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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 28. April 2021

Nutzung der in der Aufzählung des § 16 Absatz 1 Nrn. 2 - 8 der CoronaSchVO genannten Angebote in Abhängigkeit von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 pro 100.000 Einwohner (Angebotsnutzung mit Negativtest)

Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 27.04.2021

Auf Grundlage der §§ 28 Absatz 1, 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3136) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz IfSBG-NRW) vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b) in Verbindung mit § 16 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 05.03.2021 (GV. NRW. S. 216) in der ab dem 29.03.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW S. 602) - jeweils in der aktuell gültigen Fassung - erlässt der Rhein-Sieg-Kreis als untere Gesundheitsbehörde in Umsetzung und Ergänzung der Regelungen zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen der CoronaSchVO folgende Allgemeinverfügung: 

I.

Die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises zur Nutzung der in der Aufzählung des § 16 Absatz 1 Nrn. 2 – 8 der CoronaSchVO genannten Angebote in Abhängigkeit von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests bei einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 100 pro 100.000 Einwohner (Angebotsnutzung mit Negativtest) vom 30.03.2021 wird hiermit aufgehoben. 

II. 

Diese Allgemeinverfügung tritt am 29.04.2021 in Kraft. Sie ist sofort vollziehbar. 

Begründung: 

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Absatz 1 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW der Rhein-Sieg-Kreis als untere Gesundheitsbehörde. 

Zu Ziffer I: 

Mit der Neufassung der CoronaSchVO NRW mit Wirkung zum 24.04.2021 sowie der Aufhebung der Allgemeinverfügung „Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 05. März 2021“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Allgemeinverfügung vom 23.04.2021 entfällt die bisherige Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 30.03.2021. Es gilt nunmehr die sogenannte „Bundesnotbremse“ gemäß § 28 b IfSG in Verbindung mit der Neufassung der Coronaschutzverordnung vom 23.April 2023 (GV. NRW.2021, 416b). 

Zu Ziffer II:  

Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW gilt bei öffentlicher Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In der Allgemeinverfügung kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 VwVfG NRW ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. 

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG.

Rechtshelfebelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch ein Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Z. geltenden Fassung eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der z.Z. geltenden Fassung. 

Siegburg, 27.04.2021

gez. Schuster
Landrat

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