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Öffentliche Bekanntmachung

Die Bekanntmachung wurde am 11.10.2023 gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 i. V. m § 79 Abs. 1 Europawahlordnung (EuWO) in den allgemein für Bekanntmachungen des Rhein-Sieg-Kreises bestimmten Tageszeitungen vollzogen. Die Einstellung in das Internet erfolgt aus informatorischen Gründen.

Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am Wahltag

  1. die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen,
  2. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union* eine Wohnung innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),
    * Nicht zu berücksichtigen ist ein Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem Zeitpunkt, ab dem nach Artikel 50 Absatz 3 EUV die Verträge dort keine Anwendung mehr finden.
  4. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,
  5. in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf dem Vordruck der Anlage 2A zu § 17a Abs. 2 Europawahlordnung zu stellen und muss der Gemeindebehörde spätestens am 19. Mai 2024 zugehen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
    Einem Antrag, der erst nach dem 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung).
    Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrags bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis zum 19. Mai 2024 gegenüber der zuständigen Gemeindebehörde mit einem Antragsformular der Anlage 2C zu § 17b Abs. 2 Europawahlordnung beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
    Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
    Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. 
Im Rhein-Sieg-Kreis wohnhafte Unionsbürger wenden sich bitte an ihre jeweilige Wohnortgemeinde. 
Die Formulare werden auch auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin zum Download zur Verfügung gestellt:

www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/unionsbuerger.html (Öffnet in einem neuen Tab)

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u. a. Voraussetzung, dass Sie am Wahltag
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dem Sie angehören, von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt über das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnahme abzugeben.

Siegburg, den 04.10.2023

Der Landrat als Kreiswahlleiter
gez. Sebastian Schuster

 

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