu erheblichen Mehrkosten kommen kann.
Rechtlicher Hintergrund
Die Belange des Bodenschutzes und der Altlastensanierung werden durch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), die Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) und das Landesbodenschutzgesetz (LbodSchG) geregelt.
Symbol for pages in English