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Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 15. Dezember 2023

Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 13.12.2023

Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230), hat der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises am 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die in dem Gebührentarif (Anlage) genannten Amtshandlungen der Verwaltung des Rhein-Sieg-Kreises werden Verwaltungsgebühren in Abweichung bestehender Landestarife erhoben.

(2) Im Übrigen bleibt die Erhebung von Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften unberührt.

§ 2
Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.

§ 3
Gebührenpflichtige/Gebührengläubiger
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, beantragt, zurechenbar verursacht hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer sich zur Kostenübernahme durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung bereiterklärt hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(4) Gebührengläubiger ist der Rhein-Sieg-Kreis.

§ 4
Sachliche Gebührenfreiheit
Die sachliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 7 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 8 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6
Auslagen
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind gemäß § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, gesondert zu erstatten.

§ 7
Fälligkeit der Gebühren
(1) Soweit ein Antrag notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld dem Grunde nach mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Im Übrigen entsteht die Gebührenschuld dem Grunde und der Höhe nach mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht der Gebührengläubiger einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossene Amtshandlungen werden die Gebühren nach der bisher geltenden Satzung berechnet.

(2) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, frühestens jedoch am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben vom 15.12.2017 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

1. Die vom Kreistag am 06.12.2023 beschlossene Satzung des Rhein-Sieg-Kreises zur Festsetzung von Gebührentarifen für vom Land übertragene Pflichtaufgaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

2. Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

3. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, den 13.12.2023

gez. Schuster
Landrat

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