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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Rhein-Sieg-Kreises für die Landtagswahlkreise 25 bis 29 zur Landtagswahl am 25. April 2027 - bereitgestellt am 22. Juni 2026

Gemäß § 22 der Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.04.2026 (GV. NRW. S. 260), fordere ich zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Landtagswahl am 25. April 2027 in den nachfolgenden Wahlkreisen auf:

25 – Rhein-Sieg-Kreis I

  • Gemeinde Eitorf
  • von der Stadt Hennef (Sieg) die Stimmbezirke 011, 012, 021, 022, 031, 032, 041, 042, 050, 061, 062, 070, 080, 090, 100, 111, 121, 122, 141, 142, 151, 152, 161, 162, 181, 182, 191, 192 und 202
  • Gemeinde Much
  • Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid
  • Gemeinde Ruppichteroth
  • Gemeinde Windeck

26 – Rhein-Sieg-Kreis II

  • Stadt Bad Honnef
  • von der Stadt Hennef (Sieg) die Stimmbezirke 112, 131, 132 und 170
  • Stadt Königswinter
  • Stadt Meckenheim
  • Gemeinde Wachtberg

27 – Rhein-Sieg-Kreis III – Euskirchen III

vom Rhein-Sieg-Kreis:

  • Gemeinde Alfter
  • Stadt Bornheim
  • Stadt Rheinbach
  • Gemeinde Swisttal

vom Kreis Euskirchen:

  • Gemeinde Weilerswist

28 – Rhein-Sieg-Kreis IV

  • Stadt Sankt Augustin mit dem Stadtteil Menden
  • Stadt Niederkassel
  • Stadt Troisdorf

29 – Rhein-Sieg-Kreis V

  • Stadt Lohmar
  • Stadt Siegburg
  • Stadt Sankt Augustin mit den Stadtteilen Birlinghoven, Buisdorf, Hangelar, Meindorf, Mülldorf, Niederpleis, Ort

Auf Folgendes wird hingewiesen:

1. Die Kreiswahlvorschläge können bis zum 69. Tag vor der Wahl, damit bis spätestens Montag, den 15. Februar 2027, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Kreiswahlleiter des Rhein-Sieg-Kreises in 53721 Siegburg, Kreishaus, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, eingereicht werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlgesetz – LWahlG).
Ich empfehle, die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem 15. Februar 2027 vorzulegen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.

2. Kreiswahlvorschläge können gemäß § 17a Abs. 1 LWahlG von Parteien (§ 2 des Parteiengesetzes), Wählergruppen (mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten) und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder deren Parteieigenschaft nicht bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am siebenundneunzigsten Tag vor der Wahl, danach spätestens Montag, den 18. Januar 2027, bis 18.00 Uhr der Landeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Zum Inhalt der Anzeige, deren Unterzeichnung und den erforderlichen Nachweisen wird auf § 17a Abs. 2 LWahlG verwiesen.

3. Als Bewerberin/Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer nach § 4 LWahlG wählbar ist und in einer Mitglieder- oder in einer Vertreterversammlung des Wahlkreises hierzu gewählt worden ist (§ 18 Abs. 1 LWahlG).
In Kreisen, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerberinnen/Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden (§ 18 Abs. 4 LWahlG). Diese Möglichkeit besteht für die Wahlkreise 25, 26, 28 und 29.

Für den Wahlkreis 27 ist eine separate Mitgliederversammlung durchzuführen, da dieser auch eine Gemeinde aus dem Kreis Euskirchen umfasst.

Die Bewerberinnen/Bewerber und die Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreter-versammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigt ist. Alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen/Teilnehmer der Versammlung sind vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen/Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Auf § 18 LWahlG wird hingewiesen.

4. Angaben zu Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sind § 23 LWahlO zu entnehmen.
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muss enthalten:

  • Name und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,
  • Familienname, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin/des Bewerbers.
    Ein Ordens- oder Künstlername, der im Personalausweis oder Reisepass eingetragen ist, kann zusätzlich zu Vor- und Familiennamen und einem eingetragenen Doktorgrad auf dem Stimmzettel angegeben werden.

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson angeben (§ 23 Abs. 1 S. 7 KWahlO).

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin/einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf - unbeschadet der Bewerbung in einer Landesliste - nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
In einen Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 19 Abs. 3 LWahlG).
Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

5. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des zum Zeitpunkt der Einreichung bestehenden Vorstandes des Landesverbandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreter/in, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, wie vorstehend beschrieben unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 S. 1 LWahlG, § 23 Abs. 1 S. 3 LWahlO).

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 5 LWahlO). 

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichnerinnen bzw. Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 6 LWahlO). 

6. Kreiswahlvorschläge von Parteien, die nicht im Landtag oder im Deutschen Bundestag aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land ununterbrochen seit deren letzter Wahl vertreten sind oder bei der letzten Landtagswahl ein endgültiges Wahlergebnis von mehr als 1 Prozent erreicht haben, sowie Kreiswahlvorschläge von Wähler-gruppen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sog. Unterstützungsunterschriften, § 19 Abs. 2 S. 2 LWahlG). Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner ist nachzuweisen.
Die Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 23 Abs. 2 LWahlO auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zu erbringen, die vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei ausgefertigt werden.

Die Ausfertigung von Formblättern für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen setzt eine zuvor erfolgte Bewerberaufstellung voraus, die bei der Anforderung zu bestätigen ist. 

Mit der Anforderung der Formblätter beim Kreiswahlleiter sind Familienname, Vorname und Wohnort der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers sowie Name und Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern ggf. das Kennwort anzugeben.

Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) anzugeben.

Für jede Unterzeichnerin/jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt nach Anlage 14a oder gesondert nach dem Muster der Anlage 15 eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde über die Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung zu erbringen.
Wahlberechtigte dürfen nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 23 Abs. 2 Nr. 4); ausschlaggebend ist der Zeitpunkt der Vorlage des Formulars bei der das Wahlrecht bescheinigenden Gemeinde.
Die gleichzeitige Unterzeichnung/Unterstützung einer Landesliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die Bewerberin/den Bewerber ist zulässig, wenn diese/r im Wahlkreis wahlberechtigt ist.

7. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen (§ 23 Abs. 3 LWahlO): 

  • Die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, dass sie/er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Kreiswahlvorschlag die Zustimmung zur Benennung als Bewerberin/Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann alternativ auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden;
  • eine Bescheinigung der Wohnortgemeinde nach dem Muster der Anlage 13, dass die Bewerberin/der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann alternativ auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden;
  • sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen/der Bewerber mit den nach § 18 Abs. 8 LWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt. Im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 LWahlG ist auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung vorzulegen. 
    Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein. 
    Wurden die Bewerber/innen in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 18 Abs. 4 LWahlG gewählt, ist für jeden Wahlkreis die Vorlage einer gesonderten Ausfertigung der Anlagen 9a und 10a erforderlich, da diese nur die Bewerberwahl für jeweils einen Wahlkreis wiedergeben.
  • sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt der vorgeschlagenen Bewerberin/des vorgeschlagenen Bewerbers, dass sie/er Mitglied der aufstellenden Partei ist und keiner weiteren Partei angehört oder keiner Partei angehört; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach Anlage 11a oder der Zustimmungserklärung nach Anlage 12a abgegeben werden.
  • Sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss, sind mindestens 200 gültige Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigung des Wahlrechts (§ 23 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 5 LWahlO) beizufügen.

8. Die für die Kreiswahlvorschläge erforderlichen Anlagen werden vom Wahlamt des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, wahlamtrhein-sieg-kreisde, - auch in elektronischer Form - kostenfrei zur Verfügung gestellt. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Wahlvorschlagsverfahren.

Siegburg, den 16.06.2026

Der Landrat als Kreiswahlleiter für die Landtagswahlkreise
25 – Rhein-Sieg-Kreis I
26 – Rhein-Sieg-Kreis II
27 – Rhein-Sieg-Kreis III – Euskirchen III
28 – Rhein-Sieg-Kreis IV
29 – Rhein-Sieg-Kreis V

gez. Sebastian Schuster

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