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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 5. November 2021

Tierseuchenverordnung des Rhein-Sieg-Kreises zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen - Festlegung eines Sperrbezirkes aufgrund des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in Königswinter - vom 2. November 2021


Aufgrund der 

  • Artikel 170 Absatz 1 VO (EU) Nr. 2016/429[1] in Verbindung mit
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: VI-5-65.08.03.02.0038) vom 23.06.2021,
  • §§ 1, 5 und 24 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)[2],
  • §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)[3],
  • § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)[4],
  • §§ 3, 4, 5b, 7, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[5],

wird vom Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

1. Sperrbezirk
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Königswinter-Ittenbach am 07.10.2021 werden Teilgebiete der Städte Königswinter und Bad Honnef (gemäß beiliegendem Kartenausschnitt) zu einem Sperrbezirk erklärt.

Beschreibung des Sperrbezirkes:

Ausgehend im Norden in Königswinter-Thomasberg an der Kreuzung der Siebengebirgsstraße mit dem Engelbertsweg weiter in nördlicher Richtung dem Engelbertsweg folgend bis zur Kreuzung mit dem Hasenpohler Weg. Dem Hasenpohler Weg folgend in nordöstlicher Richtung bis zum Hasenpohler Bach. Dem Hasenpohler Bach und dem Kippenhohner Bach in nordöstlicher Richtung folgend bis zur A3. Entlang der A3 in südöstlicher Richtung bis zur Überquerung der Straße Am Keth. Der Straße Am Keth folgend in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung der Ruttscheider Straße (Königswinter-Ruttscheid). In südöstlicher Richtung der Ruttscheider Straße folgend bis zur Kreuzung der Kellersboserother Straße. Von dieser Kreuzung ausgehend weiter in einer geraden gedachten Linie in östlicher Richtung bis zur Kreuzung des Lützbachs mit der Ruttscheider Straße. Von dort der Ruttscheider Straße folgend in östlicher Richtung über die Königswinterer Straße hinaus bis zur ersten Kreuzung. Von dort in südlicher Richtung dem Verbindungsweg zum Grenzweg folgend bis zum Grenzweg am Ende der Wohnbebauung (Königswinter-Gräfenhohn). Von diesem Punkt weiter in südöstlicher Richtung in einer gerade gedachten Linie bis zur Kreuzung des Laubachs mit dem Krummölser Weg. Von dort weiter in südöstlicher Richtung in einer gerade gedachten Linie bis zum Hüscheider Weg an der südlichen Grenze der Hausnr. 47 (Königswinter-Hüscheid). Weiter in einer gerade gedachten Linie in südwestlicher Richtung bis zur Unterführung der A3 am Verbindungsweg zur Logebachstraße (Königswinter-Ittenbach). Dem Verbindungsweg in südwestlicher Richtung weiter folgend bis zur Logebachstraße, dann der Logebachstraße weiter in südwestlicher Richtung bis zur T-Kreuzung folgend. Von dieser Kreuzung einer geraden gedachten Linie in südlicher Richtung bis zur Kreuzung der L83 mit der Straße Höveler Steig (Bad Honnef-Hövel). Dem Höveler Steig folgend in südwestlicher Richtung bis zur Kreuzung mit dem Stellweg. Dann dem Stellweg folgend in nordwestlicher Richtung bis zur Wehrhütte. Von der Wehrhütte eine gerade gedachte Linie in westlicher Richtung bis zum östlichen Beginn der Löwenburgstraße (Bad Honnef-Rhöndorf). Von dort dem nördlich der Löwenburgstraße verlaufenden Wanderweg entlang in nordwestlicher Richtung bis zur Userother Hütte und von dort weiter dem Wanderweg bis zur Drachenfelsstraße folgend. Von der Kreuzung des Wanderwegs mit der Drachenfelsstraße in nördlicher Richtung einer gerade gedachten Linie bis zum westlichen Beginn des Hubertuswegs (Königswinter-Ittenbach) folgend. Von diesem Punkt in nordöstlicher Richtung einer gerade gedachten Linie folgend bis zum Ausgangspunkt an der Kreuzung der Siebengebirgsstraße mit dem Engelbertsweg (Königswinter-Thomasberg).

2. Anordnungen
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 BienSeuchV entsprechend Anwendung. 

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs” abgegeben werden, und

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. 

3. Mitwirkungspflicht
Jede/r Besitzer/in von Bienenvölkern und Bienenständen oder der/die Vertreter/in ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

4. Anzeigepflicht
Die Besitzer/innen von Bienenvölkern in den Sperrbezirken haben diese unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes der Bienenstände dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg (Telefon Nr. 02241 13-2335; Telefax-Nr. 02241 13-3079, E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde) anzuzeigen.

5. Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a TierGesG in Verbindung mit § 26 BienSeuchV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können.

6. Sofortige Vollziehung
Diese Tierseuchenverordnung ist gemäß § 37 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[6] sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch im Falle der Erhebung einer Klage Folge zu leisten.

7. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW)[7] am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht in Köln, Appellhofplatz, Klage erheben. Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokumentes an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. 

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)[8]. Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist.

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

9. Hinweise
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert.

Siegburg, den 02.11.2021
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

gez. Sebastian Schuster


[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung
[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW. S. 612) in der aktuell gültigen Fassung
[4] Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte –
ZustVO TierGesG TierNebG NRW) vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der aktuell gültigen Fassung
[5] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung
[6] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuell gültigen Fassung
[7] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der aktuell gültigen Fassung
[8] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung 

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