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2. Satzung vom 11.12.2009 zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 07.05.1999

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514) und der §§ 3 und 22 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 11.12.2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:
„Steuersatz, Steuerjahr, Entstehung der Steuerpflicht“

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Steuer beträgt jährlich 20 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes (§3). Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 16 vom Hundert, vom 1. Januar 2011 bis zum 31.12.2011 jährlich 11 vom Hundert und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 6 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes; ab dem 1. Januar 2013 wird eine Jagdsteuer nicht mehr erhoben. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt.“

§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder – wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten – mit dem Eintreten der Voraussetzungen.“

Inkrafttreten:
„Die Änderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.“

Bekanntmachungsanordnung
1. Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Jagdsteuersatzung des Rhein-Sieg-Kreises wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 11.12.2009

gez. Kühn, Landrat