Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Rifat Tepshi - bereitgestellt am 5. August 2022
Der gegen Rifat Tepshi, wohnhaft in AL-2013 Shijak, Erzen 8, erlassene Bescheid vom 04.08.2022,
Aktenzeichen: 36.13 - 7515.3783974.3X07,
kann nicht durch die Post zugestellt werden, da diese Zustellung unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW vom 07.03.2006 (GV.NRW. S. 94) ordne ich die öffentliche Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung an.
Der Bescheid kann beim Rhein-Sieg-Kreis, Straßenverkehrsamt, Verkehrssicherung, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, während der Dienststunden in Zimmer B 5.13 entgegengenommen werden.
Ich weise darauf hin, dass durch die öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen.
53721 Siegburg, 04.08.2022
Rhein-Sieg-Kreis
Der Landrat
Im Auftrag
gez. Schroeder