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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 15. Dezember 2023

Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 13.12.2023

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich in NRW vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), des § 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der medienbruchfreien Digitalisierung vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), und des § 223 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 06.12.2023 folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflichtige besondere Leistung
(1) Nach dem anliegenden Gebührentarif werden Gebühren erhoben für

a) besondere Leistungen – Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten des Rhein-Sieg-Kreises –, die vom Gebührenschuldner beantragt werden oder ihn unmittelbar begünstigen (Verwaltungsgebühren),

b) die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen des Rhein-Sieg-Kreises (Benutzungsgebühren),

c) die Einräumung von Sondernutzungen, insbesondere an Kreisstraßen (Sondernutzungsgebühren).

Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

(2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeiten verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen.

(3) Besondere bare Auslagen gemäß § 5 werden gesondert berechnet.

(4) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

§ 3
Sachliche Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen insbesondere besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozial- und Jugendhilfe, des Schwerbehindertenrechts (SGB IX, Teil 3) sowie des Gesundheitswesens.

§ 4
Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) (GV. NRW S. 712), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Besondere bare Auslagen
Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 KAG NRW, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.

(2) Im Übrigen richten sich Stundung und Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des KAG NRW, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7
Gebührenpflichtiger/Gebührengläubiger
(1) Gebührenpflichtig ist in den Fällen der

a) Verwaltungsgebühren, wer die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt, zurechenbar verursacht hat oder die Person oder Personengruppe, zu deren Gunsten die Verwaltungsleistung vorgenommen wird,

b) Benutzungsgebühren die Person, die die öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen benutzt,

c) Sondernutzungsgebühren die erlaubnisnehmende Person und ihre Rechtsnachfolger und -nachfolgerin oder wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen/Interesse ausüben lässt.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Gebührengläubiger ist der Rhein-Sieg-Kreis.

§ 8
Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung
(1) Die Gebühr wird mit der Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, Genehmigung usw. entrichtet werden.

(2) Gebührenpflichtige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bauleitplanung können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses bis zur voraussichtlichen Höhe der Gebühren abhängig gemacht werden.

§ 9
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß § 5 Abs. 2 KAG NRW, in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.

§ 10
Beitreibung
Die Gebühren werden nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) (GV. NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossene besondere Leistungen werden die Gebühren nach der bisher geltenden Satzung berechnet.

(2) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Gebührensatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 21.10.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.07.2017, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

1. Die vom Kreistag am 06.12.2023 beschlossene Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 13.12.2023

gez. Schuster
Landrat

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