Am 15. Oktober 2020 ist die neue Coronavirus-Testverordnung des Bundes in Kraft getreten. Sie verfolgt das Ziel, die Testungen stärker auf die Risikogruppen und das Gesundheitswesen zu konzentrieren. Zu diesem Zweck wurde die Nationale Teststrategie um Antigen-Tests erweitert. Zudem erfolgte eine Präzisierung und Erweiterung, welche Personen oder Personengruppen ohne Krankheitssymptome Anspruch auf einen Test haben.
Anspruch asymptomatischer Personen auf Testung
Folgende Personengruppen haben nach der aktuellen Verordnung und den Empfehlungen des Robert Koch-Institutes (RKI) vom 3. November 2020 einen Anspruch auf Testung:
Personal, gepflegte, betreute und untergebrachte Personen im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens:
Wenn zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Schulen, Kitas oder Massenunterkünften eine infizierte Person festgestellt wurde, haben alle Personen Anspruch auf eine Testung, die in den letzten zehn Tagen vor Ausbruch dort tätig oder untergebracht waren bzw. betreut oder gepflegt wurden.
Die Anspruchsberechtigung besteht auch für zehn Tage im Nachhinein, wenn die entsprechenden Personen die Einrichtungen bereits wieder verlassen haben.
Eine Übersicht der Einrichtungen, für die diese Regelung gilt, finden Sie hier:
Die Anspruchsberechtigten können in einer Arztpraxis getestet werden, wenn sie gegenüber der Ärztin/dem Arzt darlegen, dass die Einrichtung oder der Öffentliche Gesundheitsdienst einen Ausbruch festgestellt haben. Eine Beauftragung („Veranlassung“) durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht mehr erforderlich.
Präventive Testungen:
Das Personal in Arzt-, Zahnarztpraxen sowie in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie beispielsweise in physiotherapeutischen, ergotherapeutischen und logopädische Praxen kann regelmäßig präventiv getestet werden. In Übereinstimmung mit dem RKI wird empfohlen, dies bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 einmal wöchentlich zu tun.
Hierfür sind Antigen-Tests zu benutzen. Eine Abstimmung mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht erforderlich. Abstriche (Personalkosten) bei eigenem Personal können nicht abgerechnet werden. Die Sachkosten für die Schnelltests werden durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erstattet (bis zu sieben Euro je Testkit).
Für andere Einrichtungen und die ambulante Eingliederungshilfe gilt:
Sollen Personal, Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner, Betreute sowie Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Einrichtungen des ambulanten Operierens, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe vorsorglich getestet werden, müssen einrichtungs- und unternehmensbezogene Testkonzepte mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Dabei kann ausschließlich der Antigen-Schnelltest verwendet werden, sofern der Öffentliche Gesundheitsdienst nichts anderes bestimmt.
Es ist darüber hinaus keine Veranlassung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst erforderlich.
In Übereinstimmung mit dem RKI wird empfohlen, dies bei einer 7-Tage-Inzidenz über 50 einmal wöchentlich zu tun.
Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen die PoC-Antigen-Tests ab dem 9. November 2020 verpflichtend anwenden bzw. veranlassen:
- vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und/oder Kurzzeitpflege erbringen, für Beschäftigte, Pflegebedürftige sowie Besucherinnen und Besucher,
- ambulante Pflegedienste für Beschäftigte,
- ambulante Pflegedienste, die in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften tätig werden, für Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner der Wohngemeinschaft sowie deren Besucherinnen und Besucher,
- Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, für Beschäftigte sowie Nutzer,
- besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die in vergleichbarer Weise gefährdet sind wie solche in Alten- und Pflegeheimen, für Beschäftigte, Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besucherinnen und Besucher,
- Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, für Beschäftigte und Nutzerinnen und Nutzer sowie
- Dialyseeinrichtungen für Beschäftigte sowie Patientinnen und Patienten.
Über die regelmäßigen PoC-Antigen-Testungen an asymptomatischen Personen hinaus müssen PoC-Antigen-Tests auch dann angewendet bzw. veranlasst werden, wenn beim Symptommonitoring leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden.
Für Besucherinnen und Besucher von Personen, die ambulante Dienste nutzen, ist kein tägliches Symptommonitoring erforderlich.
Mindestinhalte der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Testkonzepte:
Das dem Gesundheitsamt für präventive Testungen einzureichende einrichtungs- und unternehmensbezogene Testkonzept muss bestimmten Mindestinhalten genügen. Diese ergeben sich aus der Anlage zur Allgemeinverfügung des Landes Nordrhein-Westfalen (AV) vom 02. November 2020.
Entspricht das vorgelegte Testkonzept im Wesentlichen den in der Anlage festgelegten Vorgaben, gilt es 14 Tage nach Eingang beim Gesundheitsamt als genehmigt.
Nähere Informationen zu den Anforderungen des Testkonzepts finden Sie hier:
Antigen-Tests
Die Antigen-Tests sollen grundsätzlich bei rein präventiven Testungen von Mitarbeitenden, Betreuten, Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden. Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Eine Übersicht finden Sie hier:
Die Antigen-Tests werden in eigener Verantwortung beschafft und genutzt. Sie können über den medizinischen Fachhandel, die Apotheken bzw. den pharmazeutischen Großhandel bezogen werden.
Die Liste des BfArM wird fortlaufend aktualisiert.
Die eingesetzte Menge der PoC-Antigen-Tests wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Personen, die in oder von der jeweiligen Einrichtung oder dem Unternehmen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden, bestimmt.
In Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen und Pflegeeinrichtungen können bis zu 20 Tests und bei ambulanten Pflegediensten bis zu zehn Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung beschafft und genutzt werden.
PoC-Antigen-Tests, deren Anwendung durch Einrichtungen oder Unternehmen gemäß § 4 TestV vorgesehen ist, dürfen von dem Personal, dass über grundlegende pflegerische oder medizinische Kenntnisse verfügen muss, ausschließlich nach vorheriger Schulung durch vorrangig eine approbierte Ärztin/einen approbierten Arzt oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes durchgeführt werden.
Die Schulungen können auch in digitaler Form erfolgen.
Positive PoC-Antigen-Tests müssen durch einen PCR-Test verifiziert werden.
Die jeweilige Einrichtung bzw. das Unternehmen unterrichtet hierüber das zuständige Gesundheitsamt und veranlasst in Abstimmung mit ihm eine Überprüfung des Testergebnisses durch einen PCR-Test für Patientinnen und Patienten, Bewohnerinnen und Bewohner, Betreute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Eine Testpflicht gilt nur, solange Antigen-Schnelltests verfügbar sind.
Betretungsverbote und Meldepflichten, die sich aus einem positiven PoC-Antigen-Test ergeben, entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung des Landes NRW (AV TestV) vom 14. Oktober 2020.
Abrechnungsmodalitäten
- Die Leistungserbringer rechnen die erbrachten Leistungen und Sachkosten mit der KV ab.
- Einrichtungen und Unternehmen rechnen mit der KV ab.
- Die nach § 45a Abs. 3 SGB XI anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag sind über eine Pflegekasse entsprechend der in § 150 Abs. 2 Nr.1 bis 5a SGB XI niedergelegten Verfahren abzurechnen.
- Kostenträger für alle Leistungen im Zusammenhang mit asymptomatischen Testungen nach der TestV ist letztlich das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).