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Unsere Verwaltung

Öffentliche Bekanntmachung – bereitgestellt am 25. August 2022

Tierseuchenverordnung des Rhein-Sieg-Kreises vom 22.08.2022 zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen


Aufgrund der

  • Art. 170 Abs. 1 VO (EU) Nr. 2016/429[1] in Verbindung mit
  • Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: VI-5-65.08.03.02.0038) vom 23.06.2021,
  • §§ 1, 5 und 24 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)[2],
  • §§ 1, 3 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)[3],
  • § 1 Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW)[4],
  • §§ 3, 4, 5b, 7, 10 und 11 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)[5],

wird vom Rhein-Sieg-Kreis als Kreisordnungsbehörde folgende Verordnung erlassen:

1. Sperrbezirk
Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand in Bornheim-Walberberg am 18.08.2022 werden Teilgebiete der Stadt Bornheim (gemäß beiliegendem Kartenausschnitt) zu einem Sperrbezirk erklärt.

Beschreibung des Sperrbezirkes:

Im Norden von Bornheim-Walberberg ausgehend von der Kreisgrenze an der Hauptstraße, der Hauptstraße in südlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit der Enggasse. Der Enggasse in westliche Richtung folgend bis zur T-Kreuzung mit der Oberstraße. Der Oberstraße im Verlauf in südliche Richtung folgen. Im weiteren Straßenverlauf der Walburgisstraße sowie der Kitzburger Straße folgend bis zum Ende. Dann der Verlängerung der Kitzburger Straße in südwestlicher Richtung folgend bis zur Kreuzung mit dem Siebenbach. Dem Weg am Siebenbach entlang, westlich des Schneeberg dem Verlauf folgend, bis zum Londorfer Kreuz. Von dort dem Holzweg in westliche Richtung folgend bis zum Pöhlweg/Ecke Neuer Weg. Von dort weiter in einer gerade gedachten Linie bis zur Kreisgrenze am westlichen Ufer vom Berggeistweiher. Von dort in nordöstliche Richtung entlang der Kreisgrenze bis zum Ausgangspunkt. 

2. Anordnungen
(1) Für den Sperrbezirk gilt Folgendes: 

1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 

Im Falle des Abs. 1 Nr. 1 findet § 9 Abs. 2 Satz 2 BienSeuchV entsprechend Anwendung.  

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 3 findet keine Anwendung auf 

1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs” abgegeben werden, und 

2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 

(3) Die zuständige Behörde kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.  

3. Mitwirkungspflicht
Jede Besitzerin/jeder Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder die Vertreterin/der Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von diesbezüglichen Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

4. Anzeigepflicht
Die Besitzerinnen/Besitzer von Bienenvölkern in den Sperrbezirken haben diese unverzüglich unter Angabe des genauen Standortes der Bienenstände dem
Rhein-Sieg-Kreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Telefon: 02241 / 13-2335
Telefax: 02241 / 13-3079
E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde
anzuzeigen. 

5. Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a TierGesG in Verbindung mit § 26 BienSeuchV mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden können. 

6. Sofortige Vollziehung
Diese Tierseuchenverordnung ist gemäß § 37 S. 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)[6] sofort vollziehbar. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Insofern ist den Anordnungen dieser Tierseuchenverordnung auch im Falle der Erhebung einer Klage Folge zu leisten. 

7. Inkrafttreten
Diese Tierseuchenverordnung tritt gemäß §§ 41 Abs. 4 S. 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW)[7] am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis sie wieder aufgehoben wird. 

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Internetseite des Rhein-Sieg-Kreises unter www.rhein-sieg-kreis.de in der Rubrik Verwaltung/Politik – Unsere Verwaltung –Öffentliche Bekanntmachungen.

8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht in 50667 Köln, Appellhofplatz, erhoben werden. 

Die Klage ist entweder schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 

Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)[8]. 

Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d S. 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden.  

Dies gilt nach § 55d S. 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigte Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach
§ 55a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht.  

Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d S. 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. 

Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigen versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

9. Hinweise
Bei Verständnis- oder Rückfragen zu dieser Tierseuchenverordnung wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail: veterinaeramtrhein-sieg-kreisde oder Telefon: 02241 / 13-2335.

Bitte beachten Sie aber, dass sich dadurch die Klagefrist nicht verändert oder verlängert. 

Siegburg, den 22.08.2022                                                  

Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
gez. Sebastian Schuster 


[1] Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 S. 1, ABl. 2017 L 57 S. 65, ber. 2020 ABl. L 84 S. 24, ber. ABl. 2021 L 48 S. 3) in der aktuell gültigen Fassung
[2] Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938) in der aktuell gültigen Fassung
[3] Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW) vom 02.09.2008 (GV. NRW. S. 612) in der aktuell gültigen Fassung
[4] Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen (Zuständigkeitsverordnung Tiergesundheit und Tierische Nebenprodukte – ZustVO TierGesG TierNebG NRW) vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104) in der aktuell gültigen Fassung
[5] Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) vom 03.11.2004 (BGBl. I S. 2738) in der aktuell gültigen Fassung
[6] Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) in der aktuell gültigen Fassung
[7] Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602) in der aktuell gültigen Fassung
[8] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803) in der aktuell gültigen Fassung


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