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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 15. Juni 2023

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder (gültig ab 01.08.2023)

Gemäß § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -KrO NRW- in der jeweils gültigen Fassung und § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII in der jeweils gültigen Fassung sowie § 23 des Gesetzes zur frühen Förderung und Bildung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 03.12.2019 (GV NRW, S. 894) hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises in seiner Sitzung am 23.03.2023 nachstehende Satzung über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder beschlossen.

I. Abschnitt
Allgemeine Regelungen für die Förderung in Kindertagespflege und in Tageseinrichtungen

§ 1 Förderung von Kindern im Alter von unter einem Jahr
Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gefördert, wenn                                                                                                        

  1. die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) II erhalten,
  2. oder die Förderung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist.

Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

§ 2 Förderung von Kindern im Alter von ein und zwei Jahren 
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, sofern der gewählte Betreuungsumfang nicht dem Kindeswohl entgegensteht. 

§ 3 Förderung von Kindern ab dem Alter von drei Jahren
Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Ein Kind, das im schulpflichtigen Alter ist, soll vorrangig in schulischen Betreuungsangeboten betreut werden. Bei einem besonderen Bedarf oder ergänzend können Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben oder im schulpflichtigen Alter sind, auch in Kindertagespflege betreut und gefördert werden.

II. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Förderung in Kindertagespflege

§ 4 Zuständigkeit für die Förderung in Kindertagespflege
Förderung in Kindertagespflege erhalten Eltern und Elternteile oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, bei denen das Kind lebt und die ihren Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes haben. Die Regelungen zur Zuständigkeit und Kostenerstattung nach dem SGB VIII bleiben dabei unberührt.

§ 5 Begriff und Umfang der Förderung
Die Förderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer leistungsgerechten laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

§ 6 Anforderungen an die Kindertagespflegeperson
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs. 3 SGB VIII festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Sie bedürfen der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII, wenn eine Förderung durch das Kreisjugendamt erfolgt. Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität in Kindertagespflege sind Kindertagespflegepersonen verpflichtet, mindestens zehn Stunden jährlich Fortbildungsangebote wahrzunehmen. Des Weiteren haben Kindertagespflegepersonen mit dem Kreisjugendamt eine Vereinbarung entsprechend § 8a SGB VIII zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdungen zu schließen.

§ 7 Förderung 
(1) Die laufende Geldleistung umfasst gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:

  1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen (Stand 01.08.2023: 2,00 € je Stunde),
  2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Stand 01.08.2023: 3,75 € je Stunde),
  3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung der Kindertagespflegeperson.
  4. die Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen für Fortbildungsstunden von bis zu 50,00 Euro jährlich.
  5. eine Vergütung für mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit für jedes betreute und geförderte Kind in Höhe von monatlich pauschal 23,00 €.

(2) Berechnungsgrundlage für die Erstattungen der angemessenen hälftigen nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sind ausschließlich die vom Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises an die Kindertagespflegeperson ausgezahlten Förderbeträge (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung). Dabei werden die aktuellen Beitragssätze der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.

(3) Nachgewiesene Leistungen für die Unfallversicherung werden entsprechend dem gesetzlich vorgeschriebenen Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege anerkannt.

(4) Der Fördersatz für Kindertagespflege wird - ausgehend von einer Betreuung von 36 bis 40 Stunden wöchentlich - auf 920 € pro Monat festgesetzt (Stand 01.08.2023). Bei einem abweichenden Betreuungsumfang verändert sich der Fördersatz. Auf die Tabelle in Anlage 1 dieser Satzung wird verwiesen. Die dort genannten Fördersätze erhöhen sich jährlich zum 1. August – erstmals am 01.08.2024 – prozentual um 1,5%. Die Fördersätze werden auf volle Euro aufgerundet.

(5) Wird ein Kind mit festgestelltem erhöhtem Förderbedarf betreut, so erhöht sich der Fördersatz nach Anlage 2 um das Zweifache bei gleichzeitiger Reduzierung der Kindertagespflegeplätze um einen Platz. Ist eine Platzreduzierung nicht möglich, wird ausschließlich eine 1,5-fache Förderpauschale gewährt. Der erhöhte Förderbedarf des Kindes sollte durch eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen werden. Die Gewährung der Förderung setzt neben der Eignung der Kindertagespflegeperson deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Rehabilitationsträgern und anderen, für das Wohl des Kindes zuständige Institutionen, Einrichtungen und Diensten voraus (§ 13 KiBiz) sowie die Erstellung eines Kinderschutzkonzeptes.  

(6) Die Geldleistung wird pauschal entsprechend des benötigten Betreuungsumfangs festgesetzt. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungszeiten, Die finanzielle Förderung setzt einen Antrag an das Kreisjugendamt voraus und beginnt mit dem Tag des Betreuungsverhältnisses. 

(7) Ergänzende Kindertagespflege als flexibles Betreuungsangebot im Sinne des § 23 und 48 KiBiz wird nach Prüfung der Bedarfslage ab einem Umfang von 5 Stunden wöchentlich gewährt. Die ergänzende Kindertagespflege findet seine Grenzen, wenn die außerfamiliäre Betreuung des Kindes einen Umfang annehmen würde, der im Widerspruch zum vorrangigen Kindeswohl steht. Die Höhe der Geldleistung bei ergänzender Kindertagespflege beträgt:

  1. in den Nachtstunden vor 6:00 Uhr und nach 21:00 Uhr in Höhe des regulären Fördersatzes nach Anlage 1,
  2. am Wochenende (Sa. 0:00 Uhr bis So. 24:00 Uhr) in Höhe des doppelten Fördersatzes nach Anlage 1.

(8) Kurze Unterbrechungen der Betreuungszeiten beispielsweise wegen

  1. Krankheit des Tagespflegekindes
  2. Urlaub der Kindertagespflegeperson von bis zu insgesamt fünf Wochen im Kalenderjahr (25 Tage bei 5 Betreuungstagen je Woche, ansonsten anteilig)
  3. Krankheit der Kindertagespflegeperson von bis zu insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr (20 Tage bei 5 Betreuungstagen je Woche, ansonsten anteilig)
  4. Fortbildungen an bis zu zwei Tagen im Kalenderjahr
  5. Krankheit des eigenen Kindes (bis Vollendung des 12. Lebensjahres) an vier Tagen im Kalenderjahr
    sowie kurzzeitig auftretende Über-/ Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der pauschalen Berechnung abgegolten. Der krankheitsbedingte Ausfall der Kindertagespflegeperson ist durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 3. Werktag nachzuweisen.

(9) Kindertagespflegepersonen sind angehalten zum Zwecke der Vertretung im Krankheitsfall Kooperationen mit anderen Kindertagespflegepersonen einzugehen. Wird in Ausfallzeiten eine Vertretung durch eine andere Kindertagespflegeperson geleistet, erhält auch die Vertretungsperson die entsprechende Geldleistung. Daneben können im Einzelfall weitere Aufwendungen, die bei Kindertagespflegepersonen im Rahmen von vereinbarten Vertretungsmodellen entstehen, durch das Jugendamt gefördert werden. 

(10) Erfolgt die Betreuung im Haushalt der Eltern des Kindes, reduziert sich der Förderbetrag um den Anteil der darin enthaltenen Sachaufwendungen. 

(11) Die Förderung der Kindertagespflege (Sachaufwand und Anerkennung der Förderleistung) sowie die Erstattung der Beiträge für Unfallversicherung, Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung erfolgen monatlich. Beginnt die Betreuung innerhalb eines laufenden Kalendermonats, erfolgt die Förderung anteilig entsprechend der geleisteten Betreuungstage. Bei Beendigung der Betreuung innerhalb eines laufenden Kalendermonats, erfolgt die Förderung noch bis zum Ende des Kalendermonats, in den die Beendigung fällt. Veränderungen im Betreuungsumfang werden nur zum 01. eines Monats berücksichtigt. Grundsätzlich sind Veränderungen im Betreuungsverhältnis von der Kindertagespflegeperson dem Jugendamt im Vorfeld mitzuteilen.

(12) Vor Beginn der eigentlichen Betreuungszeit soll eine angemessene Eingewöhnung des Kindes im Umfang von zwei bis vier Wochen stattfinden. Während der Eingewöhnungszeit erhält die Kindertagespflegeperson die Geldleistungen aus Abs. 1 entsprechend der vereinbarten Betreuungszeit.  

(13) Findet die Betreuung in von der Kindertagespflegeperson gesondert entgeltlich angemieteten Räumlichkeiten statt, so erhöht sich auf Antrag der Förderbetrag gem. Abs. 1 um die hierfür angemessene aufgewendete Kaltmiete. Findet die Betreuung in gesonderten Räumlichkeiten statt, die im Eigentum der Kindertagespflegeperson stehen, so erhöht sich auf Antrag der Förderbetrag um eine hierfür angemessene fiktive Kaltmiete. Angemessen ist eine Fläche von bis zu 70 qm für eine Einzeltagespflegestelle und 110 qm für eine Großtagespflegestelle sowie ein Mietzins, der sich an der vor Ort üblichen Höhe orientiert. Die Förderung der angemieteten Räumlichkeiten wird nur gewährt, wenn

  1. eine Betreuung an mindestens vier Wochentagen angeboten wird,
  2. im Jahresdurchschnitt mindestens 4 Kinder, bei Großtagespflegestellen mindestens 7 Kinder, aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes betreut werden,
  3. sich die Tagespflegestelle im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes befindet.

(14) Der erfolgreiche Abschluss der kompetenzorientierten Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) wird mit bis zu 2.000 Euro bezuschusst. Der erfolgreiche Abschluss der Anschlussqualifizierung nach dem QHB wird mit bis zu 500 Euro gefördert. 

§ 8 Mitteilungspflichten
(1) Kindertagespflegepersonen haben dem Jugendamt unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen 

  1. Vertragsabschlüsse und -änderungen, Kündigungen und sonstige wichtige Änderungen im Betreuungsverhältnis,
  2. zum Ende des Jahres die geplanten Schließzeiten der Kindertagespflegestelle für das nächste Jahr,
  3. wichtige Ereignisse, die für das Kindeswohl des Kindes oder der Kinder bedeutsam sind (§ 43 Abs. 3 S. 6 SGB VIII). Hierzu zählen beispielsweise der begründete Verdacht auf Kindeswohlgefährdung, Unfälle, welche der Meldepflicht an die Unfallkasse NRW unterliegen und meldepflichtige Erkrankungen im Sinne des § 6 des Infektionsschutzgesetzes der im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden Personen oder der betreuten Kinder, 
  4. Fehl- und Ausfallzeiten ab dem ersten Tag,
  5. Vertretungsbedarfe ab dem ersten Tag, 
  6. Beabsichtigte und bestehende Betreuung von Kindern aus anderen Kommunen,
  7. Unterbrechungen der Betreuung wegen Abwesenheit des Kindes von mehr als drei Kalenderwochen.

(2) Für den Fall, dass die Kindertagespflegeperson wiederholt ihren Mitteilungspflichten nach Abs. 2 nachweisbar nicht nachgekommen ist, kann die Förderung der Kindertagespflege auch rückwirkend eingestellt und das Kindertagespflegeentgelt zurückgefordert werden.

III. Abschnitt 
Gemeinsame Vorschriften zur Heranziehung der Eltern
 

§ 9 Beitragspflicht
(1) Mit dieser Satzung werden öffentlich-rechtliche Kostenbeiträge (im Folgenden Elternbeiträge) gemäß § 23 KiBiz und § 90 Abs. 1 SGB VIII erhoben.

(2) Die Beitragspflicht gilt für Beitragsschuldner nach § 10, die für ihre Kinder Kindertagespflegeleistungen des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises oder einen Platz in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises in Anspruch nehmen.

§ 10 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen des Kindes, das eine Tageseinrichtung besucht oder für das Kindertagespflegeleistungen gewährt werden. Sie haften als Gesamtschuldner. 

(2) Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser Elternteil an die Stelle der Eltern.

(3) Wird Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, so treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.  

§ 11 Beitragshöhe
(1) Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragsschuldner und dem benötigten wöchentlichen Betreuungsumfang sozial gestaffelt. Die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet sich unter anderem auch nach dem Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefelternteils. Es wird unterschieden zwischen Beiträgen für Kinder unter drei Jahren und Kindern ab drei Jahren.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. Dabei gelten für Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, nur die Betreuungszeiten von bis zu 25, 35 und 45 Stunden. Bei Kindern in Kindertagespflegebetreuung werden grundsätzlich die Elternbeiträge für unter dreijährige Kinder gefordert. Abweichendes gilt nur dann, wenn ein Kind ab drei Jahren deshalb in Kindertagespflege betreut wird, weil für dieses Kind kein Patz in einer Tageseinrichtung bereit gestellt werden kann. 

(3) Der Elternbeitrag für Pflegeeltern gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung bemisst sich grundsätzlich nach der zweiten Einkommensgruppe der Elternbeitragsstabelle (Anlage 2), es sei denn, die Pflegeeltern sind nach ihrem eigenen Einkommen im Sinne von § 12 beitragsfrei zu stellen. 

(4) Wenn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege im Haushalt der Eltern erfolgt, wird ein Elternbeitrag i.H.v. 75 % des in der Anlage 2 genannten Elternbeitrages unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der bzw. des Beitragspflichtigen und des Betreuungsumfanges erhoben. 

(5) Gemäß § 50 Abs. 1 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

(6) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder von Personen oder Familien, die nach § 10 beitragspflichtig sind, eine Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises bzw. werden sie in Kindertagespflege betreut, so ist nur für das Kind, für das sich der höchste Beitrag errechnet, ein Elternbeitrag zu leisten. Errechnen sich gleich hohe Beträge, ist der Elternbeitrag nur für das älteste Kind zu leisten. Für Geschwister von Kindern, deren Betreuung wegen § 50 Abs. 1 KiBiz beitragsfrei ist, wird ebenfalls kein Elternbeitrag erhoben. Das vierte und jedes weitere Kind ist grundsätzlich von einem Elternbeitrag befreit.

(7) Gemäß § 51 KiBiz dürfen Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) für die Inanspruchnahme von Angeboten in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ausschließlich vom Jugendamt festgesetzt werden. Dies betrifft nicht die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten. Nicht mehr angemessen ist ein Entgelt für Mahlzeiten, wenn es den Durchschnitt vergleichbarer Angebote um 25 % übersteigt.             

(8) Gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII werden auf Antrag die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung dem Beitragsschuldner und dem Kind nicht zuzumuten ist. Kein Elternbeitrag wird erhoben, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Bezug dieser Leistungen ist dem Jugendamt nachzuweisen.  

(9) Der Elternbeitrag gemäß Anlage 2 dieser Satzung erhöht sich jährlich zum 1. August – erstmals am 01.08.2024 – prozentual um 1,5%. Die Beiträge werden auf volle Euro aufgerundet.

§ 12 Beginn, Dauer und Ende der Beitragspflicht
(1) Die monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung erhoben.  

(2) Veranlagungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres).  

(3) Die Beitragspflicht beginnt ab dem im Betreuungsvertrag genannten Monat, mit bzw. in dem der Platz im jeweiligen Tagesbetreuungsangebot bereitgestellt wird. Dies ist im Falle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung grundsätzlich der Beginn des Kindergartenjahres. Erfolgt eine Aufnahme während eines laufenden Veranlagungszeitraumes, so ist der Beitrag ab dem 1. des Monats zu entrichten, in dem der Betreuungsplatz vertraglich vorgehalten wird. Der Beitrag für Kinder über 3 Jahre gilt ab dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird. 

(4) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der Betreuungsvertrag endet. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist der Elternbeitrag für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet. 

(5) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge, so ist der Elternbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen Inanspruchnahme für jeden Betreuungsplatz zu leisten.

(6) In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Tageseinrichtungen und der Kindertagespflegeperson nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. 

§ 13 Einkommensermittlung
(1) Die Beitragspflichtigen haben bei Beginn der Leistungen der Kindertagespflege oder bei Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung und danach auf Verlangen dem Jugendamt des Rhein-Sieg-Kreises schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage 2 zu dieser Satzung ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. Die Beitragspflichtigen haben weiterhin dem Jugendamt Einkommensveränderungen mitzuteilen, die Einfluss auf die Festsetzung des Kostenbeitrages haben können. Pflegeeltern, die gemäß § 11 Abs. 3 den Beitrag der ersten Einkommensgruppe beanspruchen, haben dem Jugendamt ihr Einkommen schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen.  

(2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbarer Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ist nach § 10 Abs. 2 nur ein Elternteil Beitragsschuldner, so ist Einkommen die Summe der positiven Einkünfte dieses Elternteils und gegebenenfalls eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefelternteils. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne dieser Satzung sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz in dem dort in § 10 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Umfange sind nicht hinzuzurechnen.  

(3) Bezieht ein Elternteil oder ein zu berücksichtigender Stiefelternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. 

(4) Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Bruttojahreseinkommen in dem Kalenderjahr, in dem der Platz in einer Kindertageseinrichtung oder die Leistungen der Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Zu Beginn der Inanspruchnahme des Platzes bzw. der Leistung erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Elternbeitrages auf der Grundlage des Bruttojahreseinkommens des vorangegangenen Kalenderjahres. Sofern sich das Einkommen der Beitragsschuldner ändert, sind im Verlauf des Beitragszeitraums vorläufige Anpassungen des Elternbeitrages möglich. Die abschließende Prüfung und Festsetzung erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres. 

(5) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach Absatz 2 ermittelten Einkommen abzuziehen.

§ 14 Entstehung der Beitragspflicht/Fälligkeit/Zeitraum
(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid.

(2) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege, so ist der Beitragszeitraum das Kindergartenjahr. Dieses entspricht dem Schuljahr, d.h. es beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. 

(3) Die Beitragspflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird bzw. ab dem Tag, ab dem die Kindertagespflegeleistung inklusive der Eingewöhnungszeit bewilligt wird. In Ferienzeiten ist der Beitrag ebenfalls zu entrichten. Der Beitrag ist ferner auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind nicht an allen Tagen des Monats betreut wird, die Beitragspflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegeperson nicht berührt. Bei vorübergehenden Unterbrechungen oder Einschränkungen der Betreuung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Beitragsminderung. 

(4) Der Beitrag wird monatlich fällig und ist jeweils bis zum 1. Werktag eines Monats an den Rhein-Sieg-Kreis zu zahlen. 

(5) Die zu entrichtenden Elternbeiträge werden für das durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages bedingte Vorhalten eines Platzes für die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege oder einer Kindertageseinrichtung erhoben.  

(6) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht.

(7) Die Beitragspflicht endet zum Letzten des Monats, in dem der Betreuungsvertrag endet. Endet der Vertrag im Laufe eines Monats, so ist der Elternbeitrag für den vollen Monat zu entrichten, in dem der Vertrag endet. 

(8) Bestehen für ein Kind zeitgleich ergänzende Betreuungsverträge, so ist der Elternbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Dauer der zeitgleichen Inanspruchnahme für jeden Betreuungsplatz zu leisten.

(9) Bestehen für ein Kind zeitgleich zwei oder mehrere Betreuungsverträge in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, so sind die Beiträge für jeden nicht in Anspruch genommenen oder faktisch nicht in Anspruch nehmbaren Betreuungsplatz in jedem Fall zu zahlen, unabhängig davon ob dem Grunde nach eine Beitragsbefreiung besteht.

 

IV. Abschnitt
Inkrafttreten der Satzung 

§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bestehende Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung des Rhein-Sieg-Kreises über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege sowie den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 01.06.2023                                                          

gez. Sebastian Schuster
Landrat

 

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