Das Coronavirus und die damit verbundenen Restriktionen stellen die Wirtschaft vor große Herausforderungen. Wir haben hier eine Reihe von Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten für Sie zusammengestellt.
Umfangreiche Hinweise und Hintergrundinformationen zum Coronavirus, Vorbeugemaßnahmen sowie Handlungsempfehlungen finden Sie auf der Website des Robert Koch-Institutes (RKI).
Durch das richtige Verhalten können Sie auch in Ihrer Firma bzw. Ihrem Unternehmen die Verbreitung des Virus verzögern. Hygienemaßnahmen sind hierzu besonders wichtig. Bitte beachten Sie unbedingt diese Hygienetipps:
Weitere Handlungsempfehlungen für Unternehmen, insbesondere für Betreiber kritischer Infrastrukturen, finden Sie hier:
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
Aktueller Hinweis
Anträge können ab sofort über die bundeseinheitliche Antragsplattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei grundsätzlich durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer oder alternativ eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.
Ausgenommen sind Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen. Sie können den Antrag selbst stellen, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben. Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollten Sie noch kein Zertifikat besitzen, können Sie dieses jedoch schon jetzt über das ELSTER-Portal beantragen.
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden zunächst Abschlagszahlungen durch den Bund erfolgen. Soloselbständige sollen eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, Unternehmen grundsätzlich 50 Prozent der beantragten Fördersumme, höchstens jedoch 10.000 Euro. Das Bewilligungsverfahren für die reguläre Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:
- Unternehmen erhalten einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe (maximal 10.000 Euro).
- Die Antragstellung für Unternehmen erfolgt über einen prüfenden Dritten.
- Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de,
- Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
Allgemeine Hinweise
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden alle die unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen werden muss.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund einer bestehenden Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, ist hier eine Annäherung über den Umsatz vorgesehen. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes. Um nicht in eine detaillierte und sehr komplexe Kostenrechnung einsteigen zu müssen, werden die Fixkosten pauschalisiert. Dabei gibt das Beihilferecht der Europäischen Union bestimmte Grenzen vor - die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt.
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit für den Zeitraum bereits erhaltenen staatlichen Leistungen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Auch junge Unternehmen werden unterstützt. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.
NRW-Soforthilfe 2020 – Rückmeldeverfahren
Aktuelle Hinweise
Das Förderprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" ist zum 31. Mai 2020 ausgelaufen. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.
Informationen zum Rückmeldeverfahren
Das Land NRW hat am 14. Juli 2020 das Rückmeldeverfahren im Rahmen der Soforthilfe gestoppt. Wir empfehlen Ihnen, keine Rückerstattung vorzunehmen, bis eine Überarbeitung des Verfahrens erfolgt ist.
Noch ist das Rückmeldeverfahren zur Soforthilfe nicht wieder gestartet. In einer Pressemeldung vom 13. November erklärt NRW-Wirtschaftsminister Prof. Dr. Andreas Pinkwart aber, dass das Verfahren verlängert wird. Weitere Infos finden Sie hier:
Auskünfte erhalten Sie über eine extra dafür eingerichtete Hotline beim Wirtschaftsministerium NRW. Die Hotline ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter 0211 7956-4995 erreichbar. Anfragen per E-Mail richten Sie bitte an die Adresse soforthilfe-rueckmeldungmwide.nrwde.
Soforthilfe des Landes NRW zur Unterstützung freischaffender Künstlerinnen und Künstler
Aktueller Hinweis
Freischaffende Künstlerinnen und Künstler sind aufgrund des flächendeckenden Wegfalls von Auftrittsmöglichkeiten besonders von der Corona-Krise betroffen. Da sie zudem in den meisten Fällen keine Betriebskosten geltend machen können, sind die Soforthilfe des Bundes bzw. die NRW-Soforthilfe 2020 nur bedingt für sie geeignet.
Um dieser besonderen finanziellen Notlage freischaffender Künstlerinnen und Künstler Rechnung zu tragen, ist das bereits Mitte März aufgelegte Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur- und Wissenschaft (MKW) in Höhe von bisher fünf Millionen Euro auf nunmehr insgesamt rund 32 Millionen Euro aufgestockt worden: Von dieser zusätzlichen Ausstattung profitieren jene Antragsberechtigten, die bereits einen Antrag im MKW-Programm gestellt haben, bislang aufgrund der ursprünglich begrenzten Mittel jedoch nicht zum Zuge gekommen sind. Sie erhalten rückwirkend einen finanziellen Zuschuss in Höhe von 2.000 Euro für die Monate März und April. Auch für die rund 3.000 Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits Gelder aus dem Programm des Kulturministeriums erhalten haben, wird die gewährte Einmalzahlung pauschal auf 2.000 Euro angehoben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Allgemeine Hinweise
Das Land NRW unterstützt freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von maximal und einmalig 2.000 Euro bei nachgewiesenen Einnahmeausfällen.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antragsformular
- Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse
- Nachweis der Honorarvereinbarung oder vergleichbarer Nachweis
- Darlegung des Einnahmeausfalls
- Bestätigung über den Wohnsitz in NRW durch Vorlage einer Kopie des Personalausweises
Überbrückungs- und Neustarthilfe des Bundes für kleinere und mittelständische Unternehmen
Aktueller Hinweis
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe ist gestartet. Sie umfasst die Monate September bis Dezember 2020. Es gelten hierfür ein eigenes Antragsverfahren, geänderte Antragsvoraussetzungen sowie geänderte Förderhöhen bzw. Fördersätze. Anträge können ab sofort hier gestellt werden:
Allgemeine Hinweise
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang maximal 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu maximal 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbständige
Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.
Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.
Weiterführende Informationen zur Überbrückungshilfe III sowie zur Neustarthilfe finden Sie hier:
Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit
Aktueller Hinweis
Am 16. September 2020 hat das Bundeskabinett beschlossen, das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Weitere Informationen finden Sie hier:
Allgemeine Hinweise
Die Bundesagentur für Arbeit gibt Ihnen aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld. Diese Seite beinhaltet auch die nötigen Formulare und die Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Kurzarbeitergeld.
Aufgrund der aktuellen Lage zum Coronavirus hat die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 erleichtert. Aktuelle Informationen zur Antragstellung und Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus hat die Bundesagentur für Arbeit zwei Videos erstellt, die die Voraussetzungen und das Verfahren erläutern.
Die Regionalagentur Bonn/Rhein-Sieg unterstützt ab sofort die Bundesagentur für Arbeit bei der Beratung zum Thema Kurzarbeitergeld. Telefonisch ist die Regionalagentur Bonn/Rhein-Sieg unter 02241 / 13-2445 und 0228 / 77-3919 erreichbar.
Wichtig:
Stellen Sie bitte den Antrag für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ihr Unternehmen, bevor Sie Ihre Beschäftigten in die Kurzarbeit entlassen. Prüfen Sie vorab, ob die Voraussetzungen für Ihr Unternehmen gegeben sind, und klären Sie bitte mit Ihren Mitarbeitern und Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat die vertraglichen Gegebenheiten.
Wichtige Hinweise und Formulare zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier:
- Kurzarbeitergeld - Hinweise zum AntragsverfahrenPDF-Datei1,25 MB
- Kurzarbeitergeld - Merkblatt für ArbeitgeberPDF-Datei647,72 kB
- Kurzarbeitergeld - Merkblatt für ArbeitnehmerPDF-Datei536,46 kB
- Kurzarbeitergeld - Anzeige über ArbeitsausfallPDF-Datei148,99 kB
- Kurzarbeitergeld - Antrag auf Kurzarbeitergeld (Kug) - Leistungsantrag -PDF-Datei150,68 kB
- Kurzarbeitergeld - Abrechnungsliste - Anlage zum LeistungsantragPDF-Datei1,02 MB
- Kurzarbeitergeld - Vordruck EinverständniserklärungPDF-Datei46,39 kB
- Kurzarbeitergeld - Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)PDF-Datei528,90 kB
Anträge können Sie unter der E-Mail-Adresse koeln.031-OSarbeitsagenturde einreichen.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Sie sind durch die Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit, z.B. für Betriebsmittel und Investitionen? Die Angebote der verschiedenen Institutionen werden im Hausbankverfahren abgewickelt.
Wenden Sie sich also unbedingt zunächst an Ihre Hausbank. Halten Sie dabei Ihre aktuellen kaufmännischen Unterlagen bereit. Diese benötigt Ihre Hausbank zur Einschätzung Ihrer aktuellen und voraussichtlichen Lage/Situation. Hierzu gehören insbesondere:
- die verfügbaren Jahresabschlüsse der letzten Jahre
Sollte für das Geschäftsjahr 2019 noch kein Abschluss vorhanden sein, nehmen Sie Ihre Betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) von 2019 zur Hand. Sollten Sie auch hierüber noch nicht verfügen können, sprechen Sie unbedingt mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater! - eine Dokumentation über Ihre wegen der aktuellen Situation eingetretenen Umsatz- und Ertragseinbußen bzw. ein Nachweis über stornierte Aufträge
- eine Liquiditätsplanung für das Jahr 2020 (soweit möglich)
Hierzu gehören auch die geplanten Anträge für Unterstützungsleistungen des Bundes, der EU, des Landes und der Kommunen sowie der Agentur für Arbeit. - eine Kalkulation Ihrer Fixkosten
Einzelheiten zur Beantragung von Krediten stimmen Sie bitte mit Ihrer Hausbank ab. Sie vermittelt die Angebote der KfW, der NRW.Bank und der Bürgschaftsbank NRW.
Kostenfreier Bonitätsnachweis für das Jahr 2019
Damit Unternehmen in der Corona-Krise an die von der Bundesregierung beschlossenen und von der staatlichen Förderbank KfW bereitgestellten Fördermittel kommen, müssen sie einen Antrag über ihre Hausbank stellen. Eine Voraussetzung für die Bewilligung der Darlehen ist, dass diese Unternehmen vor der Corona-Krise wirtschaftlich gesund waren und jetzt nur wegen der Auswirkungen der Pandemie Kreditbedarf haben. Gleiches gilt für die von der Bundesregierung jüngst beschlossenen Schnellkredite. Dir Creditreform Bonn Rossen KG bietet allen Unternehmen kostenlos eine spezielle Auskunft an, mit der sie schnell und unkompliziert ihrem Kreditinstitut darlegen können, dass sie bis zu dem entscheidendem Stichtag 31. Dezember 2019 kreditwürdig waren. Dann nämlich besteht die Vermutung, dass der Kreditbedarf dieser Unternehmen erst durch die Corona-Krise entstanden ist.
Die aktuellen Konditionen der zur Verfügung stehenden Förderprogramme finden Sie hier:
Die KfW-Bank bietet außerdem online ein Tool zur ersten Ermittlung möglicher Kredite und deren Höhe an. So können Sie sich auf das Bankgespräch vorbereiten.
Schnellkredit der KfW-Bank
Die KfW-Bank hat darüber hinaus einen Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgelegt.
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
- für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Maximaler Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten maximal 500.000 Euro
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten maximal 800.000 Euro - 10 Jahre Laufzeit
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
Weitere Informationen zu dem KfW-Schnellkredit finden Sie hier:
Die Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH hat eine übersichtliche Zusammenfassung der aktuell verfügbaren Hilfen erstellt. Diese können Sie hier herunterladen:
KfW-Kredit für Studierende
Studierende, die wegen der Corona-Krise ihren Job verloren haben, können bei der KfW-Bank einen zinslosen Kredit beantragen. Dieser kann mit einem monatlichen Betrag zwischen 100 Euro und 650 Euro ausbezahlt werden. Die Höchstgrenze des Kredites ist davon abhängig, ob Sie sich in einem Erst-, Zweit- oder postgradualen Studium befinden.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Steuerliche Maßnahmen zur Liquiditätssicherung
Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen gilt bis Ende 2020:
- Finanzbehörden gewähren Stundungen von Steuerschulden
- Steuervorauszahlungen können angepasst werden
- auf Vollstreckungsmaßnahmen wird verzichtet
Die Finanzverwaltung NRW kommt von der Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen (Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommens- und Körperschaftssteuer einschl. Solidaritätszuschlag) entgegen und nutzt ihren Ermessensspielraum zugunsten der Steuerpflichtigen so weit wie möglich aus.
Für die entsprechenden Anträge steht ab sofort ein stark vereinfachtes Formular zur Verfügung:
Nehmen Sie bitte grundsätzlich Kontakt zu Ihrem Finanzamt auf. Ziehen Sie ggf. Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater hinzu.
Sie sollten Ihr Finanzamt unbedingt kontaktieren, bevor Fälligkeiten oder Fristen verstrichen sind. Da auch die Finanzämter aktuell zahlreiche individuelle Fragestellungen klären, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
Für die Gewerbesteuererhebung ist Ihre Stadt bzw. Gemeinde zuständig. Bitte beantragen Sie eine Aus- oder Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung bei Ihrer Kommune.
Tätigkeitsverbot und Verdienstausfall
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot / einer Quarantäne unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Für Unternehmen mit Sitz im Rhein-Sieg-Kreis ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig.
Anträge zur Entschädigung bei Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot können ab sofort online gestellt werden:
Allgemeine Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier:
Beratungs-Förderprogramm „Förderung unternehmerischen Know-hows“
Aktueller Hinweis
Durch die Richtlinienergänzung vom 03. April 2020 wollte der Bund eine schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme einer Unternehmensberatung anbieten. Sowohl die hohe Anzahl von Anträgen zur Corona-Beratungsförderung, als auch die Neuregistrierungen von Beraterinnen und Beratern haben zu einer Überlastung geführt, so dass seitens des Bundes keine weiteren Zuschüsse in Aussicht gestellt werden. Anträge zum „normalen Förderprogramm“ mit der gewohnten Förderquote von 50 % werden wie gewohnt zeitnah bearbeitet.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Allgemeine Hinweise
Das Förderprogramm bezuschusst seit dem 03. April 2020 Beratungen durch externe Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater für Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden zu 100%.
Der Zuschuss wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Bewilligungsbehörde direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Aufgrund der 100%-Förderung werden die antragsberechtigten Unternehmen von einer Vorfinanzierung der Beratungskosten entlastet.
Ein vorher stattfindendes Informationsgespräch mit einer regionalen Ansprechpartnerin oder einem regionalen Ansprechpartner ist nicht mehr notwendig. Somit wird kein Bestätigungsschreiben eines Regionalpartners im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigt.
Weitere Informationen zu dem Förderprogramm finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle:
Beratungs-Förderprogramm „Go-Digital“
Mit seinen drei Modulen „Digitalisierte Geschäftsprozesse“, „Digitale Markterschließung“ und „IT-Sicherheit“ unterstützt Sie das Förderprogramm go-digital nicht nur bei der Optimierung von Prozessen und der Erschließung zusätzlicher Marktanteile durch Digitalisierung, sondern finanziert auch Maßnahmen, mit denen Sie Ihr Unternehmen vor dem Verlust sensibler Daten schützen.
Im Hinblick auf die Corona-Krise erscheinen insbesondere Maßnahmen wie
- Einrichtung von Home-Office Arbeitsplätzen
- Digitalisierung von Workflows
- kollaboratives Arbeiten
sinnvoll. Beratungsleistungen dazu sind in dem Programm "go-digital" förderfähig.
Weitere Informationen zu dem Programm können Sie hier abrufen:
Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 50% auf einen maximalen Beratertagessatz von 1.100 Euro für höchstens 30 Tage. Bitte lassen Sie sich von der Wirtschaftsförderung des Rhein-Sieg-Kreises dazu beraten.
Hotellerie, Gastronomie und Freizeit
Eine zusammenfassende Informationsübersicht sowie weiterführende Hilfestellungen finden Sie hier:
Betriebe und Einzelpersonen, die in der Tourismusbranche tätig sind und durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, können sich gerne an die Tourismusgesellschaft „Das Bergische“ wenden. Ansprechpartner ist David Bosbach (Telefon 02204/843000, E-Mail: david.bosbachdasbergischede).
Hilfen für Gründerinnen und Gründer sowie Startups
In diesen Wochen stehen insbesondere Gründerinnen und Gründer vor der Schwierigkeit, finanzielle Engpässe zu überbrücken und mit noch nicht etablierten Geschäftsmodellen am Markt zu bestehen. Die Landesregierung hat deshalb die Unterstützung für den unternehmerischen Nachwuchs weiter verbessert: Die Gründerstipendiatinnen und –stipendiaten mit aktuell auslaufender Förderung erhalten ab sofort eine um drei Monate verlängerte Unterstützung. Zudem baut die NRW.Bank ihre Förderangebote für betroffene Startups weiter aus.
Die Maßnahmen im Einzelnen:
Gründerstipendien
Alle Stipendien, die zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 auslaufen, können nun unbürokratisch um drei Monate verlängert werden. Dafür wird der Projektträger Jülich alle Stipendiatinnen und Stipendiaten kontaktieren. Weitere Informationen finden Sie hier:
Start-up-Transfer
Um Ausgründungen aus Hochschulen stärker zu unterstützen, wird der Förderzeitraum für Projekte, die zwischen dem 01. März und dem 30. Juni 2020 auslaufen, um drei Monate verlängert. Für die Antragsrunde zum 30. April 2020 können die Unterlagen auch nachgereicht werden, damit trotz Schließung vieler Hochschulen und Universitäten der jeweilige Projektstart nicht verzögert wird.
Finanzierung
Die NRW.Bank legt das Programm „NRW.Start-up akut“ neu auf. Mit dem Wandeldarlehen erhalten Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind, bis zu 200.000 Euro über eine Laufzeit von sechs Jahren. Das Darlehen ist endfällig oder kann zum Ende der Laufzeit bzw. mit Eintritt eines neuen Investors in Eigenkapital gewandelt werden. Vorteil: In der akuten Krise wird das Unternehmen nicht durch Zins- und Tilgungszahlen belastet.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der NRW.Bank:
Kommunale Onlineplattformen zur Stärkung von Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie
Damit der Einzelhandel auch nach der Corona-Krise erhalten bleibt, ist ein ehrenamtlich und für alle Unternehmen kostenfreies Open Source Projekt an den Start gegangen, das im Rahmen des durch die Bundesregierung initiierten Hackathons #WirVsVirus entstanden ist.
Die neue Onlineplattform lokalwirkt.de bietet die Chance für lokale Gastronomie, Einzelhandel und Dienstleistung und wird mittlerweile für 30 Kommunen in NRW umgesetzt und aufbereitet.
Hier gelangen Sie direkt auf die kommunalen Onlineplattformen, auf denen Sie Einzelhändler und Gastronomen aus Ihrer Kommune finden, die einen Liefer- und Abholdienst anbieten:
Tipps für Dienstleister und Gastronomen
Während für den Einzelhandel inzwischen weitere Lockerungen greifen, gelten für Gastronomen und Dienstleister weiterhin umfangreiche Restriktionen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Hilfreiche Tipps, wie Sie weiter mit Ihren Kundinnen und Kunden in Kontakt bleiben können, finden Sie hier:
- Richten Sie einen eigenen Liefer- und/oder Abholservice ein. Wichtig ist hierbei, dass Sie unbedingt die empfohlenen Maßnahmen zur Hygiene und Kontaktreduzierung beachten!
- Stellen Sie Ihre Online-Präsenz sicher, aktualisieren Sie diese oder bauen Sie diese bei Bedarf aus.
- Halten Sie den Kontakt zu Ihren Kundinnen und Kunden über Social Media aufrecht. Nutzen Sie auch die Chatfunktionen der sozialen Medien und versorgen Sie Ihre Kunden mit Informationen, Tipps etc.
- Nutzen Sie Live-Streams oder Video-Calls wie Facetime oder WhatsApp, um Ihre Kundinnen und Kunden zu informieren und zu beraten.
- Kontaktieren Sie Ihre (Stamm-)Kundinnen und Kunden durch einen Newsletter und geben Sie hier Hinweise auf besondere Aktionen oder eine kostenlose Lieferung von Waren.
- Beteiligen Sie sich an Initiativen und lokalen "Online-Marktplätzen". Wir haben für Sie hier auf dieser Seite eine Übersicht zusammengestellt.
Bei bestimmten digitalen Maßnahmen für Ihr Unternehmen können Beratungen ggf. über das Programm Go-Digital gefördert werden. Hinweise zu den Fördermöglichkeiten finden Sie hier:
Wegbruch von Lieferketten
Die Landesregierung NRW hat in Abstimmung mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Unternehmer- und Handwerksverbänden eine zentrale Kontaktstelle eingerichtet, an die sich Unternehmen wenden können, die Unterstützung bei der Wiederherstellung von Lieferketten benötigen. Betroffene Unternehmen können sich an die zentrale Mailadresse lieferkettenmwide.nrwde wenden.
Hilfe bietet die landesbeteiligte ZENIT GmbH den Unternehmen in NRW, die durch Störungen und Ausfälle ihrer globalen Lieferketten infolge des Coronavirus bei ihren Zulieferern aus China betroffen sind. Sie bietet auch bei kurzfristigen Lieferengpässen eine schnelle und spezifische Suche von neuen Zulieferern und Kooperationspartnern über das weltweit größte Netzwerk zur Internationalisierung an.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Gemeinsame Beratungshotline Bonn/Rhein-Sieg
Die IHK Bonn/Rhein-Sieg hat zusammen mit den Wirtschaftsförderungen des Rhein-Sieg-Kreises und der Stadt Bonn eine Beratungshotline zu Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen in der Corona-Krise geschaltet. Unter der Rufnummer 0228 / 22 84 228 beantworten wir gerne Ihre Fragen.
Ansprechpartner beim Rhein-Sieg-Kreis
Auch die Wirtschaftsförderung des Rhein-Sieg-Kreises steht Ihnen für Fragen und Beratung rund um wirtschaftliche Auswirkungen des Coronavirus gerne zur Verfügung.
Anschrift und Erreichbarkeit
- Ort
- Kontakt
- Zeiten
Ort
Marvin Höweler
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung
Mühlenstraße 51
53721 Siegburg
Kontakt
Zeiten
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr, 13:45 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr
Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr, 13:45 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag 08:30 Uhr – 12:30 Uhr