Vollzug der ASP-Jagdverordnung zur Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
hier: Allgemeinverfügung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die untere Jagdbehörde des Rhein-Sieg-Kreises erlässt als zuständige Behörde aufgrund § 19 Absatz 2 Satz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) folgende Allgemeinverfügung:
I. Erlegung von Schwarzwild unter Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen
Zur Erlegung von Schwarzwild wird gern. § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen, nach 19 Absatz 1 Nr. 5a) Bundesjagdgesetz (BJagdG) für das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises zugelassen.
II. Nebenbestimmungen
1. Die Ausnahme vom jagdrechtlichen Verbot der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen für Zielfernrohre, die einen Bildwandler besitzen, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW zur Erlegung von Schwarzwild erfolgt bis auf Widerruf.
2.Bei der Verwendung von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen bleiben die waffenrechtlichen Vorschriften unberührt.
3.Die Geräte dürfen - anders als bei Sportoptiken - in Verbindung mit Schusswaffen über keine integrierten Vorrichtungen zum Beleuchten oder Anstrahlen des Ziels wie z. B. Infrarot-Aufheller, Lampen etc. verfügen.
III.Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt aufgrund § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie wird mit diesem Zeitpunkt wirksam.
IV.Begründung
Aufgrund § 19 Absatz 1 Nr. 5a) BJagdG ist es verboten, u. a. Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, beim Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen. Von diesem Verbot kann die Untere Jagdbehörde nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW Ausnahmen zulassen. Gemäß § 2 ASP-Jagdverordnung (ASP-JVO NRW) ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen für alle Jägerinnen und Jäger bereits zulässig. Nun soll auf Widerruf die Zulassung der Wärmebildtechnik bei der Jagd auf Schwarzwild erfolgen.
Nach § 19 Absatz 2 Satz 1 LJG-NRW kann die Untere Jagdbehörde (die Kreisordnungsbehörde, § 46 Absatz 2 LJG-NRW) in Einzelfällen u. a. die Verbote des § 19 Absatz 1 BJagdG im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken.
Die Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sind gegeben. Mit der Erteilung der Allgemeinverfügung geht gleichzeitig eine zeitweise Einschränkung des Verbots in § 19 Absatz 1 Nr. 5a BJagdG einher, was wiederum insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Tierwelt (Wild- und Hausschweine) geschieht. Bei der ASP handelt es sich um eine hochansteckende Tierseuche, die mit erheblichen Leiden für die infizierten Schweine verbunden ist und in der Regel tödlich verläuft. Darüber hinaus drohen für Nordrhein-Westfalen, vor allem den hier ansässigen schweinehaltenden, -schlachtenden und -verarbeitenden Betrieben, im Falle des Ausbruchs der ASP erhebliche Beschränkungen, die zu massiven wirtschaftlichen Schäden führen. Die behördliche Beauftragung bzw. die zeitweise Einschränkung verfolgt die Ziele, dieses im Interesse der öffentlichen Sicherheit abzuwehren.
Die öffentliche Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung auch die der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.
Die zeitweise Einschränkung des Verbots ist geeignet, um die Bejagung von Schwarzwild zu fördern und zu optimieren. Weiterhin ist sie erforderlich. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Bekämpfung der ASP sind nicht ersichtlich. Schließlich ist die Einschränkung auch angemessen. Die damit einhergehenden Nachteile bzw. die Gefahren, die aus der Nutzung grundsätzlich verbotener Waffen resultieren können, wiegen nicht schwerer als die Ziele, die mit ihr verfolgt werden. Denn die Einschränkung dient der Tierseuchenbekämpfung und damit letztendlich der Tiergesundheit sowie der Verhinderung wirtschaftlicher Schäden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz 1, erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Loebach