Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises im offenen und gebundenen Ganztag vom 02.07.2026
Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 gemäß § 5 der Kreisordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2021) und § 9 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. Art. 6.3 und 8.4 BASS 12-63 Nr. 2 und § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) in der jeweils geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1 Mittagsverpflegung an Förderschulen
(1) An den Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises, die als „Offene Ganztagsschule“ geführt werden - im Folgenden OGS genannt - und den gebundenen Ganztagsschulen des Rhein-Sieg-Kreises wird im Rahmen der Tagesbetreuung eine Mittagsverpflegung angeboten.
(2) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist grundsätzlich verpflichtend. In begründeten Ausnahmefällen kann die Teilnahme auf schriftlichen Antrag ausgesetzt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Mittagsverpflegung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 2 An- und Abmeldung
(1) Die Teilnahmeverpflichtung an der Mittagsverpflegung in den OGS erfolgt mit der Aufnahme und setzt eine schriftliche Anmeldung durch die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen voraus. Die Aufnahme gilt in der Regel für ein gesamtes Schuljahr (01.08. bis 31.07.) und verpflichtet zur Gebührenentrichtung in dem gesamten Zeitraum.
(2) Die Anmeldung zur Mittagsverpflegung an den Schulen im gebundenen Ganztag erfolgt im Rahmen der Schulaufnahme. Die Aufnahme gilt für die gesamte Schulzeit und verpflichtet zur Gebührenentrichtung in dem gesamten Zeitraum.
§ 3 Erhebung von Gebühren
(1) Der Rhein-Sieg-Kreis erhebt an seinen den unter § 1 genannten Förderschulen je Kind einen Kostenbeitrag als öffentlich-rechtlichen Jahresbeitrag (01.08. bis 31.07.) nach dieser Satzung. Dieser wird in zwölf gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen erhoben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dieser Satzung.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit Ausscheiden des Kindes aus der OGS oder mit Verlassen der Schule.
(4) Gebührenschuldner sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil oder einer dieser rechtlich gleichgestellten Person zusammen, so tritt diese an die Stelle der Eltern. Lebt ein Kind auf Grundlage einer gültigen rechtlichen Vereinbarung in zwei verschiedenen Haushalten getrenntlebender Eltern (sogenanntes Wechselmodell), sind beide Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beitragspflichtig.
(5) Wird ein Kind im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII betreut und erhalten die Pflegepersonen hierfür einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Einkommenssteuergesetz oder Kindergeld, treten diese an die Stelle der Eltern.
(6) Besteht ein Anspruch auf Leistungen Dritter (z.B. Bildungs- und Teilhabepaket), legen die Gebührenschuldner die erforderlichen Unterlagen eigenständig beim zuständigen Leistungsträger vor. Die Gebührenerhebung und der SEPA-Einzug erfolgen ausschließlich gegenüber den Gebührenschuldnern; eine unmittelbare Abrechnung mit dem Leistungsträger findet nicht statt.
(7) Die Gebühr wird mit Erhalt des ersten Bescheids erstmals fällig. Im Folgenden erfolgt der SEPA-Lastschrifteinzug zum 3. Kalendertag des Monats.
(8) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung, auch bei Abwesenheit des Kindes (z. B. Krankheit). Fehlzeiten berechtigen nicht zur Ermäßigung bzw. Erstattung der Gebühr. Die Gebührenpflicht wird auch durch Schließungs- oder Ausfallzeiten der OGS/Schule nicht berührt. Bei vorübergehenden unvorhersehbaren Unterbrechungen oder Einschränkungen der Mittagsverpflegung, insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik oder Naturereignisse, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung oder Erstattung der Gebühr.
§ 4 Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr für die Mittagsverpflegung in der OGS beträgt ab 01.08.2026 jährlich 798,00 € und wird in 12 gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 67,00 € vom Gebührenschuldner eingezogen. Ab dem 01.08.2027 erhöht sich diese Gebühr jährlich zum Schuljahresbeginn um 3%. Die Beträge werden auf volle Euros gerundet.
(2) Die Gebühr für die Mittagsverpflegung in der gebundenen Ganztagsschule beträgt ab 01.08.2026 jährlich 638,00 € und wird in 12 gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 53,00 € vom Gebührenschuldner eingezogen. Ab dem 01.08.2027 erhöht sich diese Gebühr jährlich zum Schuljahresbeginn um 3%. Die Beträge werden auf volle Euros gerundet.
(3) Wurde durch die Schulaufsicht festgestellt, dass eine Beschulung nur an einzelnen Tagen im Ganztag erfolgen kann (Kurzbeschulung) und ist aufgrund dessen an diesen Tagen keine Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung möglich, verringert sich der o.g. Beitrag (§ 4 Abs.2) für die Dauer der Kurzbeschulung entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Mittagsverpflegung an den Förderschulen des Rhein-Sieg-Kreises im offenen und gebundenen Ganztag wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Landrat hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Siegburg, 03.07.2026
gez.
Sebastian Schuster
(Landrat)