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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 25. Juni 2021

Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 25. Juni 2021

Der Kreistag des Rhein-Sieg-Kreises hat aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. 1994, Seite 646 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 2020 (in Kraft getreten am 01. Oktober 2020) bzw. durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (in Kraft getreten am 01. November 2020) in seiner Sitzung vom 24. Juni 2021 die folgende Hauptsatzung beschlossen: 

§ 1 Name, Sitz und Gebiet
(zu §§ 12 und 14 KrO NRW) 

(1) Der Kreis führt den Namen Rhein-Sieg-Kreis. 

(2) Sitz der Kreisverwaltung ist die Stadt Siegburg. 

(3) Das Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises besteht aus der Gesamtheit der folgenden zum Kreis gehörenden Städte und Gemeinden:

  1. Gemeinde Alfter
  2. Stadt Bad Honnef
  3. Stadt Bornheim
  4. Gemeinde Eitorf
  5. Stadt Hennef
  6. Stadt Königswinter
  7. Stadt Lohmar
  8. Stadt Meckenheim
  9. Gemeinde Much
  10. Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
  11. Stadt Niederkassel
  12. Stadt Rheinbach
  13. Gemeinde Ruppichteroth
  14. Stadt Sankt Augustin
  15. Stadt Siegburg
  16. Gemeinde Swisttal
  17. Stadt Troisdorf
  18. Gemeinde Wachtberg
  19. Gemeinde Windeck

§ 2 Wappen, Dienstsiegel und Flagge
(zu § 13 KrO NRW) 

(1) Der Kreis führt das ihm vom Innenminister NRW mit Urkunde vom 26. Mai 1955 verliehene Wappen. Es zeigt in einem silbernen Schild einen blaugekrönten und blaubewehrten, zwiegeschwänzten roten Löwen, der sich mit der linken Pranke auf einen silbernen Schild mit schwarzem Balkenkreuz stützt, mit der rechten ein goldenes Flammenschwert über seinem Haupte schwingt.

Eine Darstellung ist als Anlage beigefügt (Anlage 1). 

(2) Der Kreis führt Dienstsiegel mit dem Kreiswappen. Eine Darstellung ist als Anlage beigefügt (Anlage 2).

(3) Der Kreis führt eine Flagge in den Farben rot und weiß, die in der Mitte das Kreiswappen zeigt (Anlage 3). 

§ 3 Verfahren des Kreistages und der Ausschüsse 

Das Verfahren des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse richtet sich nach der vom Kreistag zu beschließenden Geschäftsordnung.  

§ 4 Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder, sachkundigen Bürger/innen und Einwohner/innen
(zu §§ 28, 35 Abs. 6 KrO NRW, 30-32 GO NRW) 

(1) Die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse haben die Vorschriften der Kreisordnung und der Gemeindeordnung über die Verschwiegenheitspflicht, die Treuepflicht und über die Mitwirkungsverbote zu beachten. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht können mit einem Ordnungsgeld geahndet werden (§§ 28, 35 Abs. 6 KrO NRW, §§ 30-32 GO NRW). 

(2) Die Kreistagsmitglieder und die Mitglieder der Ausschüsse müssen dem Landrat/der Landrätin Auskünfte über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihrer Tätigkeit von Bedeutung sein kann. Die Auskunft erstreckt sich 

  1. bei unselbständiger Tätigkeit auf die Angabe des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (Branche) und die eigene Funktion bzw. dienstliche oder berufliche Stellung beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin,
  2. bei selbständiger Tätigkeit auf die Art des Gewerbes mit Angabe der Firma oder die Bezeichnung des Berufszweiges,
  3. auf vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, sonstigen Organs oder Beirats einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, soweit diese Tätigkeiten nicht auf einer Bestellung gemäß § 26 Abs. 5 KrO NRW beruhen.
  4. auf den Umfang der Beteiligung an Unternehmen, Kapital- und Grundvermögen.

Änderungen sind dem Landrat/der Landrätin unverzüglich mitzuteilen. Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Beschluss des Kreistages veröffentlicht werden. Die Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind vertraulich zu behandeln. Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten ausgeschiedener Mitglieder über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zu löschen.

§ 5 Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin
(zu § 46 KrO NRW) 

(1) Der Kreistag beschließt vor der Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Landrates/der Landrätin über die Anzahl, die gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW zu wählen ist.

(2) Der Landrat/Die Landrätin wird bei Verhinderung von seinen/ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen in der sich aus dem Wahlergebnis ergebenden Reihenfolge bei der Leitung der Sitzungen des Kreistags und bei der Repräsentation gemäß § 46 Abs. 1 KrO NRW vertreten. Sind alle Stellvertreter/innen verhindert, kann der Landrat/die Landrätin andere Kreistagsmitglieder mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben für den Kreis beauftragen.

§ 6 Kreisausschuss
(zu § 51 KrO NRW) 

(1) Der Kreisausschuss besteht aus dem Landrat/der Landrätin und mindestens 8 und höchstens 16 Kreistagsmitgliedern. Die Anzahl der Kreistagsmitglieder des Kreisausschusses wird zu Beginn der Wahlperiode durch Beschluss des Kreistages festgelegt. 

(2) Für jedes Kreistagsmitglied im Kreisausschuss ist ein persönlicher Stellvertreter/eine persönliche Stellvertreterin zu wählen. Der Kreistag beschließt darüber, in welcher Reihenfolge sich Stellvertreter/innen untereinander vertreten. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, so vertreten sich die Stellvertreter/innen einer Fraktion oder Gruppe. 

(3) Der Landrat/die Landrätin ist Vorsitzende/r des Kreisausschusses. Der Kreisausschuss legt durch Beschluss die Anzahl der aus seiner Mitte zu wählenden Vertreter/innen seines Vorsitzenden/seiner Vorsitzenden fest.

§ 7 Ausschüsse
(zu § 41 KrO NRW) 

(1) Der Kreistag kann außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und der Beschlüsse des Kreisausschusses weitere Ausschüsse bilden. 

(2) Soweit gesetzlich nichts Anderes geregelt ist, werden die Anzahl und die Zusammensetzung der Mitglieder der Ausschüsse durch Kreistagsbeschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Kreistagsmitglieder festgesetzt. 

(3) Soweit der Kreistag nicht für bestimmte Ausschüsse eine persönliche Stellvertretung festlegt, werden die stellvertretenden Ausschussmitglieder entsprechend dem Verfahren nach § 35 Abs. 3 KrO NRW gewählt.  Daneben können alle einem Ausschuss nicht angehörenden Kreistagsmitglieder die Ausschussmitglieder ihrer Fraktion vertreten. Der Kreistag kann darüber hinaus Regelungen für die Vertretung durch sachkundige Bürger/Bürgerinnen treffen. 

(4) Ausschussmitglieder, die nicht Kreistagsmitglieder sind, werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses verpflichtet. 

(5) Im Übrigen finden auf die Ausschüsse und die Ausschussmitglieder die für den Kreistag und die Kreistagsmitglieder geltenden Bestimmungen dieser Hauptsatzung und der Geschäftsordnung entsprechende Anwendung, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist.

§ 8 Akteneinsicht
(zu § 26 KrO NRW) 

Der Landrat/Die Landrätin ermöglicht die Akteneinsicht nach § 26 Abs. 2 und 4 KrO NRW in den Räumen der Kreisverwaltung. Er/Sie hat auch über die Anwesenheit von Bediensteten der Kreisverwaltung bei der Akteneinsicht zu entscheiden.

§ 9 Aufwandsentschädigungen
(zu §§ 30 und 31 KrO NRW) 

(1) Kreistagsmitglieder erhalten als Ausgleich für Auslagen und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mandat eine Aufwandsentschädigung. 

Diese wird nach Maßgabe der in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Beträge in Form eines monatlichen Pauschalbetrages gezahlt. 

 (2) Die Stellvertreter/innen des Landrates/der Landrätin, die Fraktionsvorsitzenden und ihre Stellvertreter/innen erhalten neben der in Absatz 1 genannten Aufwandsentschädigung die ihnen nach der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung des Landes NRW zustehenden zusätzlichen Aufwandsentschädigungen. Vorsitzende von Ausschüssen des Kreistages erhalten keine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW. 

(3) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die nach § 41 Abs. 5 oder Abs. 6 KrO NRW oder nach § 41 Abs. 3 Satz 7 KrO NRW zu Mitgliedern von vom Kreistag eingerichteten Ausschüssen, Beiräten, Unterausschüssen und Arbeitskreisen bestellt worden sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen dieser Gremien sowie für die Teilnahme an Sitzungen der Kreistagsfraktion, einschließlich der Sitzungen von Arbeitskreisen und Gremien der Fraktion ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung. Dies gilt unabhängig vom Vertretungsfall auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. 

(4) Ein weiteres Sitzungsgeld wird nur bei mehr als sechs Stunden Sitzungsdauer an einem Tag gewährt. 

(5)  Die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen einschl. Sitzungen von Arbeitskreisen und Gremien der Fraktionen wird für sachkundige Bürger/Bürgerinnen und Einwohner/Einwohnerinnen auf höchstens 18 Sitzungen im Jahr begrenzt. Als Fraktionssitzungen in diesem Sinne gelten auch Sitzungen von Fraktionen, die mittels Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, soweit dabei die formellen und materiellen Anforderungen an eine Fraktionssitzung im Übrigen erfüllt sind. 

(6) Die Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung für Kreistagsmitglieder und Ausschussmitglieder richten sich nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes und der Entschädigungsverordnung mit der Maßgabe, dass für die Benutzung eines privaten KFZ oder eines Fahrrads eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des nach der Entschädigungsverordnung zulässigen Höchstsatzes gezahlt wird. Reisekosten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen werden nur für Sitzungen innerhalb des Kreisgebietes erstattet. Können Reisekosten im Rahmen einer anderen ehrenamtlichen Tätigkeit geltend gemacht werden, werden vom Kreis keine Reisekosten erstattet. 

(7) Dienstreisen werden vom Landrat / von der Landrätin genehmigt, sofern nicht ein entsprechender Kreistagsbeschluss vorliegt. Für alle mit der Wahrnehmung ihrer üblichen Dienstgeschäfte erforderlichen Dienstreisen von Stellvertretern / Stellvertreterinnen des Landrates / der Landrätin gilt die Genehmigung generell erteilt, soweit sie sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und/oder das Gebiet der Kreise Ahrweiler, Altenkirchen und Neuwied/Rhein beschränken. 

(8) Mitglieder von Ausschüssen gemäß § 85 Schulgesetz NRW sowie § 5 Abs. 1 Nr. 3-9 und Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses je Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes für sachkundige Bürger/innen und Fahrkostenerstattung gemäß Abs. 3. Dies gilt auch für die Mitglieder von sonstigen Gremien, die vom Kreis aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen auf Kreisebene gebildet werden und für die weder in den sondergesetzlichen Bestimmungen noch im Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 in der jeweils geltenden Fassung eine Entschädigungsregelung vorgesehen ist. Für Bedienstete des Kreises, für die die Mitgliedschaft zu ihren dienstlichen Aufgaben gehört, gelten Satz 1 und Satz 2 nicht. 

(9) Die Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 bis 8 entfallen zu zwei Dritteln, wenn ein Kreistagsmitglied ununterbrochen länger als 6 Monate den Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse oder der Gremien, in denen es den Kreis vertritt, fernbleibt, für die über sechs Monate hinausgehende Zeit. 

(10)  Die Aufwandsentschädigungen entfallen in voller Höhe, wenn ein Kreistagsmitglied ununterbrochen länger als ein Jahr den Sitzungen des Kreistages, seiner Ausschüsse oder der Gremien, in denen es den Kreis vertritt, fernbleibt, für die über das Jahr hinausgehende Zeit.

§ 10 Verdienstausfall
(zu § 30 KrO NRW) 

(1) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Das gilt für die Teilnahme an Kreistags-, Kreisausschuss- und Ausschusssitzungen sowie für sonstige Tätigkeiten, die sich aus der Wahrnehmung des Mandats ergeben (z. B. Fraktionssitzungen, genehmigte Dienstreisen). Der Anspruch besteht auch für maximal acht Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, der der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. 

(2) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen haben mindestens Anspruch auf einen Regelstundensatz in der Höhe, die durch eine Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW festgelegt wird, es sei denn, dass sie ersichtlich keinen Nachteil erlitten haben. 

(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf Antrag der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW. 

(4) Selbständige erhalten auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale. Sie wird im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt und ist innerhalb eines Jahres zu beantragen.  Der einheitliche Höchstbetrag ergibt sich aus der Festlegung in einer Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KrO NRW. Sie wird montags bis freitags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr begrenzt. 

(5) Kreistagsmitglieder, sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach SGB XI ist, führen oder einen Haushalt mit mindestens drei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz nach Maßgabe des Absatzes 2. Statt des Regelstundensatzes werden auf Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt. 

(6) Die Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt sind nur erstattungsfähig, wenn keine weiteren im Rahmen gesetzlicher Pflichten zur Kinderbetreuung verpflichteten Personen im Haushalt leben oder wenn diesen die Kinderbetreuung während der mandatsbedingten Abwesenheit nicht zugemutet werden kann. Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung werden nur für Kinder erstattet, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, es liegt im Einzelfall ein besonderer Betreuungsbedarf vor, der eine Betreuung über das 14. Lebensjahr erforderlich macht (z. B. Behinderungen etc.). Kinderbetreuungskosten werden im Übrigen nicht erstattet für Zeiträume, für Entschädigung nach § 30 Absätze 2 und 3 KrO NRW geleistet wird. Pro Stunde der Kinderbetreuung werden höchstens Kosten in Höhe des Regelstundensatzes nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

§ 11 Verträge
(zu § 26 Abs. 1 Buchstabe q KrO NRW) 

Die in § 26 Abs. 1 Buchstabe r KrO NRW dem Kreistag vorbehaltene Genehmigung wird auf folgende Verträge und Personengruppen beschränkt:

  1. Verträge mit Kreistagsmitgliedern und Ausschussmitgliedern,
  2. Verträge mit dem Landrat/der Landrätin und Bediensteten in Führungsfunktionen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO NRW mit Ausnahme von Arbeitsverträgen.

Die Genehmigung gilt als erteilt, soweit es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt und die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 5.000 € nicht überschreitet.

§ 12 Geschäfte der laufenden Verwaltung
(zu § 42 KrO NRW) 

(1) Der Landrat/Die Landrätin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Geschäfte solche der laufenden Verwaltung im Sinne des § 42 KrO NRW sind. 

(2) Die Befugnisse des Kreistages nach § 75 Abs. 1 Satz 2 LNatSchG NRW werden auf den Kreisausschuss übertragen.

§ 13 Allgemeiner Vertreter/allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin
(zu § 47 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW) 

Der allgemeine Vertreter/die allgemeine Vertreterin des Landrates/der Landrätin wird vom Kreistag für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er/Sie trägt die Amtsbezeichnung Kreisdirektor/Kreisdirektorin.

§ 14 Personalangelegenheiten
(zu § 49 Abs. 1 KrO NRW) 

(1)  Für die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Bediensteten des Kreises ist der Landrat/die Landrätin zuständig, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Entscheidungen, die für Bedienstete in Führungsfunktionen (Dezernatsleitungen/Amtsleitungen) deren beamtenrechtliches Grundverhältnis oder deren Arbeitsverhältnis zum Kreis verändern, trifft der Kreisausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat/der Landrätin, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, kann der Kreistag diese Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsmitglieder treffen. 

(2) Über Vorschläge gemäß § 61 Abs. 2 Schulgesetz NRW zur Besetzung von Stellen der Leiter/innen an den Kreisschulen entscheidet der Kreisausschuss.

§ 15 Gleichstellungsbeauftragte
(zu § 3 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW) 

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen des Kreises mit, die die Belange von Frauen berühren, Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Verwaltung beschäftigten Frauen betreffen. Sie fördert mit eigenen Initiativen die Verbesserung der Situation von Frauen sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Beratung und Unterstützung von Frauen in Einzelfällen bei der beruflichen Förderung und der Beseitigung von Benachteiligung. Ebenso werden Männer in Einzelfällen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie beraten. Eine Rechtsberatung ist unzulässig. 

(2) Der Landrat/die Landrätin ist Dienstvorgesetzte/r der Gleichstellungsbeauftragten. Er/Sie trägt dafür Sorge, dass die Gleichstellungsbeauftragte die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihre Auffassung zu gleichstellungsrelevanten Angelegenheiten bei der Meinungsbildung berücksichtigt wird.

§ 16 Anregungen und Beschwerden
(zu § 21 KrO NRW) 

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Ist eine Anregung oder Beschwerde von mehr als zehn Personen unterzeichnet, so muss sie eine Person benennen, die berechtigt ist, die Unterzeichnenden zu vertreten. 

(2) Anregungen und Beschwerden sind mindestens 14 Tage vor der Sitzung des Kreisausschusses einzureichen. Der Landrat / Die Landrätin informiert den Petenten / die Petentin, wann und wie die Anregung oder Beschwerde behandelt wird und ob eine Verweisung in den Fachausschuss empfohlen wird. Petenten sollen sich einmalig mündlich, beschränkt auf maximal drei Minuten, zu ihrer Anregung oder Beschwerde äußern dürfen. Sollte ihr Anliegen im Fachausschuss behandelt werden, können sich Petenten in diesem, aber darüber hinaus nicht mehr im Kreisausschuss äußern. Machen sie von ihrem Rederecht im Fachausschuss keinen Gebrauch, so steht ihnen dieses im Kreisausschuss zu. 

(3) Anregungen und Beschwerden müssen eine Angelegenheit betreffen, die in den Aufgabenbereich des Rhein-Sieg-Kreises fällt. Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich des Rhein-Sieg-Kreises fallen, sind vom Landrat/von der Landrätin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Petent/Die Petentin ist hierüber zu unterrichten. 

(4) Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Kreistag oder Kreisausschuss vom Landrat/von der Landrätin zurückzugeben. 

(5) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden ist der Kreisausschuss zuständig, dessen Entscheidungen von den Ausschüssen des Kreistages vorbereitet werden, es sei denn sie betreffen Angelegenheiten für die gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ausschließlich der Kreistag zuständig ist oder für die nach den Bestimmungen der KrO NRW oder dieser Hauptsatzung der Landrat/die Landrätin zuständig ist. Ist der Kreisausschuss nicht zuständig, überweist er die Anregung oder Beschwerde zur Erledigung an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist. Ist der Kreisausschuss zuständig, so bleiben die mit beratenden Zuständigkeiten der Fachausschüsse gegenüber dem Kreisausschuss unberührt. 

(6) Dem Petenten/Der Petentin kann aufgegeben werden, die Anregung oder die Beschwerde in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden. 

(7) Von der Prüfung einer Anregung oder Beschwerde soll abgesehen werden, wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt oder wenn sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthält. Von einer Prüfung der Anregung oder Beschwerde kann abgesehen werden, solange das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens ist. Des Weiteren soll von einer Behandlung abgesehen werden, wenn sich bereits der Petitionsausschuss des Bundestages oder eines Landtages mit dem gleichen Sachverhalt beschäftigt. 

(8) Der Landrat/die Landrätin unterrichtet den Petent/die Petentin über die Entscheidung über die Anregung oder Beschwerde.

§ 17 Bekanntmachungen
(zu § 5 Abs. 5 KrO NRW, § 5 Abs. 1 Ausführungsgesetz NRW zum Tierseuchengesetz) 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Kreises, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreise unter www.rhein-sieg-kreis.de unter der Rubrik Bekanntmachungen vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas Anderes bestimmt ist. 

(2) Nachrichtlich wird auf die Bereitstellung und die Internetadresse in folgenden Tageszeitungen hingewiesen: 

  1. Rhein-Sieg-Anzeiger
  2. Rhein-Sieg-Rundschau
  3. Bonner Rundschau
  4. General-Anzeiger für Bonn und Umgebung

(3) Unbenommen von Absatz 1 kann in Ausnahmefällen die öffentliche Bekanntmachung unmittelbar in den in Absatz 2 aufgeführten Tageszeitungen erfolgen. 

(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der nach Abs. 2 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln des Kreises am Kreishaus in Siegburg, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, und am Dienstgebäude in Rheinbach, Grabenstraße 39, sowie durch den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zum Aushang an ihrer Bekanntmachungstafel übersandte Informationsblätter unterrichtet.

§ 18 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Rhein-Sieg-Kreises vom 31.03.2000 in ihrer Fassung vom 14.12.2017 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis vom 25.06.2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

(a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

(b) die Hauptsatzung für den Rhein-Sieg-Kreis ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

(c) der Landrat/die Landrätin den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

(d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Siegburg, 25.06.2021 

gez. Sebastian Schuster
Landrat        

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