Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. März 2024

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Bundesstadt Bonn, Berliner Platz 2, 53103 Bonn vertreten durch die Oberbürgermeisterin,
und
dem Rhein-Sieg-Kreis, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, vertreten durch den Landrat,

zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW

Auf der Grundlage der Absichtserklärung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 11.02.2020 i. V. m. §§ 1, 23 bis 26 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), sowie § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S.886) schließen die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung folgende mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

Präambel

Gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen.

Um das bestehende Netz notärztlicher Versorgung der Bevölkerung zu ergänzen und die schnellstmögliche ärztliche Betreuung der Patientinnen und Patienten zu verbessern sowie Ressourcen durch eine optimierte Aufgabenerledigung zu sparen, erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis zur Schaffung eines Telenotarztsystems. Die Beteiligten sind sich einig, zu diesem Zweck eine Trägergemeinschaft zu gründen. Hierbei soll im Rahmen der langjährigen Zusammenarbeit in vielen Bereichen der notärztlichen Versorgung die Kernleistung der Arztgestellung für den Telenotarztdienst durch eine Klinik der Maximalversorgung, das Universitätsklinikum Bonn, erbracht werden.

Abschnitt 1: Organisation 

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

(1) Die Errichtung und der Betrieb des Telenotarztsystems wird auf Basis der Absichtserklärung der Verbände der Krankenkassen, der kommunalen Spitzenverbände, der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sowie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.02.2020 und der nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

(2) Die Trägergemeinschaft wird gebildet aus der Bundesstadt Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis.

(3) Die Bundesstadt Bonn ist der Kernträger der Trägergemeinschaft. Der Kernträger verpflichtet sich, die Aufgaben des Telenotarztes / der Telenotärztin für alle Mitglieder der Trägergemeinschaft durchzuführen, deren Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe unberührt bleiben. Die Aufgabendurchführung erfolgt in Form der Mandatierung gemäß § 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG NRW.

Zur Durchführung der Aufgabe richtet die Bundesstadt Bonn in ihrer Leitstelle eine Telenotarztzentrale ein. Einzelheiten zum Betrieb des Telenotarztsystems werden in einer separaten Abstimmungsvereinbarung geregelt.

(4) Die Telenotärztinnen und Telenotärzte üben ihren Dienst in der Telenotarztzentrale aus.

(5) Es finden regelmäßige Treffen von Vertretern und Vertreterinnen der Mitglieder der Trägergemeinschaft statt. Für die Einladung ist die Bundesstadt Bonn zuständig. 

§ 2 Einsatzbereich der Telenotärztin / des Telenotarztes

Der Einsatzbereich des Telenotarztes/der Telenotärztin umfasst den Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Trägergemeinschaft. Eine überörtliche Unterstützung anderer Telenotarztbereiche ist im Bedarfsfall, sofern leistbar, möglich. Die örtlichen Besonderheiten – soweit vorhanden – der einzelnen Mitglieder der Trägergemeinschaft sind hierbei zu beachten.  

§ 3 Besetzung des Telenotarzt-Standortes

Die Bundesstadt Bonn stellt die Telenotarzt-Ressourcen in einer 24h/365-Tage-Besetzung bedarfsgerecht sicher. 

§ 4 Einsichtnahme

Die Bundesstadt Bonn stellt dem Rhein-Sieg-Kreis im Rahmen des gemeinsamen Austauschs zum Qualitätsmanagement Informationen zur Verfügung, die wesentliche fachliche und betriebliche Aspekte und Rahmenbedingungen strukturiert ausführen. Auch stellt sie dem Rhein-Sieg-Kreis nach Inanspruchnahme des Telenotarztes, die für das dortige Qualitätsmanagementsystem erforderlichen Einsatzdaten zur Verfügung.

Abschnitt 2: Qualifikationen, Ausrüstung und Übertragungstechnik

§ 5 Qualifikationsanforderungen an die Telenotärzte und Telenotärztinnen

Die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Tätigkeit des Telenotarztes / der Telenotärztin entsprechen den Festlegungen, die die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe im Auftrag des MAGS NRW in der jeweils aktuell gültigen Version des Curriculums „Qualifikation Telenotarzt“ beschrieben haben. In dem Zusammenhang regional bedeutsame Aspekte werden von der Arbeitsgruppe der Ärztlichen Leitungen der Bundesstadt Bonn und des Rhein-Sieg-Kreises definiert.

Die jeweils geltenden Regelungen der ärztlichen Fortbildung gem. §§ 5 Abs. 4 S. 2, 7 Abs. 3 RettG NRW sind durch die Bundesstadt Bonn als Kernträger zu beachten. 

§ 6 Fortbildung des telenotärztlichen und rettungsdienstlichen Personals

Die Telenotärzte / Telenotärztinnen, die Disponenten / Disponentinnen der Leitstellen und das Rettungsdienstfachpersonal nehmen vor der Aufnahme der Tätigkeit an einer Einweisung zur Benutzung des Telenotarzt-Systems teil. Diese wird von den jeweiligen Mitgliedern der Trägergemeinschaft selbst organisiert. 

§ 7 Übertragungstechnik und Ausrüstung

(1) Die für den Betrieb der Telenotarztzentrale in Bonn erforderliche technische Ausstattung beschafft die Bundesstadt Bonn. Hinsichtlich der Kostenverteilung hierfür gilt § 8.

(2) Die abgestimmte technische Ausstattung der Rettungsmittel erfolgt durch den jeweiligen Träger rettungsdienstlicher Aufgaben. 

(3) Die Festlegung der Anzahl der Rettungswagen mit Übertragungstechnik erfolgt in den Rettungsdienstbereichen nach den aus Sicht des jeweiligen Trägers bestehenden Erfordernissen.

(4) Die Bundesstadt Bonn und der Rhein-Sieg-Kreis stellen sicher, dass sämtliche ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung neu angeschafften Rettungswagen aller am Rettungsdienst Beteiligten über die TNA-Ausrüstung verfügen.  

Abschnitt 3: Kosten und Haftung

§ 8 Kosten und Kostenverteilung

(1) Das Telenotarztsystem stellt ein kostenbildendes Qualitätsmerkmal des Rettungsdienstes dar, ist dementsprechend gem. § 12 RettG NRW in der Bedarfsplanung mit zu berücksichtigen und gem. § 14 Abs. 1 RettG NRW durch die Krankenkassen zu refinanzieren. In diesem Zusammenhang verhandelt die Bundesstadt Bonn für die gesamte Trägergemeinschaft mit den Kostenträgern die zu erstattenden Betriebskosten für die Einrichtung und den Betrieb der TNA-Zentrale im Rahmen der jeweils festzusetzenden Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn gemäß § 14 Abs. 1 RettG NRW. Betriebskosten i. S. d. Vereinbarung sind insbesondere die Personalkosten für die Telenotärztinnen und -notärzte, Kosten für die TNA-Arbeitsplätze, die erforderliche Hardware und Software sowie die erforderliche Schnittstelle zum Einsatzleitrechner und das Mobiliar, Kosten für Administration und technischen Support, Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren (z.B. im Zusammenhang mit Haftungsfragen), allgemeine Verbrauchskosten (z. B. Büroartikel) und die Kosten für die Haftpflichtversicherung.  

(2) Der Rhein-Sieg-Kreis erstattet der Bundesstadt Bonn die nachgewiesenen Betriebskosten gem. Abs. 1, die auf ihn entfallen. Hierfür zahlt der Rhein-Sieg-Kreis zunächst auf der Grundlage einer bis zum 31.Oktober eines jeden Jahres durch die Bundesstadt Bonn zu erstellenden Kostenkalkulation für das Folgejahr quartalsweise Abschläge an die Bundesstadt Bonn. Die Bundesstadt Bonn erstellt bis zum 31. Mai des jeweils folgenden Haushaltsjahres eine Endabrechnung und übersendet diese an den Rhein-Sieg-Kreis. Daraus resultierende Über- oder Unterdeckungen sind bis zum 30. Juni desselben Jahres auszugleichen.

(3) Der Betriebskostenanteil i. S. d. Abs. 2 eines Mitglieds der Trägergemeinschaft errechnet sich aus den RTW-Vorhaltestunden und der Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft (beginnend gem. Angabe im RDBP, der erstmals das TNA-System berücksichtigt) im Verhältnis 50 zu 50 (Verteilschlüssel Einwohnerzahl und RTW-Vorhaltestunden). Eine Neubewertung bzw. Anpassung der Berechnungsgrundlage findet jährlich statt unter Berücksichtigung der entsprechend aktualisierten Werte für RTW-Vorhaltestunden und Einwohnerzahl, Stand 1.1. des jeweiligen Jahres.

(4) Die Kosten der Ausrüstung seiner Rettungsmittel auf das Telenotarztsystem und die daraus resultierenden laufenden Kosten trägt jedes Mitglied der Trägergemeinschaft selbst. Es vereinbart auch die entsprechende Refinanzierung mit den Kostenträgern eigenständig.

§ 9 Haftung / Weisungsrecht der Telenotärzte und Telenotärztinnen

Die Tätigkeit als Telenotarzt / Telenotärztin unterliegt der Amtshaftung der Bundesstadt Bonn, in deren Auftrag die telenotärztliche Leistung in der Telenotarztzentrale erbracht wird. 

Die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals unterliegt den allgemeinen Haftungsregeln. Die Tätigkeit der im Rettungsdienst der Stadt Bonn eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung der Stadt Bonn, die Tätigkeit der im Rettungsdienst des Rhein-Sieg-Kreises eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung des Rhein-Sieg-Kreises. Im Rhein-Sieg-Kreis sind neben diesem auch Große und Mittlere kreisangehörige Städte Träger von Rettungswachen nach § 6 Abs. 2 RettG NRW. Die Tätigkeit der dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegt der Haftung der jeweiligen kreisangehörigen Stadt.

Bei Inanspruchnahme des Telenotarztes / der Telenotärztin kann dieser / diese dem nichtärztlichen Personal gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW in medizinischen Fragen Weisungen erteilen. 

Abschnitt 4: Sonstiges und Schlussbestimmungen

§ 10 Datenschutz

(1) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Sie unterstützen sich gegenseitig in allen datenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen des Verhältnismäßigen.

(2) Die im Rahmen des Einsatzes erhobenen personenbezogenen Daten werden nur in dem Umfang verarbeitet, wie die Daten zur Erfüllung der in dieser Vereinbarung normierten Aufgaben erforderlich sind. Die mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Dritten gegenüber zur Geheimhaltung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Einzelheiten zur Auftragsverarbeitung werden gesondert vereinbart.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

(2) Sie kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem jeweils anderen Mitglied der Trägergemeinschaft zu erklären und der Bezirksregierung Köln durch das kündigende Mitglied unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 Schlichtung und Ausfertigung

(1) In allen Fragen der Durchführung dieser Vereinbarung ist von den Vertragsparteien Einverständnis anzustreben. Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist gem. § 30 GkG NRW die Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen. 

(2) Diese Vereinbarung wird dreifach ausgefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung, eine weitere Ausfertigung erhält die Bezirksregierung Köln.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sofern Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, wird davon die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordene Bestimmung unter Berücksichtigung des von ihnen verfolgten Zwecks durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält.

§ 14 Inkrafttreten und Evaluation

(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln wirksam. 

(2) Bis zum 31.12.2025 wird unter Federführung der Bundesstadt Bonn durch beide Vereinbarungspartner eine Evaluation der Vereinbarung und deren Zweck erfolgen. Die Vereinbarungspartner behalten sich vor, zu diesem Zeitpunkt die bestehende Vereinbarung durch eine neue zu ersetzen, soweit dies nach der Evaluation notwendig erscheint.

Bonn, den 23.01.2024              
gez. Katja Dörner
Katja Dörner (Oberbürgermeisterin)

Siegburg, den 23.01.2024              
gez. Sebastian Schuster
Sebastian Schuster (Landrat)


Öffentliche Bekanntmachung

Der Rhein-Sieg-Kreis hat mit der Stadt Bonn gemäß §§ 1 und 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Rettungsgesetz NRW abgeschlossen.

Die Veröffentlichung der Vereinbarung und ihrer Genehmigung erfolgte im Amtsblatt Nummer 6 für den Regierungsbezirk Köln am 13.02.2024.                                                                                        Siegburg, den 23.02.2024
In Vertretung
gez. Udelhoven
Kreisdirektorin

 

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.