Satzung des Rhein-Sieg-Kreisesüber die Förderung von Kindern in Spielgruppen und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Spielgruppen in der Bekanntmachung vom 30.09.2008
Gemäß § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NRW- in der jeweils gültigen Fas-sung hat der Kreistag die Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung von Kindern in Spielgrup-pen und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Spielgruppen am 19.06.2006 beschlossen und am 14.09.2007 geändert.
Die Änderung der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung von Kindern in Spielgruppen und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Spielgruppen durch Dringlichkeitsentscheidung vom 18.01.2008 gemäß § 5 und § 50 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NRW- in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag am 28.04.2008 genehmigt.
§ 1
Spielgruppen
Die Förderung von Kindern in Spielgruppen ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie kann ge-währt werden, wenn die Voraussetzungen des § 24 KJHG erfüllt sind und kein Angebot in anderen Ta-geseinrichtungen für Kinder zur Verfügung gestellt werden kann.
§ 2
Fördervoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass die Eltern oder der Elternteil, bei dem das Kind lebt, einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer be-ruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistun-gen am Arbeitsmarkt teilnehmen oder ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist.
(2) Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn eine Erlaubnis gemäß § 45 KJHG vorliegt, der Bedarf für diese Gruppe vom Jugendamt anerkannt ist und eine Vereinbarung über die Kosten zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Jugendamt erfolgt ist.
(3) Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres sollen vorrangig in Tageseinrichtungen für Kinder oder schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Eine Förderung in Spielgruppen kann in den Fäl-len gewährt werden, in denen ein bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung steht.
§ 3
Förderung
Die Leistung erfolgt wenn die Voraussetzungen erfüllt sind im Einzelfall durch die Übernahme der mit dem Träger vereinbarten Entgeltsätze.
§ 4
Beitragspflicht
Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Spielgrup-pen erhoben.
§ 5
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner sind die Eltern des Kindes, das in einer Spielgruppe betreut wird und für das Leis-tungen erbracht wurden. Sie haften als Gesamtschuldner.
(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern.
§ 6
Beitragshöhe
(1) Die Kostenbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner und dem Angebot der Spielgruppe sozial gestaffelt.
(2) Die Höhe der Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 5 beitragspflichtig sind, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, werden Leistungen nach der Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege oder werden Leistungen nach dieser Satzung gewährt, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unter-schiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
(4) Auf Antrag sollen die Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Beitragsschuldner und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Nicht zumutbar ist die Belastung insbesondere, wenn das gemäß § 7 ermittelte Einkommen unter dem Grundfreibetrag des § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Einkommensermittlung
(1) Die Eltern haben bei Beginn der Leistung und danach auf Verlangen dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 1 zu dieser Satzung ihren Kostenbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshö-he oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Kostenbeitrag zu leisten.
(2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsar-ten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne dieser Satzung sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Le-bensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Eltern-beitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und ent-sprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bzw. das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz in dem in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Umfange sind nicht hinzuzurechnen.
(3) Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung ei-nes Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversiche-rung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzu-zurechnen.
(4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde zu legen, wenn es voraus-sichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zu Grunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jah-reseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen, sind unverzüglich anzugeben.
(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewäh-renden Freibeträge von dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 8
Entstehung der Beitragspflicht/Fälligkeit
(1) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit dem Monat, ab dem die Leistung bewilligt wird. Ausfallzeiten berühren die Beitragspflicht nicht.
(3) Der Beitrag wird monatlich fällig und ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an den Rhein-Sieg-Kreis zu zahlen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2008 in Kraft.
Anlage 1
Kostenbeitrag:
Jahresein- kommen (Brut-to) von 10 bis bis bis bis bis
15 20 25 30 35
Std./Woche Std./Woche Std./Woche Std./Woche Std./Woche
bis 12.271 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
bis 24.542 € 26,40 € 35,20 € 44,00 € 52,80 € 61,60 €
bis 36.813 € 54,79 € 73,05 € 91,31 € 109,58 € 127,84 €
bis 49.084 € 80,99 € 107,99 € 134,98 € 161,98 € 188,98 €
bis 61.355 € 107,39 € 143,19 € 178,98 € 214,78 € 250,58 €
bis 73.626 € 121,48 € 161,98 € 202,47 € 242,97 € 283,46 €
bis 85.897 € 135,58 € 180,77 € 225,96 € 271,15 € 316,34 €
über 85.897 € 149,67 € 199,56 € 249,45 € 299,34 € 349,23 €
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