Öffentliche Bekanntgabe über die Feststellung der UVP-Pflicht
(Az.: 66.11-801.1.14/2021-2551-Se)
Auf Grundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540 / FNA 2129-20) in der zurzeit gültigen Fassung wird bekannt gegeben:
Die Rhein-Sieg Netz GmbH, Bachstraße 3, 53721 Siegburg hat beim Rhein-Sieg-Kreis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Flüssiggastankanlage auf dem Gebiet der Stadt Sankt Augustin, Gemarkung Niederpleis, Flur 8, Flurstück 90 beantragt.
Das Vorhaben bedarf als Anlage nach der Nummer 9.1.1.2 des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 4. BlmSchV vom 31.05.2017 (BGBI. I S. 1440 / FNA: 2129-8-4-3) in der zurzeit gültigen Fassung der Genehmigung nach § 4 Bundes Immissionsschutzgesetz — BlmSchG – vom 17.05.2013 (BGBI. 1S. 1274, ber. S. 3753 / FNA 2129-8) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Vorhaben unterliegt ferner dem UVPG. Es ist in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt unter Nr. 9.1.1.3 – Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis 30 t.
Für das Vorhaben ist gemäß. § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Im Rahmen dieser Vorprüfung wurde in der ersten Stufe festgestellt, dass bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Die Prüfung auf der zweiten Stufe, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien, kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auftreten. Der Vorhabenträger kann durch die vorabgetroffenen Vorkehrungen im Sinne des § 7 Abs. 5 UVPG die erheblichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete ausschließen.
Bei Umsetzung des Landschaftspflegerischen Maßnahmenkonzeptes sind keine erheblichen Auswirkungen für FFH-Gebiete und das geplante angrenzende Naturschutzgebiet sowie die planungsrelevanten Arten und die Belange von Natur und Landschaft zu erwarten.
Der Rhein-Sieg-Kreis als zuständige Behörde stellt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG auf Grundlage der Antragsunterlagen sowie eigener Informationen fest, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Vorhaben besteht.
Das Ergebnis und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit nach § 5 Absatz 2 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Siegburg, den 28.02.2023
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Graber
Abteilungsleiter
Klimaschutz,
Gewerblicher Umweltschutz