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Öffentliche Bekanntmachung - bereitgestellt am 7. Mai 2019

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen auf dem Gebiet der Stadt Hennef - Festlegung eines Untersuchungsgebietes – vom 06.05.2019


Aufgrund 

  • des § 24 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938), in der aktuell gültigen Fassung
  • des § 3 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), in der aktuell gültigen Fassung
  • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104), in der aktuell gültigen Fassung
  • der §§ 41 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) SGV. NRW. 2010, in der aktuell gültigen Fassung
  • und des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der aktuell gültigen Fassung

werden hiermit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit bzw. zum Schutz gegen die Verbreitung der Amerikanischen Faulbrut bei Bienen folgende Schutzmaßnahmen angeordnet: 

  1. Es wird ein Untersuchungsgebiet festgelegt, dessen Grenzen den untenstehenden Grenzbeschreibungen sowie der anliegenden Karte, die Teil dieser Allgemeinverfügung ist, zu entnehmen sind.
  2. Für alle Bienenvölker und Bienenstände innerhalb des Untersuchungsgebietes werden die klinische Untersuchung und die amtliche Untersuchung mittels Futterkranzanalytik angeordnet.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe. 

Begründung:

Am 01.04.2019 wurde dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises der Sporennachweis auf Amerikanische Faulbrut der Bienen in einer Futterkranzprobe von den Bienen eines Imkers aus dem Gebiet der Stadt Hennef mitgeteilt.

Klinische Symptome an der Bienenbrut konnten nicht festgestellt werden. 

Im üblichen Fluggebiet dieser Bienen befinden sich weitere Bienenstände auf dem Stadtgebiet Hennef, in Teilen von Hennef-Geistingen, Hennef-Stoßdorf und Hennef-Allner. Diese sind wegen des Flugradius dieser Bienen durch den Erreger der Faulbrut konkret gefährdet. 

Gemäß § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen ist der Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde die zuständige Behörde. 

Ist zu befürchten, dass sich die Amerikanische Faulbrut ausbreitet, kann die zuständige Behörde ein Untersuchungsgebiet gemäß § 3 BienSeuchV ausweisen. Von dieser Möglichkeit habe ich mit Erlass dieser Tierseuchenverfügung Gebrauch gemacht. Von dem Standort des betroffenen Bienenstandes in Hennef-Geistingen ausgehend, wurde ein Gebiet mit 2 Kilometer Radius unter Orientierung an den örtlichen Gegebenheiten ausgewiesen. 

Das Untersuchungsgebiet betrifft Hennef-Geistingen, einschließlich der Waldgebiete Geistinger Mark und Weingartsberg, Hennef-Stoßdorf und östlich der Sieg den Ortsteil Weingartsgasse und einen Teil des Ortsteiles von Hennef-Allner. 

Beschreibung: Ausgehend von Hennef-Geistingen erstreckt sich das Untersuchungsgebiet nördlich auf das Gebiet von Hennef-Stoßdorf mit westlicher Ausdehnung bis zum Autobahnkreuz Bonn/Siegburg. Von dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg aus verläuft die Abgrenzung entlang einer gedachten geraden Linie in südlicher Richtung bis zum Ende der Bonner Straße. Vom Ende der Bonner Straße aus verläuft die Abgrenzung entlang einer gedachten geraden Linie südöstlich durch das Waldgebiet bis zur Kreuzung Ölgartenstraße/Bergstraße.

Von der Kreuzung Ölgartenstraße/Bergstraße erstreckt sich das Gebiet entlang einer gedachten geraden Linie in östlicher Richtung bis zum Ortseingang von Wippenhohn und weiter über die Wippenhohner Straße. Anschließend dem Straßenverlauf folgend bis zur Kreuzung Wippenhohner Straße / Rentmeisterberg. Der Straße Rentmeisterberg weiter folgend und anschließend über den Fasanenweg bis auf die L125. Der L125 in nordwestlicher Richtung folgend und weiter über die Bröltalstraße bis zum Autobahnanschluss der A560 Stelle 7/Sieg Ost.

Der Autobahn 560 folgend bis auf Höhe der Sieg, entlang der Dr. Pagenstecher Straße bis zur Schloßstraße. Anschließend auf der Schloßstraße in nordwestlicher Richtung bis zur Einmündung Siegburger Straße. Im weiteren Verlauf auf der Siegburger Straße über die Straßen In der Bergwiese, Im Kierbusch, Ziethenstraße und Hauptstraße. Von der Kreuzung Hauptstraße / Brunnenweg entlang einer gedachten geraden Linie über die Sieg bis zur Kreuzung Siegallee / Siegaue. Danach der Straße Siegaue folgend bis zur Kreuzung Siegaue / In der Aue.

Im weiteren Verlauf erstreckt sich das Gebiet von der Kreuzung Siegaue / In der Aue über die Straßen In der Aue und Löhestraße (einschließlich der nördlich unmittelbar an diesen Straßen gelegenen bebauten Flächen) bis zur Kreuzung Löhestraße / Gut Zissendorf.

Der Straße Gut Zissendorf folgend bis zur Einmündung Ringstraße und weiter bis zur Kreuzung Ringstraße / Bülsenstraße. Der Bülsenstraße in nördlicher Richtung folgend bis zur Einmündung Im Alten Keller. Anschließend der Straße Im Alten Keller entlang bis auf Höhe der A3. Schließlich der A3 bis zum Autobahnkreuz Bonn/Siegburg in südlicher Richtung folgend. 

Bei der Amerikanischen Faulbrut handelt es sich um eine anzeigepflichtige Tierseuche, die für den Menschen zwar eine ungefährliche, bakterielle Krankheit darstellt, sich aber schnell von Bienenvolk zu Bienenvolk verbreiten und dabei Tierverluste zur Folge haben kann. Dies passiert insbesondere dann, wenn starke, gesunde Bienen bei geschwächten und kranken Bienenvölkern einfallen und deren infizierten Honig rauben. Bei diesem Vorgehen kommt es dazu, dass die Bienen die krankmachenden Bakterien-Sporen in ihren eigenen Bienenstock einschleppen. In seiner Sporenform kann der Erreger in der Umwelt über eine lange Zeit überleben. Zudem kann es zu einer Übertragung durch den Imker durch infizierte Gerätschaften kommen. Befallen wird die Bienenbrut, die sich in einer mit einem Wachsdeckel verschlossenen Brutzelle befindet. 

Begründet wird der Verdacht auf Amerikanische Faulbrut durch positive Laborbefunde. Diese belegen, unabhängig vom Vorliegen klinischer Symptome an der Bienenbrut, das Vorhandensein des Faulbruterregers in dem untersuchten Bienenvolk. 

Die Festlegung des Untersuchungsgebietes sowie die Anordnung der amtlichen Untersuchungen für alle Bienenvölker und Bienenstämme in diesem Gebiet dienen dazu, weitere Infektionen mit der Amerikanischen Faulbrut möglichst schnell zu erkennen und eine weitere Ausbreitung des Erregers einzudämmen. Zu diesem Zweck sind die getroffenen Maßnahmen auch geeignet. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die diesen Schutzzweck erreichen, sind nicht ersichtlich. Die Anordnungen sind im Übrigen auch angemessen. In Anbetracht der Zielsetzung, den Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche, treten die mit den Anordnungen einhergehenden Eingriffe in die Individualinteressen der betroffenen Bienenhalter zurück. 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG NW kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass die oben genannten Maßnahmen sofort ergriffen werden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist hier gegeben, weil durch die Einschleppung der Amerikanischen Faulbrut in weitere Gebiete die Gefahr von erheblichen tiergesundheitlichen und wirtschaftlichen Schäden mit sich bringt und daher möglichst zügig und effektiv zu unterbinden sind. Diese Gefahren sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs und es liegt im überwiegenden Interesse, dass die Behörde unabhängig von der Dauer von evtl. Rechtsbehelfsverfahren die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut notwendigen Maßnahmen unverzüglich greift, damit die Tierseuche schnellstmöglich eingedämmt wird. 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. 

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). 

Die Frist wird bei schriftlicher Klageerhebung oder, wenn die Schriftform ersetzt wird, nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. 

Sollte die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden dem jeweils vertretenen Tierhalter zugerechnet werden. 

Hinweise

Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Verordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail:   veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht ändert.
 

Siegburg, 06.05.2019                                  

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat

gez. Sebastian Schuster

 

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