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Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 8. November 2022

Tierseuchenverordnung des Rhein-Sieg-Kreises vom 07.11.2022 zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel


Aufgrund der

-         Art. 60 – 71 der VO (EU) 2016/429[1] in Verbindung mit
-         Art. 11 – 67 der VO (EU) 2020/687[2] in Verbindung mit 
-         § 18 - 33 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
          (GeflPestSchV)[3]

wird vom Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

1. Schutzzone

Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest in einem Geflügelstand in der Gemeinde Windeck am 05.11.2022 werden Teilgebiete der Gemeinde Windeck (gemäß beiliegendem Kartenausschnitt) zu einer Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) erklärt.

Beschreibung der Schutzzone:

Um den Seuchenstand/Ausbruchsbetrieb in Windeck wird eine Schutzzone (früher „Sperrbezirk“) mit einem Radius von 3 km festgelegt. Die Grenzen dieser Schutzzone werden für den Rhein-Sieg-Kreis als rote innere Linie dargestellt.

2. Überwachungszone

Außerdem wird um den Seuchenbestand eine Überwachungszone (früher „Beobachtungsgebiet“) mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer festgelegt. Die Grenzen dieser Überwachungszone werden für den Rhein-Sieg-Kreis als dunkelblaue äußere Linie dargestellt.

Die Karte der Schutz- und Überwachungszone können auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter: 

https://visualgeoserver.fli.de/visualize-this-map/2DF5DF003B8D73F2CAE9CFD70DF779AAC389F2C0646A6F3963A82D641AD5781D

eingesehen werden.

3. Anordnungen

Gleichzeitig werden die nachstehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angeordnet.

Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu Nr. 3
Geltung für Schutzzone Geltung für Überwachungszone

1.  Anzeigepflicht: Tierhaltende Betriebe haben dem Veterinäramt unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel, sowie jede Änderung anzuzeigen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 GeflPestSchV)

X X

2. Beförderungsverbot: Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 3 GeflPestSchV)

- -

3. Verbringungsverbot: Folgende Tiere und Erzeugnisse dürfen nicht in oder aus einem Bestand verbracht werden:

    

- Vögel,

X X

- Fleisch von Geflügel und Federwild,

- -

- Eier

- -

- sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte, die von Geflügel und Federwild stammen,
(Art. 27 Abs. 1 bis Abs. 4 und Art. 42 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 1 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 GeflPestSchV)

X X

Ausgenommen hiervon sind 

- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die als sichere Waren gelten. Als sicher gelten die Waren nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687, das sind insbesondere Fleisch und Milch, die in bestimmter Weise behandelt wurden. Einzelheiten können beim Veterinäramt erfragt werden.

- Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der einer Behandlung nach Anhang VII der VO (EU) 2020/687 unterzogen wurden, das sind bestimmte Wärmebehandlungsverfahren.

- Erzeugnisse oder sonstige seuchenrelevante Materialien, die vor Beginn der Seuche, d. h. vor dem 03.11.2022 der VO (EU) 2020/687 berechnen) gewonnen oder erzeugt wurden.

- Erzeugnisse, die in der Schutzzone hergestellt wurden und von Vögeln gewonnen wurden, die außerhalb der Schutzzone gehalten wurden.

- Folgeprodukte dieser aufgezählten Erzeugnisse.

X

X

4. Aufstallungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben alle gehaltenen Vögel (Aves) von freilebenden Vögeln abzusondern. Gehaltene Vögel sind in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
(Art. 25 Abs. 1 a) und Art. 40 VO (EU) 2020/687 i. V. m. Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 GeflPestSchV)

X -

5. Alle Betriebe, die Vögel in der Schutzzone halten und alle Betriebe in der Überwachungszone mit > 100 in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, werden innerhalb von 21 Tagen nach Ausbruch mindestens einmal von amtlichen Tierärzten aufgesucht.
(Art. 26 (1); Art. 41, i.V.m. Art. 55 (1) b)

X X

6. Eigenüberwachung: Tierhaltende Betriebe haben eine zusätzliche Überwachung im Betrieb durchzuführen, indem die gehaltenen Vögel einmal am Tag auf Veränderungen zu prüfen sind (gesteigerte Todesrate, verringerte Beweglichkeit der Tiere, signifikanter Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten). Jede erkennbare Änderung ist dem Veterinäramt unverzüglich telefonisch mitzuteilen (Tel. 02241/13-2335).
(Art. 25 Abs. 1 b) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

X X

7. Schadnagerbekämpfung: Tierhaltende Betriebe haben Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren sowie anderer Seuchenvektoren im Betrieb und um den Betrieb herum ordnungsgemäß anzuwenden und hierüber Aufzeichnungen zu führen.
(Art. 25 Abs. 1 c) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

X -

8. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben an allen Zu- und Ausgängen der Stallungen täglich Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Hierzu sind die auf der Webseite des DVG unter https://www.desinfektion-dvg.de gelisteten Desinfektionsmittel für Stallungen zu verwenden.
(Art. 25 Abs. 1 d) und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

X -

9. Hygienemaßnahmen: Tierhaltende Betriebe haben zum Schutz vor biologischen Gefahren sicherzustellen, dass jegliche Personen, die mit den gehaltenen Vögeln im Betrieb in Berührung kommen oder den Betrieb betreten  oder verlassen, Hygienemaßnahmen beachten, insbesondre gelten folgende Maßnahmen:

  • Die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
x -
  • Die Ställe und sonstigen Standorte dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden. Diese ist nach dem Verlassen abzulegen und bei Mehrwegschutzkleidung regelmäßig bei mind. 60 °C zu waschen, Einwegschutzkleidung ist nach Gebrauch unschädlich in einer vor unbefugtem Zugriff geschützten Restmülltonne zu entsorgen.
x x
  • Schutzkleidung von Betriebsangehörigen ist ebenfalls nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren bzw. Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
x x
  • Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

X

-

  • Betriebseigene Fahrzeuge sind abweichend von § 17 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung[4] unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz zu reinigen und zu desinfizieren.
X -
  • Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall bzw. bei Benutzung in mehreren Betrieben im abgebenden Betrieb vor der Abgabe zu reinigen und zu desinfizieren.

X

-

  • Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, zu reinigen und zu desinfizieren.

X

-

  • Eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe ist vorzuhalten.

X

-

10. Aufzeichnungspflicht: Tierhaltende Betriebe haben eine vollständige Aufzeichnung über alle Personen zu führen, die den Betrieb besuchen, und dem Veterinäramt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht für Besucher, die bei einem geschlossenen System keinen Zugang zu zur Tierhaltung hatten.
(Art. 25 Abs. 1 f) und Abs. 2 und Art. 40 VO (EU) 2020/687)

X X

11. Tierkörperbeseitigung: Tierhaltende Betriebe haben ganze Tierkörper und Teile von toten oder getöteten gehaltenen Vögeln als Material der Kategorie 2 nach den Vorgaben der VO (EU) 1069/2009 bei dem beauftragten Entsorgungsunternehmen ordnungsgemäß zu beseitigen:

SecAnim GmbH
Niederlassung Lünen
Brunnenstraße 138
DE-44536 Lünen
Tel.: +49 2306 92709 0
Fax: +49 2306 92709 2

X X

12. Freilassen von Vögeln: Niemand darf gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands freilassen.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 4 und § 27 Abs. 4 Nr. 3 GeflPestSchV)

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13. Veranstaltungen: Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 6 und § 27 Abs. 4 Nr. 4 GeflPestSchV)

X X

14. Transport: Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
(Art. 71 VO (EU) 2016/429 i. V. m. § 21 Abs. 6 Nr. 7 und § 27 Abs. 4 Nr. 5 GeflPestSchV)

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X

4. Begründung

Die Aviäre Influenza (von lat. avis, Vogel), umgangssprachlich auch Vogelgrippe genannt, ist eine durch Viren ausgelöste Infektionskrankheit, die ihren natürlichen Reservoirwirt im wilden Wasservogel hat. Diese Viren treten in zwei Varianten (gering oder hochpathogen) und verschiedenen Subtypen (H1-16 in Kombination mit N1-9) auf. Geringpathogene aviäre Influenzaviren (LPAIV) der Subtypen H5 und H7 verursachen bei Hausgeflügel, insbesondere bei Enten und Gänsen, kaum oder nur milde Krankheitssymptome. Allerdings können diese Viren spontan zu einer hochpathogenen Form (hochpathogene aviäre Influenzaviren, HPAIV) mutieren, die sich dann klinisch als Geflügelpest zeigt.

Geflügelpest ist für Hausgeflügel hochansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Bei Hühnern und Puten können innerhalb weniger Tage bis zu 100 % der Tiere erkranken und sterben. Enten und Gänse erkranken oftmals weniger schwer, die Krankheit führt bei diesen Tieren nicht immer zum Tod und kann bei milden Verläufen gänzlich übersehen werden. Das führt zu hohen Leiden und Schäden bei diesen Tieren. Die wirtschaftlichen Verluste sind ebenfalls entsprechend hoch.

Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot sowie mit Schleim oder Flüssigkeit aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem Kontakt stecken sich andere Tiere durch Einatmen oder Aufpicken von virushaltigem Material an. Auch Eier, die von infizierten Tieren gelegt werden, können virushaltig sein.

Infektionsquelle können ebenso kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen, insbesondere der Kot sein. Bei Ausbruch der Geflügelpest hat der Gesetzgeber daher unverzügliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen festgelegt.

Die Bekämpfung der hochpathogenen Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza) ist im EU-Recht in der VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/687 geregelt. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine bekämpfungspflichtige Seuche der Kategorie A nach Art. 5 Abs. 1 iv) i. V. m. Art. 9 Abs. 1 a) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und Art. 2 i. V. m. dem Anhang der VO (EU) 2018/1882. Somit gelten die vorgegebenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

Art. 71 der VO (EU) 2016/429 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach europäischem Recht nationale Maßnahmen festzulegen, sofern die nationalen Maßnahmen diesem dem europäischem Recht genügen und zur Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche erforderlich und verhältnismäßig ist. Die nationale Geflügelpest-Verordnung (GeflP-VO) gilt somit in allen Teilen weiter, sofern sie nicht geringere Anforderungen als das europäische Recht stellt oder diesem widerspricht und die Maßnahmen erforderlich und verhältnismäßig sind.

Der aktuelle Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) am 05.11.2022 in einem Betrieb in Windeck ergibt sich aus folgenden Informationen: PCR-Untersuchung des Friedrich-Löffler-Institutes vom 05.11.2022. Die amtliche Bestätigung des Ausbruchs der hochpathogenen Geflügelpest erfolgt nach Art. 11 VO (EU) 2020/687.

Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde eine Sperrzone ein, bestehend aus einer Schutzzone von mindestens 3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb und einer Überwachungszone von mindestens 10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb.

Die kleinere Schutzzone ist ein Teilgebiet der größeren Überwachungszone und entspricht dem früheren Sperrbezirk nach nationalem Recht. Die Schutzzone enthält teilweise weitergehende Maßnahmen als die Überwachungszone. Nach Aufhebung der Schutzzone gelten die Maßnahmen der Überwachungszone weiter. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 a) i. V. m. Anhang V und Anhang X der VO (EU) 2020/687.

Die Überwachungszone entspricht dem früheren Beobachtungsgebiet nach nationalem Recht und kann frühestens nach 30 Tagen aufgehoben werden. Das ergibt sich aus Art. 60 b) VO (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 39 Abs. 1 i. V. m. Anhang V und Anhang XI der VO (EU) 2020/687. Beide Zonen bleiben bestehen, bis die jeweilige Festsetzung wieder aufgehoben wird.

Bei der Festlegung der sowohl der Schutzzone als auch der Überwachungszone habe ich das Seuchenprofil, die geografische Lage, ökologische und hydrologische Faktoren, Witterungsverhältnisse, Vektoren, die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Ergebnisse von Labortests, Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und sonstige relevante epidemiologische Faktoren berücksichtigt, soweit bekannt (Art. 64 Abs. 1 VO (EU) 2016/429), Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten und das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2, soweit bekannt berücksichtigt.

Bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest) als Seuche der Kategorie A hat die Veterinärbehörde entsprechend den angegebenen Rechtsgrundlagen unverzüglich verschiedene Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Sperrzone anzuordnen. Die Verbreitung der Geflügelpest auf andere Bestände erfolgt insbesondere durch den Handel mit diesen Tieren, deren Eiern oder sonstigen Produkten. Eine Verbreitung kann auch indirekt erfolgen, z. B. durch kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte, Verpackungsmaterial, Kontakt zu Wildvögeln usw. Um einer Virusverschleppung aus infizierten Beständen vorzubeugen, darf das Betreuungspersonal den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen. Alle Materialien und Geräte, die im Stallbereich verwendet werden, müssen gründlich gereinigt und fachgerecht desinfiziert werden.

Bei jeder einzelnen der getroffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahme bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig ist, um die Geflügelpest zu bekämpfen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW)[5] kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

5. Sofortige Vollziehung

Nach § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)[6] hat die Anfechtung bestimmter Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung für sonstige Anordnungen im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass die Festlegungen der Schutz- und Überwachungszone und die damit einhergehenden notwendigen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich wirksam und durchsetzbar werden.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung, würde die Verbreitung der Geflügelpest begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Verschleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden sowie den Halterinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden zugefügt werden.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das besondere öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter.

Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

6. Mitwirkungspflicht

Jeder Besitzer und jede Besitzerin von Geflügelbeständen oder deren Vertretung ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

In der Schutz- und Überwachungszone führt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises als zuständige Behörde risikoorientiert in Betrieben, in denen Vögel gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln durch. Darüber hinaus führt die zuständige Behörde in der Schutzzone in allen Beständen gehaltener Vögel und in der Überwachungszone risikoorientiert stichprobenartig Kontrollen mit klinischer Untersuchung der Tiere einschließlich ggf. erforderlicher Probennahmen sowie die Prüfung von Unterlagen und Aufzeichnungen durch.

7. Anzeigepflicht

Die Besitzer und die Besitzerinnen von Geflügelbeständen in den Sperrzonen (Schutzzone und Überwachungszone) haben diese unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes der Geflügelbestände dem

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
des Rhein-Sieg-Kreises
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg

Telefax: 02241 / 13-3079
E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde

anzuzeigen.

Jeder Verdacht der Erkrankung der Geflügelpest ist gemäß § 4 TierGesG dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen.

9. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können.

10. Inkrafttreten

Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird.

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung/Politik – Unsere Verwaltung –Öffentliche Bekanntmachungen.

11. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden.

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[7].

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach
§ 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht.

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

11. Hinweise

Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert.

Siegburg, den 07.11.2022
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster


[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung

[2] Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen in der aktuell gültigen Fassung

[3] Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) in der aktuell gültigen Fassung

[4] Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung) vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) in der aktuell gültigen Fassung

[5] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der aktuell gültigen Fassung

[6] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung

[7] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung

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