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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 8. Juli 2021

Tierseuchenverordnung des Rhein-Sieg-Kreises zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen - Festlegung eines Sperrbezirkes aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in Rheinbach - vom 07. Juli 2021


Aufgrund der

  • Artikel 170 Absatz 1 VO (EU) Nr. 2016/429[1] in Verbindung mit
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: VI-5-65.08.03.02.0038) vom 23.06.2021,
  • §§ 1, 5 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)[2],
  • §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)[3],
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW[4],
  • §§ 3, 4, 5b, 7, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[5],

wird vom Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

1. Sperrbezirk
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Rheinbach-Flerzheim am 21. Juni 2021 werden Teilgebiete der Gemeinde Swisttal und der Städte Rheinbach und Meckenheim (gemäß beiliegendem Kartenausschnitt) zu einem Sperrbezirk erklärt.

Beschreibung des Sperrbezirkes:

Ausgehend im Norden in Rheinbach-Flerzheim an der nördlichen Geländeausdehnung der Kiesgrube Flerzheim weiter in östlicher Richtung entlang der Gemeindegrenze zu Swisttal bis zum Jagdweg. Entlang dem Jagdweg weiter in südöstlicher Richtung bis zur Kreuzung der Straße L 113/Fliesweg. Der Straße L 113/Fliesweg weiter in südliche Richtung folgend bis vor dem Kreisverkehr an der Kreuzung der Straße Flerzheimer Heide auf Höhe der Kiesfläche auf der rechten Hand. Von dort weiter in südöstlicher Richtung entlang einer geraden gedachten Linie bis zur Kreuzung der Straße K 53 und der Straße Auf den Steinen in Meckenheim-Lüftelberg. Der Straße Auf den Steinen in südlicher Richtung folgend bis zu ihrem Ende und weiter in einer verlängerten Geraden bis auf die Flerzheimer Straße. Der Flerzheimer Straße weiter in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung der Straße L 113/Fliesweg. Der Straße L 113/Fliesweg in südliche Richtung folgend bis zur Kreuzung Heisterbacher Straße in Rheinbach-Flerzheim. Der Heisterbacher Straße weiter in westliche Richtung folgend bis zur Kreuzung Windmühlenweg und dem Windmühlenweg weiter in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Oststraße. Der Oststraße in nördlicher Richtung folgend bis Kreuzung Hohnsgasse. Der Hohnsgasse in westlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung Rottstraße. Der Rottstraße folgend in nordwestlicher Richtung bis zur Kreuzung Konrad-Adenauer-Straße. Der Konrad-Adenauer-Straße wenige Meter in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung der Straße Swistbach. Der Straße Swistbach folgend zunächst in südwestlicher Richtung und dann deren Verlauf weiter folgend in nördlicher Richtung bis zur Kreuzung der Nußbaumstraße. Entlang der Nußbaumstraße in westlicher Richtung und deren weiterem Verlauf in nördlicher Richtung folgend bis zum Bach Swistbach. Entlang dem Swistbach an der Gemeindegrenze zu Swisttal in nordwestlicher Richtung folgend bis zum Beginn der Straße Müttinghoven in Swisttal. Vom Beginn der Straße Müttinghoven weiter in einer geraden gedachten Linie in nördlicher Richtung bis zur Straße L 163. Der Straße L 163 weiter in westlicher Richtung folgend bis zu dem Feldweg, der in nordöstlicher Richtung bis zur Dietkirchenstraße in Swisttal verläuft. Entlang dem Feldweg weiter bis zur Kreuzung Dietkirchenstraße. Von der Kreuzung ausgehend weiter in östlicher Richtung in einer geraden gedachten Linie bis zum Ausgangspunkt am Beginn der Kiesgrube Rheinbach-Flerzheim.

2. Anordnungen
(1)  Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 BienSeuchV entsprechend Anwendung. 

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs” abgegeben werden, und

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. 

3.  Mitwirkungspflicht
Jede Besitzerin/jeder Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder der/die Vertreter/in ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

4. Anzeigepflicht
Die Besitzerinnen/die Besitzer von Bienenvölkern in den Sperrbezirken haben diese unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes der Bienenstände dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Telefon Nr. 02241 / 13-2335; Telefax-Nr. 02241 / 13-3079, E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde) anzuzeigen.

5. Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG in Verbindung mit § 26 BienSeuchV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können.

6. Sofortige Vollziehung
Diese Tierseuchenverordnung ist gemäß § 37 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[6] sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch im Falle der Erhebung einer Klage Folge zu leisten.

7. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW)[7] am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, Klage erheben. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. 

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)[8]. Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

9. Hinweise
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert.

Siegburg, 07.07.2021                                                 

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

gez. Sebastian Schuster   


[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung
[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW. S. 612) in der aktuell gültigen Fassung
[4] Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte –
ZustVO TierGesG TierNebG NRW) vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der aktuell gültigen Fassung
[5] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung
[6] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuell gültigen Fassung
[7] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der aktuell gültigen Fassung
[8] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung 

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