Inhalt anspringen
Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. Juni 2023

Änderung der Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 25.06.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 646 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 06.06.2023 die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis beschlossen.

§ 1
§ 7 Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, werden die Anzahl und die Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder festgesetzt.
Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die der Kreistagsmitglieder gemäß § 41 Abs. 5 KrO NRW in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

(3) Soweit der Kreistag nicht für bestimmte Ausschüsse eine persönliche Stellvertretung festlegt, werden die stellvertretenden Ausschussmitglieder entsprechend dem Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt. Dabei ist gemäß § 41 Abs. 3 KrO NRW gleichzeitig die Reihenfolge der Stellvertretung festzulegen.

§ 2
§ 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:  

(4) Selbständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt und ist innerhalb eines Jahres zu beantragen. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Kr0 NRW. 

§ 3
§ 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:  

1) Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Rhein-Sieg-Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten im Rhein-Sieg-Kreis wohnt, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als zehn Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten.

§ 4
§ 18 erhält folgenden neuen Absatz 2:

(2) Die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vorgenannte Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 07.06.2023

gez. Sebastian Schuster
Landrat                                                                                                                   

Wir verwenden auf rhein-sieg-kreis.de ausschließlich funktionale Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.